Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
und Schülern (Grünewald LK 6), zwischen dem Personal von Krankenhäusern, Altersheimen, Fürsorgeerziehungsanstalten und deren Insassen. Als Angehörige des Hausstandes kommen z.B. in Betracht gebrechliche oder kranke Verwandte des Haushaltsvorstands, jugendliche Hausangestellte, Kinder und Jugendliche, denen in einer anderen Familie Erziehungshilfe geboten wird (§§ 33, 38 SGB VIII), durch Dienstvertrag abhängige Auszubildende (vgl. auch § 58 Abs. 5, 6 JArbSchG). Eine „Überlassung durch den Fürsorgepflichtigen“ ist z.B. bei Leitern von Altersheimen, Schülerpensionen, Ausbildungsheimen angenommen worden.
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Das bei Gebrechlichen und Kranken zusätzliche Erfordernis der Wehrlosigkeit erscheint – vor allem gegenüber der Alternative der Vernachlässigung der Sorgepflicht – verfehlt; richtiger wäre – wie bei § 221 (s.o. § 4 Rn. 5) – das Kriterium der Hilflosigkeit.
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c) Die Handlung besteht in drei Alternativen. Das Quälen erhält durch die Einbeziehung auch der seelischen Peinigung seine besondere Note (längeres Einsperren eines Kindes in einem dunklen Keller, auch gewissenloses Einschüchtern durch Erzählen von Gespenstergeschichten, durch sonstige Erregung von Todesangst: BGH NJW 54, 1942); ferner durch eine systematische, mindestens wiederholte Begehung (eine vereinzelte gewaltige Ohrfeige ist kein Quälen, kann aber rohes Misshandeln sein). Quälen ist daher das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH 41, 113). Die „Rohheit“ der Misshandlung bedeutet den – objektivierten! – Ausdruck einer gefühllosen Gesinnung während der Tat; eine konstante Eigenschaft i.S. der „Tätertypik“ ist nicht zu verlangen[7]. Die Misshandlung muss infolge dieser Einstellung des Täters zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führen[8]. Eine „grobe“ Misshandlung braucht, z.B. bei verständlicher Erregung des Täters, noch nicht „roh“ zu sein (RG DR 44, 330). Die dritte Alternative besteht darin, dass der Täter Angehörige der angeführten Gruppen dadurch an der Gesundheit schädigt, dass er seine Sorgepflicht ihnen gegenüber böswillig vernachlässigt. Fast stets handelt es sich hierbei um ein unechtes Unterlassungsdelikt mit Begründung der Sorgepflicht („Erfolgsabwendungspflicht“) nach allgemeinen Grundsätzen. Die Vernachlässigung der Sorgepflicht muss „böswillig“ erfolgen: aus besonders verwerflichem Motiv (Eigennutz, Hass oder Sadismus[9]), nicht nur aus Gleichgültigkeit oder Schwäche; eine Konstantheit dieser Eigenschaften (Tätertyp) wird auch hier nicht verlangt[10]. Eine durch die Vernachlässigung hervorgerufene Verwahrlosung erfüllt in der Regel noch nicht den Tatbestand der „Gesundheitsschädigung“ (so aber h.M.); hier greift vielmehr der Auffangtatbestand des § 171 ein (s. Tlbd. 2, § 63 IV). Die Grenze ist freilich flüssig; RG 76, 372 bejaht mit Recht eine Gesundheitsschädigung schon bei bloßer Hemmung der gesunden Entwicklung des Kindes.
Unterlassungen fallen nicht nur unter die dritte Alternative, sondern können auch ein Quälen oder rohes Misshandeln darstellen, was insbesondere beim Fehlen der Böswilligkeit in Betracht kommt (BGH 41, 117 m. Anm. Hirsch NStZ 96, 37; BGH NStZ 04, 94).
Anmerkungen
Z.T. abw. Sternberg-Lieben S/S 7.
Grünewald LK 14. BGH NStZ 07, 405: Verlust des Gefühls für das Leiden des Misshandelten, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (Schütteln eines schreienden Babys).
BGH 25, 277 m. bedenklichem und angesichts der Äußerungen der geisteskranken Opfer unnötigem Abstellen auf das Schmerzempfinden des hypothetischen Normalopfers; vgl. auch Jakobs NJW 74, 1829; Schroeder FS Hirsch 731.
RG 73, 391; dazu Nagler ZAkDR 40, 100; BGH 3, 20; NStZ 91, 234.
Vgl. AT § 22 Rn. 56; Hardwig ZStW 68, 24.
2. Der subjektive Tatbestand
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Erforderlich und genügend ist der Vorsatz, der sich insbesondere auf das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses und die relative Wehrlosigkeit des Opfers zu erstrecken hat. Dass der Täter in den ersten beiden Alternativen quälen oder „roh“ misshandeln muss, steht dem nicht entgegen, dass hier auch bedingter Vorsatz ausreicht: das Gesinnungsmoment der Rohheit ist mit der Willensrichtung des dolus eventualis vereinbar (BGH NStZ 04, 95). Ebenso genügt im Falle der dritten Alternative bedingter Vorsatz bezüglich des Eintritts der Gesundheitsschädigung; dagegen schließt die „Böswilligkeit“ den dolus eventualis bei der Vernachlässigung als solcher aus (RG 72, 119).
3. Strafe – Konkurrenzfragen
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Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Abs. 1). Qualifizierung nach Abs. 3 mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 bzw. 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Nach der weitgehenden Ablehnung der fortgesetzten Handlung durch BGH 40, 138 fasst die Rechtsprechung unter dem Merkmal des Quälens sehr lang dauernde Einzelhandlungen zu einer Tat zusammen[11].
Mit den übrigen Körperverletzungsdelikten ist mit Rücksicht auf den teilweise abweichenden Unrechtsgehalt des § 225 Idealkonkurrenz möglich[12], ebenso mit § 171.
Anmerkungen
BGH 41, 113 m. krit. Anm. Hirsch NStZ 96, 37 und Wolfslast/Schmeisser JR 96, 338: 7 Monate. Dazu auch Warda FS Hirsch 391.
Ebenso für § 227 jetzt BGH 41, 113 m. Anm. Hirsch NStZ 96, 37; Wolfslast/Schmeisser JR 96, 339.
I. Allgemeines
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Als „Leib eines anderen“ ist die Körperintegrität (zusammen mit dem Leben, s.o. § 4 I, und fremden Sachen von bedeutendem Wert) Schutzobjekt der allgemeinen Gefährdungsstraftaten (s. Tlbd. 2, §§ 50 ff.).
Daneben findet sich die Gefährdung der Gesundheit (zusammen mit der der Arbeitskraft) als Tatbestandsmerkmal in Strafvorschriften des Arbeitsschutzrechts (z.B. § 23 ArbeitszeitG, § 25 LadenschlußG, § 33 MutterschutzG, § 58 Abs. 5, 6 JArbSchG). In zahlreichen Strafvorschriften wird die Gefährdung der Gesundheit als Strafschärfungsgrund oder als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwendet (s.o. § 8 Rn. 9).
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Als Strafvorschrift gegen die Gefährdung der Körperintegrität ist aber auch der im Rahmen der „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ im StGB geregelte Tatbestand der „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231) anzusehen (u. II). Ferner gehört hierher der Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 Abs. 1–5, u. III).