Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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denen die öffentliche Gewalt zur Verantwortung gezogen werden kann.[15] Noch heute wird der Bereich der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung durch die Richter selbst abgesteckt. Sie bedienen sich dabei zweier „Techniken“: zum einen einer fortschreitenden Verfeinerung und Vertiefung der Kontrolle des excès de pouvoir und zum anderen einer richterrechtlichen Anreicherung der Normen, auf deren Grundlage das Handeln der Verwaltung beurteilt wird.

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      Auf diesen Grundlagen entwickelt sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich und innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsrecht als autonome Disziplin. Der durch und durch auf den Verwaltungsrechtsstreit bezogene Ansatz des Verwaltungsrechts prägt dieses bis heute. Das Verwaltungsrecht als Recht des Verwaltungshandelns wird zu einem Recht des Schutzes der Rechte der administrés, indem es die Ausübung von Kontrolle gegenüber der öffentlichen Verwaltung ermöglicht.

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      Die öffentliche Verwaltung kann nur durch eine Kombination verschiedener Ansätze erfasst werden. Sie wird in ihrem Verhältnis zu den verfassten Gewalten in Frankreich von zwei Prinzipien beherrscht: dem Prinzip der Unterordnung und dem Prinzip der Unabhängigkeit.

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      Die öffentliche Verwaltung kann als Gesamtheit der natürlichen und juristischen Personen begriffen werden, die Verwaltungsaufgaben erfüllen. Gleichzeitig kann sie auch als Gesamtheit von Tätigkeiten verstanden werden.

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      Ein organischer Ansatz nimmt die natürlichen Personen in den Blick, um so zwischen den Verwaltungsbediensteten und den Verwaltungsämtern (wie préfet oder maire), die diese Bediensteten bekleiden, wenn sie mit der Befugnis zum Erlass von Rechtsakten ausgestattet sind, zu unterscheiden. Das Handeln der natürlichen Personen wird den juristischen Personen zugerechnet. Letztere können collectivités (Körperschaften) sein, also Vereinigungen, deren Mitglieder territorial (der Staat und innerstaatliche Gebietskörperschaften) oder beruflich (Kammern) bestimmt sind, oder einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ein Beispiel sind die Universitäten. Diese sind öffentliche Einrichtungen, die mit der Lehre, der Forschung und der Berufsausbildung betraut sind. Denkbar sind auch Sportverbände, also Privatpersonen, die eine Aufgabe des allgemeinen Interesses wahrnehmen. Dementsprechend sind innerhalb der öffentlichen Verwaltung die Gebietskörperschaften auf der einen Seite und spezialisierte Einrichtungen auf der anderen Seite zu unterscheiden.

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      Um die öffentliche Verwaltung insgesamt zu erfassen, sind diese organisatorischen Aspekte mit einem Verständnis der Verwaltung als Ensemble von Tätigkeiten zu kombinieren. Negativ und unter Berücksichtigung aller staatlichen Handlungen formuliert, ist die Verwaltung nicht Gesetzgebung, Regierung oder Rechtsprechung. Positiv formuliert erbringt sie eine Vielzahl von Tätigkeiten, die durch ihren Zweck (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Befriedigung von Interessen der Allgemeinheit) und die Modalitäten ihrer Erbringung (unter der Herrschaft und der Aufsicht der Regierung) charakterisiert sind.

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      Mit Blick auf die Modalitäten der Erbringung von gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten ist wichtig, dass diese entweder unter der Herrschaft der Regierung (staatliche Verwaltung) oder lediglich unter ihrer Aufsicht (autonome Verwaltungen etwa der Gebietskörperschaften) stattfindet.

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      Zwei Grundsätze, die auf den ersten Blick in einem paradoxen Verhältnis zueinander zu stehen scheinen, bestimmen die Stellung der öffentlichen Verwaltung in Frankreich: auf der einen Seite die Unterordnung der Verwaltung unter die Regierung, auf der anderen Seite die Unabhängigkeit der Verwaltung von der politischen Gewalt.

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      Tatsächlich befindet sich die Verwaltung in einer untergeordneten Position, wie die Verfassung vom 4.10.1958 in Art. 20 deutlich zum Ausdruck bringt: „Die Regierung verfügt über die Verwaltung“. Sie dient den öffentlichen Interessen, die ihr zugleich von außen und von oben durch die politische Gewalt vorgegeben werden. Die Vorstellung, dass die Tätigkeit der Verwaltung alleine auf das allgemeine Interesse ausgerichtet ist, muss insoweit relativiert werden, als es sich um das allgemeine Interesse handelt, wie es hier und jetzt, in einem bestimmten historischen Kontext, in einem bestimmten Staat und in einem bestimmten politischen System, durch die im Amt befindliche Regierung definiert wird. Mit anderen Worten und abgesehen


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