GmbH-Recht. Harald Bartl
hatte die Reform 2008 keine Veränderungen gebracht – abgesehen von der elektronischen Aufzeichnung (Wicke § 8 Rn 5). Gemeint sind die Verträge, die den „Festsetzungen“ im Falle des § 5 Abs 4 zugrunde liegen. Beispielhaft sind Ausführungsverträge sowie sonstige Erklärungen der Betroffenen (Scholz/Veil § 8 Rn 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 5). Eine bestimmte Form kann nur verlangt werden, wenn das Gesetz dies verlangt. Allerdings sind sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungs- wie das dingliche Erfüllungsgeschäft (Auflassung bei Grundstücken) zu übermitteln (Wicke § 8 Rn 5).
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Erheblichere Bedeutung hatte der in § 5 Abs 4 erwähnte Sachgründungsbericht schon seit 1980 erhalten. Er musste bereits nach früherem Recht der Anmeldung beigefügt sein. Fehlt er, ist die Anmeldung nicht vollständig. Wird dieser Anmeldungsfehler nicht beseitigt, so droht Zurückweisung. Das gilt auch, wenn es sich um einen unvollständigen Sachgründungsbericht handelt, der weder die „wesentlichen Umstände“ noch zB im Fall des Unternehmensüberganges die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre offenbart. Auch hier liegt ein Eintragungshindernis vor, das zur Zurückweisung führen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 5 Rn 67 verwiesen.
6. Der Wertnachweis bei Sacheinlagen
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Zur Literatur s Rn 16. Bereits vor der Reform 1980 war zumindest an größeren Registergerichten bereits seit geraumer Zeit stillschweigende Praxis geworden: Das Verlangen nach geeigneten Wertnachweisen bei Sacheinlagen. Wie dies erfolgt, wurde bereits o in § 5 Rn 67 f dargelegt. Die Art des Nachweises hängt vom Gegenstand der Sacheinlage ab, zB Sachverständigengutachten bei Lizenzen, Urheberrechten etc (Wicke § 8 Rn 6; Baumbach/Hueck § 8 Rn 8; hierzu BayObLG BB 1995, 117 (Grundstück); ferner Scholz/Veil § 8 Rn 13; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 6; Wolf Nachweis der Aufbringung des Stammkapitals ggü dem Registergericht, Rpfleger 2010, Heft 9/10; ferner LG Freiburg – 20.2.2009 – 12 T 1/09 – Gesellschaftsanteile an einer werbenden Gesellschaft als Sacheinlage und ausreichende Vorlage der Bilanz der genannten Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – bei Sacheinlagen Prüfung der Unterlagen und begründete Zweifel mit der Folge der wesentlichen Überbewertung; vgl ferner Krafka/Willer/Kühn Rn 978 – dort auch zur Beteiligung der berufsständischen Organe nach § 380 FamFG.
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Die Prüfungspflicht des Registergerichts bezieht sich auf die wesentliche Überbewertung von Sacheinlagen nach § 9c Abs 1 (s dort). Bestehen hierfür konkrete Anhaltspunkte, so wird das Registergericht weitere Ermittlungen durchführen und zB Beweismittel hinzuziehen (vgl § 26 FamFG). Reichen dem Registergericht eingereichte Schätzurkunden, Gutachten oder sonstige Unterlagen nicht aus, so kann es weitere Unterlagen verlangen. Werden diese nicht vorgelegt, wird die Eintragung zurückgewiesen, was mit der Beschwerde angefochten werden kann. Was verlangt wird, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Es empfiehlt sich insb bei Einbringen von Unternehmen (-steilen) oder etwa Grundstücken als Sacheinlagen, vor Einreichung der Anmeldung bei dem Registergericht eine vorher anzufragen. Das Ergebnis der Voranfrage kann spätere Schwierigkeiten häufig wenigstens zum Teil ausräumen (vgl hierzu Scholz/Veil § 8 Rn 18 mwN; BayObLG NJW 1995, 1971 – Sachverständigengutachten bei Grundstücken).
7. Die Genehmigungsurkunde – nicht mehr erforderlich
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Rothbächer Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18-22; § 8 Abs 1 Nr 6 aF wurde gestrichen, um den für die Eintragung erforderlichen Aufwand zu reduzieren (RegE: „Mit der Aufhebung von Abs 1 Nr 6 soll die Handelsregistereintragung von Gesellschaften erleichtert und beschleunigt werden, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist. Bislang kann die Gesellschaft nur dann eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Zukünftig wird auf dieses Erfordernis verzichtet.
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Die bisherige Rechtslage erschwert die Unternehmensgründung erheblich. Dem Gesetzgeber ist uneingeschränkt zu folgen. Zum Rechtszustand vor der Reform vgl Voraufl. IÜ OLG München 21.5.2012 – 31 Wx 164/12 – Unternehmensgegenstand Anlage- und Vermögensberatung und ausdrücklicher Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem KWG – Unzulässigkeit der Verfügung des Registergerichts mit Pflicht zur Vorlage einer Genehmigung bzw eines Negativattests der BaFin.
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Welche Voraussetzungen für Genehmigungen erfüllt sein müssen, damit die zuständige Behörde die Erlaubnis/Genehmigung erteilt, folgt aus den einschlägigen Gesetzen (vgl Gottwald MittBayNot 2001, 164). Die Genehmigungsurkunde ist nach Aufhebung des § 8 Abs 1 Nr 6 nicht mehr mit der Anmeldung vorzulegen. Im Rahmen der Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG) sind allerdings entspr Genehmigungen erheblich. Die wichtigsten Genehmigungen sind:
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Eine Tabelle für erlaubnispflichtige und anzeigepflichtige Gewerbe ist abrufbar unter www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht/index.html, dort unter „Genehmigungspflichtige Gewerbe“.
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Ein Verzeichnis der Gewerbe, die nach § 1 Abs 2 HwO als Handwerk betrieben werden können findet sich dort in der Anlage A. Die Vorlage ist nach der Änderung des § 8 Abs 1 Nr 6 nicht mehr erforderlich.
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Ein Verzeichnis der Gewerbe, die nach § 18 Abs 2 HwO als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können findet sich dort in der Anlage B,
„Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe“.
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Wird die Gesellschaft eingetragen, ohne dass die erforderliche Genehmigung erteilt ist, so kann eine Auflösungsklage gem § 61 bzw ein verwaltungsbehördliches Vorgehen (§ 62) die Folge sein. Wegen der Folgen vgl § 65. Nichtigkeit gem § 75 bzw Amtslöschung nach § 399 FamFG hingegen kommen nicht in Betracht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 10 aE mwN; Scholz/Veil § 8 Rn 21; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 7; hierzu auch Leitzen GmbHGR 2009, 480; Weigl DNotZ 2011, 169).
1. Die Versicherung
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