GmbH-Recht. Harald Bartl
werden. Ihre Anmeldung kann nachgeholt werden, wenn sie in der Anmeldung nicht enthalten ist. Dies muss in Wiederholung oder zumindest Ergänzung der (bislang fehlerhaften) Anmeldung und in notariell beglaubigter Form geschehen.
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Die Anmeldung ist entspr sinngemäßer Satzungsregelung bzw legitimierender Gesellschaftererklärung wie folgt zu fassen:
„Ich melde mich als Geschäftsführer der GmbH an. Gleichzeitig melde ich an, dass ich mit einem anderen Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertrete. Bin ich nur alleiniger Geschäftsführer, so vertrete ich allein.“
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Wird der letzte Satz weggelassen, so ist die Anmeldung unvollständig und unrichtig, da der Geschäftsführer dann, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist, alleinvertretungsbefugt ist und zB auch nicht an eine gemeinsame Vertretung mit einem Prokuristen gebunden werden kann.
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Auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist anzumelden (BGHZ 87, 59; BayObLG DB 1984, 1517; auch Wicke § 8 Rn 18; Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 17; Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 15). Insofern ist § 10 Abs 1, 2 maßgeblich. Der BGH (ZIP 1983, 568 = DNotZ 1983, 633 = BB 1983, 857) nimmt an, dass die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine eintragungspflichtige Tatsache ist. Ferner ist in der genannten Entscheidung festgestellt, dass eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen sein muss. Die Anbindung der Befreiung an den Alleingesellschafterstatus des Geschäftsführers ist freilich nicht eintragungsfähig, da sich aus dem Register selbst der Umfang der Vertretungsmacht nicht beurteilen lässt, sondern es weiterer Nachforschungen bedarf (BGH ZIP 1983, 568).
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Fehlt die Anmeldung der Vertretungsbefugnis oder ist eine unrichtige Anmeldung erfolgt, so ist die Eintragung nach erfolgloser Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses zurückzuweisen.
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Streitig ist, wie die Registergerichte die Vertretungsbefugnis einzutragen haben. Einzutragen ist die nach dem GmbHG bestehende oder die hiervon nach dem Gesellschaftsvertrag abweichende generelle geltende Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Gelten für einzelne Geschäftsführer Besonderheiten, so müssen diese – also die jeweilige spezielle Vertretungsbefugnis – eingetragen werden (hierzu Krafka/Kühn Rn 987 f; BGHZ 87, 59; Scholz/Veil § 10 Rn 12 mwN).
VIII. Eintragung des Hauptbevollmächtigten, Geschäftsleiters
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Entspr der Übung der bisherigen Praxis, die eine Anmeldepflicht und Eintragungsfähigkeit iSd KWG und eines Handlungsbevollmächtigten iSd VAG von Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw Versicherungsgesellschaften trotz Bedenken bejahte (BayObLG NJW 1973, 2102), hat der Gesetzgeber die Eintragungspflicht (und damit inzidenter die Anmeldepflicht) bereits 1980 nunmehr normiert. Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigter sind mit Namen und Wohnort in Spalte 6 des HR als „gesetzliche Vertreter der Zweigniederlassung“ bzgl ihrer Tätigkeit im Inland einzutragen (vgl § 43 Nr 4 der HRV (Handelsregisterverordnung, Anh 10). Sie sind daher befugt, spätere Anmeldungen bzgl der Zweigniederlassung vorzunehmen. Nach hier vertretener Meinung dürfen sie auch Prokura unter Beschränkung auf die Zweigniederlassung erteilen.
IX. Die entfallene Zeichnung der Unterschrift durch die Geschäftsführer
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Namenszeichnungen – bis 1.1.2007 erforderlich – wurden durch das EHUG ersatzlos abgeschafft. Der Notar soll zur Unterschriftsbeglaubigung nach §§ 39 ff BeurkG die Identität der anmeldenden Person, die die Anmeldung unterschreibt zweifelsfrei feststellen und sie im Beglaubigungsvermerk so bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind (§§ 40 Abs 4 iVm 10 Abs 1, 2 BeurkG, § 26 DONot – vgl Krafka/Kühn Rn 80). Demgemäß ist die frühere Fassung des § 8 Abs 5 nicht mehr maßgeblich (Zeichnung der Unterschrift der Geschäftsführer zur Aufbewahrung bei Gericht). Nunmehr ist nach § 8 Abs 5 gem § 12 Abs 2 HGB zu verfahren.
Die Vorschrift lautet:
§ 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
(1) 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) 1Dokumente sind elektronisch einzureichen. 2Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Wegen der Einzelheiten vgl zB Baumbach/Hopt § 12 Rn 6,7; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 89.
X. Versicherung der Geschäftsführer über das Fehlen von Ausschlussgründen und über Belehrung nach § 53 Abs 2 BZRG
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Neuere Rechtsprechung: OLG München 26.4.2016 – 31 Wx 117/16 – zur Verfassungsmäßigkeit einer Sperre eines Vorstandes nach Verurteilung wegen Marktmanipulation; KG Berlin 17.7.2018 – 22 W 34/18 – Löschung des Geschäftsführers nach Verurteilung – Strafbefehl steht Verurteilung gleich; OLG Hamm 27.9.2018 – 27 W 93/18 – Versicherung nach § 6 Abs 2 S 2 Nr e) <Ausnahmefall>; OLG Oldenburg 3.4.2018 – 12 W 39/18 – inhaltlich falsche Versicherung ist durch eine richtigstellende Versicherung zu ersetzen, andernfalls Zurückweisung der Eintragung; OLG Frankfurt 4.2.2016 – 20 W 28/16 – Anforderungen des § 8 Abs 3 S 1 GmbHG – Versicherung kann bei mehreren Geschäftsführern nicht gemeinschaftlich, sondern nur einzeln abgegeben werden. Nach § 8 Abs 3 S 1 haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Ausschlussgründe (vgl § 6 Rn 25) bestehen. Insofern ist § 6 Abs 2 S 2 Nr 2 und Nr 3 sowie § 6 Abs 2 S 3 maßgeblich (vgl insofern Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 11; Wicke § 15). Zum Inhalt hat der BGH klarstellend festgestellt, dass überzogene Anforderungen an die Erklärung nicht erforderlich sind (BGH 17.5.2010 – II ZB 5/10 – NZG 2010, 829 – Versicherung nach § 8 Abs 3 – ausreichend wie folgt: . . . er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“ – Nichterforderlichkeit der Aufführung der in § 6 Abs 2 S 2 Nr 3 genannten Straftatbestände nationalen und der vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen; so auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 16 mwN der teils abw Rechtsprechung wie OLG Frankfurt GmbHR 2011, 1156). Die konkreten Angaben sind sinnvoll und sollten trotz der Großzügigkeit