Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
übertragenden Rechtsträgers hierauf durch notariell beurkundete Erklärung verzichten (§§ 54 Abs 1 S 3 und 68 Abs 1 S 3).
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Durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) wurde das FGG durch das FamFG ersetzt und das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend reformiert. Das UmwG ist vom FGG-Reformgesetz insoweit betroffen als mit den geänderten Vorschriften über Rechtsmittel im FamFG auch Änderungen der Rechtsmittel im UmwG einhergehen; angesprochen sind die §§ 10 und 26 UmwG.
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Das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG vom 11.7.2011 (BGBl I 2011, 1338) brachte insbesondere Neuerungen bei der Konzernverschmelzung, die nach § 125 S 1 auch für die Spaltung gelten.
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Nach dem neu in das UmwG aufgenommenen § 62 Abs 4 ist bei Verschmelzung einer 100 %igen Tochter-Kapitalgesellschaft auf ihre Mutter-AG ein Verschmelzungsbeschluss bei der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Wird ein Verlangen nach § 62 Abs 2 bei der Mutter-AG nicht gestellt, kann eine derartige Konzernverschmelzung ohne die Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen vorgenommen werden
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Neu geschaffen wurde der sog umwandlungsrechtliche Squeeze out (§ 62 Abs 5). Nach § 62 Abs 5 S 1 kann bei Verschmelzung einer AG auf eine andere AG die Hauptversammlung der übertragenden AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der übernehmenden AG mindestens 90 % des Grundkapitals gehören. Beim aktienrechtlichen Squeeze out liegt die Schwelle bei 95 %; der Schwellenwert ist beim umwandlungsrechtlichen Squeeze out somit nicht unerheblich abgesenkt.
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Weitere wesentliche Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG sind die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei Verschmelzung oder Spaltung für eine beteiligte AG, die Entbehrlichkeit einer Zwischenbilanz bei Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts gem § 37w WpHG, die Möglichkeit der Identität von Umwandlungs- und Sacheinlage- bzw Gründungsprüfer (§§ 69 Abs 1 S 4, 75 Abs 1 S 2) sowie die Unterrichtungspflicht des Vorstands einer an einer Verschmelzung beteiligten AG über wesentliche Änderungen des Vermögens der AG (§ 64 Abs 1 S 2).
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Weitere Änderungen des UmwG erfolgten durch das Euroeinführungsgesetz (BGBl I 1998, 559), das StückaktienG (BGBl I 1998, 590), das NaStraG (BGBl I 2001, 123), das SMG (BGBl I 2002, 42), das BetrVerfRefG (BGBl I 2001, 1852), das EHUG (BGBl I 2006, 2553), das MoMiG (BGBl I 2008, 2026) und das ARUG (BGBl I 2009, 2479).
1. Gesetzesaufbau
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Das UmwG definiert den Begriff der Umw nicht ausdrücklich. Es verwendet „Umw“ jedoch als Oberbegriff für die im UmwG geregelten Umwandlungsarten, nämlich die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel (§ 1 Abs 1, vgl § 1 Rn 2). Sodann werden die einzelnen und in § 1 aufgeführten Umwandlungsarten abgehandelt, und zwar in der in § 1 Abs 1 genannten Reihenfolge. Dabei sind bei den einzelnen Umwandlungsarten die Regelungen aufgeteilt in „allgemeine Vorschriften“ und „besondere Vorschriften“. Die allg Vorschriften beinhalten die sozusagen vor die Klammer gezogenen rechtsformunabhängigen Bestimmungen. Im bes Teil erfolgen, aufgeteilt nach Rechtsformen, die rechtsformspezifischen Sonderregelungen.
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Die umwandlungsfähigen Rechtsträger sind im UmwG definiert. Nahezu alle deutschen Rechtsformen werden vom UmwG erfasst. Allerdings stehen nicht jeder Rechtsform sämtliche Umwandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Verschiedene Rechtsformen sind nur für ganz spezielle Umwandlungsmöglichkeiten zugelassen. Praktisch alle Umwandlungsmöglichkeiten bestehen für AG, KGaA, GmbH und PersHandelsGes.
