Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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nicht die gleiche Bedeutung erlangt. Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass eine steuerneutrale Spaltung nicht anerkannt wird, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden sollen. Das wird vermutet, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile veräußert werden, die mehr als 20 % der vor der Spaltung vorhandenen Anteile ausmachen. Gerade bei Gesellschaften mit einem größeren Gesellschafterkreis wirkt diese Regelung „spaltungshemmend“. Aus steuerlicher Sicht kommt der Spaltung deshalb überwiegend konzerninterne Bedeutung zu.

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      Es ist zu berücksichtigen, dass das UmwStG lediglich die ertragsteuerlichen Folgen einer Umw bzw Umstrukturierung regelt, also nur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betrifft. Alle anderen Steuern sind nicht erfasst. Dies gilt insbes für die bei Umwandlungsvorgängen häufig als nicht unerheblicher Kostenfaktor auftretende Grunderwerbsteuer sowie für die Umsatzsteuer.

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      Auch wenn das UmwG Strukturentscheidungen bei Gesellschaften zum Regelungsgegenstand hat, scheidet eine generelle analoge Anwendung der umwandlungsrechtlichen Regelungen auf andere Strukturentscheidungen aus. Vielmehr ist für jede Rechtsform gesondert zu beurteilen, welche Strukturentscheidung der Zustimmung der Gesellschafter bedarf und welche Voraussetzungen für die Beschlussfassung und Beschlussvorbereitung einzuhalten sind (vgl hierzu beispielhaft die eher restriktive Handhabung für die AG durch BGH DB 2004, 1200 ff – Gelatine).

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      Die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG sind durch die Normen des UmwG abschließend geregelt. Eine Übertragung der Umwandlungsmöglichkeiten auf Rechtsträger, die nicht unter das UmwG fallen, oder eine Ausdehnung der gesetzlich geregelten Umwandlungsmöglichkeiten ist nicht zulässig. § 1 Abs 2 sieht diesen Numerus clausus ausdrücklich vor.

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      Zugleich ergibt sich aus § 1 Abs 2 aber auch, dass Umwandlungsmöglichkeiten außerhalb des UmwG – national und grenzüberschreitend – weiterhin zulässig sind. Indem der Gesetzgeber in § 1 Abs 2 eine Anwendung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften auf Umgestaltungsmöglichkeiten außerhalb des UmwG ausdrücklich ablehnt, setzt er damit die Existenz Letzterer voraus (vgl Ganske UmwR, S 43).

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      Zulässig sind demnach etwaige Umw bzw Umstrukturierungen auf europarechtlicher Grundlage, jedenfalls solange die entsprechenden Regelungen nicht in das nationale UmwR integriert sind.

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      Es sind außerdem und weiterhin die Umstrukturierungen, die auf anderen Wegen erfolgen, zulässig. Dies gilt auch für die Gestaltungen, die zu einem wirtschaftlich gleichen Ergebnis führen wie eine Umw nach dem UmwG. Im Einzelnen kann hier an folgende, im wirtschaftlichen Ergebnis mit einer Umw nach dem UmwG vergleichbare Umstrukturierungen gedacht werden:

Bei PersGes über An- oder Abwachsungen die Verschmelzung von PersGes oder der „Formwechsel“ von der PersGes in eine KapGes. Die Verschmelzung von PersGes kann dergestalt vorgenommen werden, dass die Gesellschaftsanteile an der einen (übertragenden) PersGes in die übernehmende PersGes gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eingebracht werden. Da die übertragende PersGes dadurch nur noch einen Gesellschafter hätte, was nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht möglich ist, geht das gesamte Vermögen der übertragenden PersGes auf die übernehmende PersGes im Wege der Anwachsung über (§ 738 BGB). Der Formwechsel von der PersGes in die KapGes kann dergestalt vollzogen werden, dass – im Falle der KapGes & Co. – sämtliche Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die Komplementär-KapGes eingebracht werden. Dadurch geht iE das gesamte Vermögen der PersGes auf die Komplementär-KapGes über; die PersGes erlischt. Mit der gleichen Regelungstechnik kann eine PersGes auf eine KapGes „verschmolzen“ werden, und zwar dadurch, dass ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die KapGes eingebracht werden. Die Personengesellschafter werden dadurch Gesellschafter der KapGes. Das Vermögen der PersGes geht im Wege der Anwachsung kraft Gesetzes auf die KapGes über; die PersGes erlischt.
Ausgliederungen/Einbringungen in neu zu gründende oder bestehende Gesellschaften können auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorgenommenen werden. Diese Vorgehensweise entspricht der vor Inkrafttreten des UmwG gängigen (und einzig möglichen) Praxis für Ausgliederungen. Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht bei Einbringung der Vermögenswerte in eine neu gegründete Gesellschaft (im Wege der Sachgründung) der Ausgliederung zur Neugründung, bei Einbringung in eine bestehende Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung der Ausgliederung zur Aufnahme. Werden die Anteile an der „übernehmenden Gesellschaft“ anschließend an die Gesellschafter der ausgliedernden Gesellschaft übertragen, was im Wege des Verkaufs oder durch Ausschüttung als Sachdividende oder als Entnahme im Wege der Kapitalherabsetzung erfolgen kann, wird im wirtschaftlichen Ergebnis eine Abspaltung vorgenommen.
Die Verschmelzung zweier Rechtsträger lässt sich außerhalb des UmwG auch dadurch erreichen, dass in einem ersten Schritt über einen formalen Auflösungsbeschluss der übertragende Rechtsträger aufgelöst wird. Im Zuge der Liquidation wird in einem zweiten Schritt das gesamte Vermögen des aufgelösten übertragenden Rechtsträgers an den übernehmenden Rechtsträger veräußert.
Nach §§ 214 ff kann eine PersHandelsGes im Wege des Formwechsels lediglich die Rechtsform der KapGes oder der eG erlangen. Ein Bedürfnis für den Formwechsel auch in andere Rechtsformen sah der Gesetzgeber nicht als gegeben an (Ganske UmwR, S 236). Der Formwechsel einer PersHandelsGes in eine andere Rechtsform als die der KapGes oder der eG muss somit außerhalb des UmwG bewerkstelligt werden. Dies gilt insbes für die praktisch häufigen Fälle des Formwechsels von einer PersHandelsGes in eine andere PersHandelsGes, zB von der OHG in die GmbH & Co KG. Regelmäßig können solche Vorgänge unproblematisch außerhalb des UmwG vollzogen werden, im vorgenannten Bsp durch Neuaufnahme einer GmbH und durch Überwechseln der bisherigen Gesellschafter in die Rechtsstellung des Kommanditisten.
Neben diese mit den Umw nach UmwG vergleichbaren Umstrukturierungsmöglichkeiten treten weitere Gestaltungsmöglichkeiten auf gesetzlicher Grundlage, die teilw bereits schon vor Inkrafttreten des UmwG bestanden. Hierzu zählen die Eingliederung nach aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 319–327 AktG), die Unternehmensverträge iSd § 291 ff AktG sowie der Squeeze-out (§§ 327a–327f AktG). Eine Zusammenführung von Unternehmen lässt sich darüber hinaus im Wege eines Asset-Deals bewerkstelligen, der allerdings nicht zum Erlöschen des veräußernden Unternehmens führt. Die betreffende Gesellschaft müsste, falls sie abgewickelt werden soll, nach allg Grundsätzen aufgelöst werden.

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      Für Umstrukturierungsmaßnahmen, die ein Unternehmen vornehmen möchte, stehen ihm damit die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG sowie die daneben (und außerhalb des UmwG) denkbaren Umstrukturierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Welcher Weg eingeschlagen wird, ist letztlich anhand einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen. Hierfür ist neben der bei den jeweiligen Gestaltungen eintretenden Steuerfolgen (idR wird eine ertragsteuerliche Buchwertfortführung sowie eine möglichst niedrige Grunderwerbsteuerbelastung angestrebt werden) zu berücksichtigen, dass die Umw nach dem UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw partiellen Gesamtrechtsnachfolge vorgenommen werden können. Bei den Umstrukturierungen außerhalb des UmwG ist dies nicht in allen Fällen möglich. Insbes die vorstehend skizzierten


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