GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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      Die Haftung nach § 9 bezieht sich auf die Differenz zwischen Nennwert des Geschäftsanteils und im Zeitpunkt der Anmeldung anzutreffendem objektivem Wert der Sacheinlage. Hinsichtlich der Differenz verbleibt es bei der Pflicht zum Ausgleich in bar. Die Tilgungswirkung tritt nur bei vollem Wert der Sacheinlage ein (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 1; BGHZ 68, 191; zum Wesen der Differenzhaftung auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 2, 3; Scholz/Veil § 9 Rn 5). Stundung, Erlass, Aufrechnung etc sind nicht zulässig (Scholz/Veil § 9 Rn 5 – vgl § 19 Abs 2 und Abs 3; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 5 – grds hierzu BGH NZG 2012, 69 zur AG).

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      Nach der Begründung des RegE (2008) ist der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils Bezugsgröße dafür, ob der Gesellschafter durch die Erbringung der Sacheinlage seine Einlageverpflichtung erfüllt. Dies wird in Abs 1 S 1 sprachlich nachvollzogen.

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      Die Ergänzung durch Abs 1 S 2 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Differenzhaftung nach § 9 Abs 1 andere denkbare Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, also insb Ansprüche auf ein durch den Wert der Sacheinlage nicht vollständig gedecktes Agio, nicht ausschließt. Entspr gilt über den künftig in § 19 Abs 4 S 1 vorgesehenen Verweis auf § 9 zugleich auch im Fall einer verdeckten Sacheinlage.

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      Die Vorschrift war 1980 an die Stelle des bis dahin geltenden § 9 aF getreten und schuf eine neue Nachzahlungspflicht (RegE BT-Drucks 8/1347, 34). § 9 aF wurde 1980 verändert in §§ 9a f übernommen. Ziel der Bestimmung des § 9 war und ist es, neben der registerrichterlichen Überprüfung (vgl auch Sachgründungsbericht, Versicherung der Geschäftsführer) in noch stärkerem Maße als bisher, eine Gläubigergefährdung durch eine eingetragene GmbH auszuschließen oder doch weitgehend zu verringern (RegE BT-Drucks 8/1347, 35). Zur Novellierung 1980 vgl zB Lutter DB 1980, 1319; Ulmer BB 1980, 1002. IÜ zum früheren Recht vgl die Entwicklung vom Vorbelastungsverbot der Vor-GmbH zur Vorbelastungshaftung BGH NJW 1996, 1211 = BB 1996, 1349 = ZIP 1996, 590; zust Gehrlein NJW 1996, 1193; dazu auch Raiser/Veil BB 1996, 1344; auch Ulmer ZIP 1996, 733; iÜ zur Differenzhaftung Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 1; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 1; Scholz/Veil § 9 Rn 1; zum Eingreifen des § 9 bereits BGH NJW 1996, 1473, 1476 = BB 1996, 813. Zur Kapitalerhöhung vgl § 56 Abs 2, zur Umwandlung die §§ 47 Abs 2, 56b Abs 2, 58 Abs 2 UmwG (Stichtag der Umwandlungsbilanz maßgeblich – vgl Scholz/Veil § 9 Rn 2 mwN; Hennrichs Bespr BGH ZIP 1998, 2151 = GmbHR 1999, 31, ZGR 1999, 37; vgl auch BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 Neugründung einer UG durch Abspaltung – Verstoß gegen Sacheinlageverbot des § 5a Abs 2 S 2 GmbHG).