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Die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG sind im UmwG abschließend geregelt. Obgleich Umwandlungsmöglichkeiten auch außerhalb des UmwG bestehen, kommt eine analoge oder ausdehnende Anwendung der Normen des UmwG insoweit nicht in Betracht; ihr Wirkungsgrad ist auf die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG begrenzt.
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Das Gesetz unterscheidet zwischen Umw mit Vermögensübertragung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) und Umw ohne Vermögensübertragung (Formwechsel). Der Vermögensübergang bei den Umw mit Vermögensübertragung erfolgt stets im Wege der (ggf partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.
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Sämtliche Umwandlungsarten sind nach vorstehend genanntem Aufbau – allg Vorschriften und bes Vorschriften – geregelt. Für die Umw mit Vermögensübertragung ist hierbei zu berücksichtigen, dass ausführliche Regelungen bei den Bestimmungen über die Verschmelzung getroffen sind. Auf diese Regelungen wird, soweit zutreffend, bei der Spaltung und der Vermögensübertragung verwiesen. Sowohl in ihrem allg als auch in ihrem bes Teil gehen Spaltung und Vermögensübertragung nur auf die mit der jeweiligen Umwandlungsart verbundenen Besonderheiten ein.
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Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik hat bei einem Vorgang, an dem Rechtsträger verschiedener Rechtsformen beteiligt sind, zur Folge, dass neben dem allg Teil jeweils die bes Vorschriften für die Rechtsform jedes beteiligten Rechtsträgers heranzuziehen sind. Bei einer Spaltung kommt hinzu, dass aufgrund der Verweisungstechnik und der ausführlichen Behandlung der Verschmelzung als Grundform der Umw neben den Spaltungsvorschriften auch die allg und bes Vorschriften über die Verschmelzung heranzuziehen sind.
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Beim Formwechsel findet keine Vermögensübertragung statt. Der Formwechsel kann deshalb mit den anderen Umwandlungsarten nicht verglichen werden. Im Aufbau sind die Regelungen über den Formwechsel jedoch mit denjenigen der übrigen Umwandlungsarten vergleichbar, da sie ebenfalls in einen allg und einen bes, die einzelnen Rechtsformen behandelnden Teil untergliedert sind. Verweise beim Formwechsel auf die anderen Umwandlungsarten fehlen jedoch.
2. Umwandlungsverfahren
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Der Verfahrensablauf einer Umw ist bei allen Umwandlungsarten, also bei Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel, vom Grundsatz her gleich (zum Verfahren bei Verschmelzung und Formwechsel vgl zB Streck/Mack/Schwedhelm GmbHR 1995, 161 ff).
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Das Umwandlungsverfahren gliedert sich in drei Phasen, nämlich in eine Vorbereitungsphase, eine Beschlussphase und eine Vollzugsphase (zu näheren Einzelheiten und ggf zusätzlichen nicht vom UmwG geforderten Schritten vgl Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 51 ff; zu Vorwirkungen von Verschmelzungen Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431 ff). Die Durchführung einer Umw kann, je nach Kreis und Bereitschaft der beteiligten Anteilsinhaber, zeitlich gestrafft werden. Insbes können bei Verzicht der Anteilseigner auf Informationsrechte und Prüfungen die Vorbereitungsphase und die Beschlussphase weitgehend zusammengefasst werden.
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Die Vorbereitungsphase umfasst folgende Maßnahmen:
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Erstellung des Entwurfs für den Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übernahmevertrag bzw für den Spaltungsplan oder den Übertragungsvertrag. Die Vertragsentwürfe bilden die Grundlage für das weitere Vorgehen. Beim Formwechsel sind entsprechende Vertragsentwürfe nicht zu erstellen. Grundlage des Formwechsels ist vielmehr (lediglich) der Umwandlungsbeschluss (§ 194). Er ist zwar |