GmbH-Recht. Harald Bartl
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_f1776275-e460-54ef-a097-0ac986be926c">Bewertung und Bewertungszeitpunkt7 – 9
IV.Ansprüche der Gesellschaft als Folge10 – 13
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Literatur: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-) GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113; Wieneke Die Differenzhaftung des Inferenten und die Zulässigkeit eines Vergleichs über ihre Höhe, NZG 2012, 136.
I. Übersicht über die Haftung und Kapitalerhaltung im GmbH-Recht
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Haftung | §§ GmbHG | Verjährung |
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Differenzhaftung der Gesellschafter gegen über ggü der GmbH, sonstige Ansprüche bleiben unberührt | § 9 | 10 Jahre ab Eintragung – § 9 Abs 2 |
Ersatz- und Schadensersatzansprüche der GmbH gegen Gesellschafter und Geschäftsführer für fehlende Einzahlungen bei falschen Angaben zum Zweck der Eintragung – Befreiung bei Unkenntnis bzw fehlendem Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes | § 9a Abs 1 und 3 | 5 Jahre ab Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2 |
Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch Einlagen und Gründungsaufwand durch Gesellschafter – Befreiung bei Unkenntnis bzw fehlendes Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes | § 9a Abs 2 und 3 | Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2 |
Haftung von „Hintermännern“ ohne Berufungsmöglichkeit auf eigene Unkenntnis bei Kenntnis oder Kennenmüssen eines ordentlichen Geschäftsmannes des für den „Hintermann“ handelnden Gesellschafters | § 9a Abs 4 | Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2 |
Unzulässigkeit von Verzicht und Vergleich bei Erforderlichkeit des Ersatzanspruchs zur Befriedigung der Gläubiger – Ausnahme bei Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen und Vergleich bzw Regelung im Insolvenzplan | § 9b Abs 1 und 2 | Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2 |
Persönliche und solidarische Haftung der Handelnden vor Eintragung | § 11 Abs 2 | |
Keine Befreiung von der Einlagepflicht – Aufrechnung unzulässig bei Überlassung von Gegenständen bei Anrechnung auf die Einlagepflicht – kein Zurückbehaltungsrecht | § 19 Abs 2 | 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6 |
Befreiung bei Kapitalherabsetzung höchstens in Höhe des herabgesetzten Stammkapitals | § 19 Abs 3 | 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6 |
Haftung bei verdeckter Sacheinlage durch fortbestehende Barleistungspflicht mit Wertanrechnung der Sacheinlage | § 19 Abs 4 | 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6 |
Vereinbarung einer wirtschaftlich als Rückzahlung anzusehenden Leistung vor Einlage (keine verdeckte Sacheinlage) befreit nur bei Deckung der Leistung durch vollwertigen Rückgewähranspruch mit jederzeitigen Fälligkeit bzw Fälligkeit durch Kündigung | § 19 Abs 5 | 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6 |
Haftung für Verzugszinsen | § 10 | |
Haftung für Ausfall bei Kaduzierung | § 21 Abs 3, zwingend nach § 25 | |
Haftung der Rechtsvorgänger | § 22, zwingend nach § 25 | |
Haftung für nicht durch Einziehung oder Verkauf gedeckte und nicht aufgebrachte Fehlbeträge | § 24, zwingend nach § 25 | |
Auszahlungsverbot aus Stammkapital bzw Vermögen | § 30 | |
Anspruch der GmbH zur Erstattung verbotener Auszahlungen gegen Empfänger bzw Gesellschafter oder Geschäftsführer bei Verschulden | § 31 Abs 1–4 | 10 Jahre ab Leistung der Zahlung § 31 Abs 5 |