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      Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Differenzhaftung des Gesellschafters bei Sacheinlagen ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Zeitpunkt der Anmeldung. Mithin wird der Eingang bei dem Registergericht insofern maßgeblich sein und den entscheidenden Bewertungsstichtag darstellen. Es kommt folglich auf den Zeitpunkt der Einbringung bzw der Überlassung an den Geschäftsführer nicht an. Ebensowenig ist der Zeitpunkt der Eintragung für die hier betroffene Differenzhaftung erheblich (vgl BGHZ 80, 129; hierzu auch Baumbach/Hueck § 9 Rn 4; ferner Scholz/Veil § 9 Rn 16 mwN; Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 3). Der Gesetzgeber wollte das Risiko eines Wertverlustes zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw der tatsächlichen Leistung und Entstehung infolge Eintragung ausschließen (bereits bei Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 35; vgl BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 582 = Rpfleger 1981, 230 = DB 1981, 1032; zum Ziel der Vorschrift iÜ etwa Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 1 mwN). Bedeutsam war hierbei auch, dass es den Gesellschaftern vor der Anmeldung überlassen bleibt, wann sie ihre Leistungen erbringen, ob zeitlich nah oder fern von der Anmeldung. Schon nach altem vor 1980 geltendem Recht war für die Eintragung erforderlich, dass der Wert der Sacheinlage auch noch im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein musste (vgl o § 5 Rn 34). Dies ist nunmehr in § 9c Abs 1 S 2 nF für den Fall der „nicht unwesentlichen Überbewertung für die Zurückweisung der Anmeldung ausdrücklich geregelt“ (zur Reform 1980 vgl RegE BT-Drucks 8/1347, 35). Wird dem Registergericht das Absinken des Wertes bekannt, so hat es die Eintragung abzulehnen (vgl BGH NJW 1981, 1373; Lutter/Hommelhoff § 9c Rn 15). Das kann auch bei Anhaltspunkten für Ermittlungen nach § 26 FamFG – § 12 FGG gelten, va bei erheblichem zeitlichen Abstand zwischen Anmeldung und Eintragung. Auch unwesentliche Überbewertungen sind nach wie vor im Rahmen des § 9 relevant. (vgl Baumbach/Hueck § 9 Rn 3). Eine Bewertung etwa von Gebrauchsgegenständen zu einem sechs Monate späteren Termin fällt anders aus als vor diesem Zeitpunkt (Fahrzeuge, Möbel, Maschinen etc).

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      Maßgeblich ist der objektive Wert der Sacheinlage. Jede – auch die geringfügige – Überbewertung führt zur Differenzhaftung. Bewertungs- und Beurteilungsspielräume stehen den Gesellschaftern nicht zu. Im Streitfall entscheidet ein Sachverständiger oder der Börsen- bzw Marktpreis, sofern diese feststellbar sind. Wenn sich kleinere Abweichungen tatsächlich nicht auswirken mögen, so ändert das am Prinzip nichts (vgl hierzu Wicke § 9 Rn 3; ferner ua Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 4; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 3; Scholz/Veil § 9 Rn 10 mwN; iÜ OLG Düsseldorf WM 1991, 1669).

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      Unerheblich ist die Ursache der Überbewertung (überhöhtes Wertgutachten, Verschulden, Irrtümer, Fehlbewertungen, Marktbewegungen, tatsächliche Einwirkungen wie Beschädigung, Zerstörung) – die Gesellschafter tragen das Bewertungsrisiko uneingeschränkt (hierzu auch Scholz/Veil § 9 Rn 11; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 3; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 3). Handelt es sich um mehrere Gegenstände oder auch Sachgesamtheiten, so müssen sie zusammen den Nominalwert der zu deckenden Stammeinlage erreichen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 3; Scholz/Veil § 9 Rn 1). Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Registerrichter die Gesellschaft einträgt, ohne das Eintragungshindernis zu bemerken. Auch in diesen Fällen greift die Differenzhaftung ein. Die Beweislast für die Überbewertung liegt regelmäßig bei der GmbH (Wicke § 9 Rn 4 mit Hinw auf mögliche Beweiserleichterungen; Scholz/Veil § 9 Rn 18; auch zB OLG Düsseldorf AG 2011, 823; OLG Naumburg GmbHR 1998, 385; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 10; vgl auch OLG Düsseldorf WM 1991, 1669 Darlegung von Zweifeln durch GmbH – Nachweis der Wertigkeit durch Gesellschafter).

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      Die Überbewertung führt zum Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich der Differenz durch den Gesellschafter, den insofern eine Pflicht zur Geldzahlung trifft – Bestehen der im Grunde primär eingreifenden Bareinlagepflicht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 5; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 1; Scholz/Veil § 9 Rn 4). Gläubiger ist die GmbH, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Schuldner sind der überbewertende Gesellschafter bzw auch sein Nachfolger als Anteilsinhaber, letztlich aber auch die übrigen Gesellschafter


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