GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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in elektronischer beglaubigter Form (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 12). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsachen zu vermitteln, aus denen sich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig ergibt. Zusammen mit § 7 Abs 2 hat § 8 Abs 2 den Sinn, für die Solidität der GmbH zu sorgen, eine Täuschung der Öffentlichkeit über die Kapitalstärke der Gesellschaft zu verhindern und dem Gläubigerschutz – speziell auch nach der Änderung – zu dienen (Wicke § 8 Rn 8; Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 40; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 66; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23; Scholz/Veil § 8 Rn 22 ff: „in der Anmeldung“, Zeitpunkt: „Eingang der Anmeldung“, „alle Geschäftsführer“; auch BayObLG DB 1993, 2524; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 9 f; Baumbach/Hueck § 8 Rn 11 f jeweils mwN). Ausreichend ist die Versicherung dann, wenn keine Zweifel aufkommen können, dass die erforderliche Leistung erbracht ist (BayObLG DB 1993, 2524). Der Begriff „Versicherung“, „versichere ich“ etc muss nicht genutzt werden. Es muss jedoch eindeutig eine Erklärung vorliegen, die keine Zweifel aufkommen lässt (vgl hierzu OLG Karlsruhe NZG 2012, 598; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 11; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 9).

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      Es genügt, wenn ersichtlich ist, was wie auf welche Stammeinlage geleistet ist und dass sich die Leistungsgegenstände endgültig in der freien Verfügung des (der) Geschäftsführer(s) befinden. Die Versicherung ist von allen Geschäftsführern abzugeben, nicht lediglich von dem oder den Geschäftsführern mit entspr Vertretungsrecht. Später, freilich noch vor Eintragung der Gesellschaft berufene Geschäftsführer haben die Versicherung nachzureichen (Baumbach/Hueck § 8 Rn 11 mwN). Die bei der Ein-Personen-GmbH früher erforderliche Angabe etc der Sicherheit ist nach Streichen des § 7 Abs 2 S 3 aF nicht mehr relevant.

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      Die Versicherung hat in beglaubigter Form zu erfolgen („in der Anmeldung“ – notwendiger Bestandteil der Anmeldung (Scholz/Veil § 8 Rn 23) – ausreichend auch in einem gesonderten Schriftstück).

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      Das Wort „Versicherung“ oder die Formulierung „versichere ich (wir)“ müssen zwar nicht gewählt werden; dies ist jedoch empfehlenswert, weil die Registergerichte gerade in diesem Punkt mit Recht strenge Maßstäbe anlegen und sich iÜ lästige Auflagen und Rückfragen ergeben (so Rn 28.

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      Formeln, wie der „gesetzliche Teil“ oder „die gesetzliche Mindestleistung“ oder wie vor Einführung des Euro „ein Viertel, mindestens jedoch ein Betrag von 1 EUR –“ reichen im Regelfall nicht aus; denn es sind die tatsächlichen und konkreten Umstände in die „Versicherung“ aufzunehmen (BayObLG DB 1980, 438; OLG Hamm DB 1982, 945; OLG Celle GmbHR 1986, 809; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 11; auch Scholz/Veil § 8 Rn 26 f).

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      Die Versicherung ist schließlich nicht nur „beizufügen“, sondern in der „Anmeldung“ abzugeben. Hieraus folgt, dass die Versicherung in der Form der Anmeldung, möglich auch in einer gesonderten Urkunde, zu erfolgen hat (Scholz/Veil § 8 Rn 23 mwN). Die Versicherung muss schließlich im Zeitpunkt der Anmeldung der Realität entsprechen. Insofern ist zu bedenken, dass die Abgabe der Erklärung vor dem Notar und die Weiterleitung der Anmeldung zeitlich auseinanderfallen kann. Dennoch wird man auch in diesem Fall nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht abstellen, sondern auf den Zeitpunkt der Erklärung (Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 9 – „zeitnah“ zur Eintragung; vgl auch BayObLG BB 1987, 2119). Ein anderer Fall liegt dann vor, wenn das Eintragungsverfahren infolge einer Zwischenverfügung wegen der Bedenken gegen die Versicherung „gehemmt“ wird. Insofern ist eine Wiederholung der Versicherung erforderlich (so Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 10). Unrichtige Versicherungen verlangen die Berichtigung der Versicherung (str hierzu ablehnend Scholz/Veil § 8 Rn 27; vgl auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 109; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 14, „im Zeitpunkt der Anmeldung“ – keine „Nachmeldepflicht“ bei Änderungen des „Werts“ etc nach Anmeldung – str; vgl hierzu LG Gießen GmbHR 1986, 162 – bei Verzögerung wegen mangelhafter Anmeldung Wiederholung der Versicherung).

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      IÜ kommen Ansprüche der Gesellschaft nach § 9a sowie strafrechtliche Folgen nach § 82 Abs 1 in Betracht. Dies gilt insb, wenn sich nach der Anmeldung vor der Eintragung Anlass zur Berichtung der Versicherung wegen ihrer Unrichtigkeit der Versicherung ergibt (str Scholz/Veil § 8 Rn 27; die Rechtslage hat sich nach Aufgabe des Vorbelastungsverbots für Bargründungen geändert; zu nicht ausgeglichenen Vorbelastungen vor Eintragung und dem entspr Streit BGHZ 80, 129 sowie u Rn 42; iÜ Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 mwN – str). Mit den Folgen der falschen Versicherung befasst sich OLG Celle GmbHR 2001, 243 (Ls) = NZG 2000, 1178 – falsche Versicherung des Geschäftsführers über Stammeinlageneinzahlung bei alsbaldiger Zurückzahlung der Einlage als Darlehen – Haftung nach § 9a – keine Berufung des Geschäftsführers auf § 19 (Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter auf Erbringen der Stammeinlage) – Gesamtschuldnerschaft des Geschäftsführers (§ 9) und des Gesellschafters (§ 19) – keine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 infolge Sondervorschrift des § 9a – kein zusätzlicher Pflichtverstoß nach § 43 Abs 2 bei Kenntnis und Wille der Gesellschafter und des Geschäftsführers von Nichteinzahlung/Nichteinforderung.

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      Handelt es sich um eine GmbH mit einem Stammkapital über 50 000 EUR, wird es genügen, wenn folgende Versicherung abgegeben wird:

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      Beispiel:

      „Ich versichere, dass auf jeden Geschäftsanteil (Stammeinlage) ein Viertel (mindestens insgesamt 12 500 EUR) eingezahlt ist und endgültig zu meiner Verfügung steht.

      Von dem Stammkapital von 25 000 EUR haben übernommen und eingezahlt:

      1. Gesellschafter N.N. – auf den Geschäftsanteil von 15 000 EUR sind 10 000 EUR eingezahlt.

      2. Gesellschafter N.N. – auf den Geschäftsanteil von 10 000 EUR sind 5 000 EUR eingezahlt.

      Das Vermögen der Gesellschaft ist, abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwand, nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet.“

      Hier ist schon aus den Beträgen deutlich ersichtlich, dass der Mindestbeitrag von 12 500 EUR erreicht ist.

      Auszugehen ist bei der zu wählenden Formulierung vom Sinn und Zweck der, der das Bewirken der Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer in einer bestimmten Höhe sichern sollen (zum Sinn der Bestimmung bereits BGHZ 80, 129; auch zB Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 12 – 14 mwN; hierzu auch Scholz/Veil § 8 Rn 27 ebenfalls mwN).

      Je konkreter die Versicherung gefasst ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit,


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