Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach


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§ 314 Abs. 2 (§ 56 Rn. 17), § 316a Abs. 3 (§ 35 Rn. 58), § 316c Abs. 3 (§ 53 Rn. 60), § 318 Abs. 4 (§ 57 Rn. 30), § 330 Abs. 2 Nr. 2 (§ 58 Rn. 114 ff.), § 330a Abs. 2 (§ 58 Rn. 118 ff.), § 340 Abs. 3 (§ 9 Rn. 37 ff.). Auch dabei ist inzwischen überwiegend Leichtfertigkeit erforderlich, sodass die fahrlässige Tötung nur mit § 222 StGB erfasst werden kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Bockelmann, Verkehrsstrafrechtl. Aufsätze und Vorträge, 1967, S. 216 ff.; Cramer DAR 74, 317 ff.; § 16 AE; Koch, Die Entkriminalisierung im Bereich der fahrl. Körperverletzung und Tötung, 1998. Ablehnend Tröndle DRiZ 76, 129 ff.

      Besondere Erscheinungsformen der fahrlässigen Tötung

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      Zusätzlich zu dieser Kausalitätsprüfung ist bei der Fahrlässigkeit auch ein hypothetischer Kausalverlauf beachtlich: eine Haftung wegen Fahrlässigkeit entfällt, wenn der Erfolg auch bei einem anderen Verhalten eingetreten wäre, bei welchem er für den Täter nicht erkennbar gewesen wäre oder innerhalb des erlaubten Risikos gelegen hätte. Beispiel: der Radfahrer wäre infolge seiner unerkennbaren Trunkenheit auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes unter den überholenden Lkw gekommen (BGH 11, 1). Eingehend zu diesem sowohl in der Begründung wie in den Ergebnissen sehr umstrittenen Problem AT § 43 C.

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      2. Möglich und häufig ist bei fahrlässiger Tötung die Begehung durch unechtes Unterlassen. Freilich kommt die Annahme eines solchen erst dann in Betracht, wenn nicht schon die Kausalität der Begehung gegeben ist: so hat der Radfahrer den Tod des ihm Entgegenkommenden nicht dadurch verursacht, dass er die Anbringung einer Fahrradlampe unterließ, sondern dass er mit einem verkehrsgefährlichen, weil unbeleuchteten Rad fuhr (weitere Grenzfälle dieser Art AT § 43 C).

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      3. Praktisch bedeutsam bei § 222 sind die Fälle fahrlässiger Nebentäterschaft: der unmittelbare Erfolg wird durch einen Dritten ausgelöst, aber dieses wurde erst möglich durch das pflichtwidrige Verhalten des fahrlässigen Nebentäters.

      Anmerkungen

       [2]

      BGH 21, 59 m.Anm. Wessels JZ 67, 449 u. Hardwig JZ 68, 289; BGH NJW 66, 1823.

       [3]

      Dazu Lange JZ 53, 408; v. Weber NJW 53, 1072.

       [4]

      Zust. Eser/Sternberg-Lieben S/S 5; eingehend Geilen JZ 65, 469.

       [5]

      OLG Oldenburg NJW 50, 555; BGH MDR 57, 241.

       [6]

      OLG Köln NJW 66, 1468 m.Anm. Schweichel.

       [7]

      OLG Celle NJW 58, 271; OLG Hamm NJW 73, 1422. Dazu Otto JuS 74, 702 ff.

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      9

      In der Gegenwart spielt die fahrlässige Tötung eine besonders große Rolle im Verkehrsstrafrecht und bei der Heilbehandlung (näher Vogel LK § 15 274 ff.). Fälle, in denen Unfallverhütungsvorschriften zuwidergehandelt wird und dadurch ein tödlicher Unfall eintritt, haben zum Gegenstand BGH 20, 315 (Nichtbeachtung


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