Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
nicht aus, dass auf andere Weise als durch Umw gem Abs 1 und Abs 2 Umstrukturierungen erfolgen, die im wirtschaftlichen und tatsächlichen Ergebnis dem Resultat einer Umw nahe kommen. In solchen Fällen darf lediglich nicht auf das Regelwerk des UmwG zurückgegriffen werden; zu beachten sind vielmehr die jeweils einschlägigen Regelungen des betroffenen Regelungskreises (etwa bei einer Anwachsung, für die letztlich § 738 BGB gilt). Keine aus dem UmwR heraus zu beantwortende Frage ist die nach der Analogiefähigkeit einzelner umwandlungsrechtlicher Bestimmungen. Diese Frage ist allein im jeweiligen Kontext der spezifischen Rechtsmaterie zu beantworten, etwa im aktienrechtlichen Bereich eines Holzmüller- bzw Gelatine-Falles oder eines vollständigen Delistings einer börsennotierten Gesellschaft. Insoweit ist aus umwandlungsrechtlicher Sicht lediglich festzustellen, dass § 1 der Analogiefähigkeit einzelner Vorschriften des UmwG nicht entgegensteht. Ob eine Analogie letztlich in Betracht kommt richtet sich aber nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang. Für aktienrechtliche Fragestellungen wird sie regelmäßig abgelehnt, wenn eine Regelungslücke auf anderem Wege (vor allem durch richterliche Rechtsfortbildung) geschlossen werden kann. Dennoch entfalten einige Regelungen des UmwG eine sog Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsmaterien, was insbes an der jeweiligen umwandlungsrechtlichen Vorschrift liegt (vgl Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 63 ff).
IV. Abweichungen und Ergänzungen zu normiertem Umwandlungsrecht
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Das dem UmwR zugrunde liegende Prinzip des Typenzwangs findet seine normative Fortsetzung in Abs 3. Danach kann das umwandlungsgesetzliche Regelwerk im Ausgangspunkt nur insoweit modifiziert werden, als eine Abweichung ausdrücklich zugelassen ist bzw ergänzende Regelungen mangels abschließender gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Auch dies findet seine Entsprechung im Gesellschaftsrecht, vor allem im Prinzip der aktienrechtlichen Satzungsstrenge (vgl § 23 Abs 5 AktG). Ob eine Abweichung von normiertem UmwR vorliegt, bemisst sich in erster Linie nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung, sofern diese Betrachtung nicht allein aussagekräftig ist ggf auch anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift. Sofern eine Abweichung vorliegt, muss diese durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sein, um wirksam getroffen werden zu können. Ein Bsp für eine zugelassene Abweichung bietet § 43 Abs 2 S 1 (Zulassung von Mehrheitsentscheidungen). Weniger restriktiv ist das UmwG im Hinblick auf ergänzende Bestimmungen in den konkreten, einer Umw zugrunde gelegten Vereinbarungen. Im Gegensatz zu Abweichungen sind hier Ergänzungen grds zulässig, soweit nicht im Ausnahmefall das Gesetz abschließenden Charakter hat. Dies ist im Wesentlichen anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zu beurteilen, wobei die abschließende Geltung gelegentlich im Wortlaut der Norm Ausdruck findet. Teilw wird die Zulässigkeit von Ergänzungen auch ausdrücklich angeordnet, zB in § 5 zum Verschmelzungsvertrag.
Umwandlungsgesetz › Zweites Buch Verschmelzung
Zweites Buch Verschmelzung
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Umwandlungsgesetz › Zweites Buch Verschmelzung › Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 2 Arten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1. | im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder |
2. | im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger |
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Kommentierung
II.Rechtliche Grundprinzipien der Verschmelzung2 – 8