Markenrecht. Jennifer Fraser
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
1. | die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, |
2. | die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder |
3. | die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. |
Kommentierung
I.Vorbemerkung1, 2
II.Regelungsinhalt des § 3 Abs 13 – 8
III.Ausschluss der Markenfähigkeit nach § 3 Abs 29 – 17
1.Allgemeines9 – 12
2.Durch die Art der Ware bedingt13
3.Zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich14, 15
4.Wesentlicher Wert einer Ware16, 17
Literatur:
Bauer Die Ware als Marke – Gedanken zur BGH-Entscheidung „Füllkörper“, GRUR 1996, 319; Berlit Schutz und Schutzumfang von Warenformmarken am Beispiel des Schokoladen-Osterhasen, GRUR 2011, 369; Bingener Das Wesen der Positionsmarke oder Wo die Positionsmarke hingehört, MarkenR 2004, 377; dies Markenrecht – Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Aufl 2011; Bölling Der EuGH und die abstrakte Farbmarke, MarkenR 2004, 384; Eichmann Die dreidimensionale Marke, FS Vieregge, 1995, S 147; ders Die dreidimensionale Marke im Verfahren vor dem DPA und BPatG, GRUR 1995, 184; Fabry SEHEN – HÖREN – FÜHLEN: MARKEN FÜR ALLE SINNE, Mitt 2008, 160; Fezer Olfaktorische, gustatorische und haptische Marken, WRP 1999, 575; Figge/Hörster Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz MarkenR 2018, 509; Grabrucker Aktuelle Rechtsprechung zu den Warenformmarken, Mitt 2005, 1; Guth Das Urteil des EuGH zur Riechmarke – Anmerkungen und Folgerungen, Mitt 2003, 97; Hacker Stokke und Marke WRP 2017, 399; ders Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG), GRUR 2019, 113; Hecht Der Schutz von Warenformen als Marke MarkenR 2017, 381; Jeschke Die „Produktform als Corporate Identity“, GRUR 2008, 749; Kiethe/Groeschke Der Designschutz dreidimensionaler Marken nach dem MarkenG, WRP 1998, 541; Kochtial Die Freihaltebedürftigkeit wegen besonderer Form im europäischen und deutschen Markenrecht, GRURInt 2004, 106; Kopacek/Kortge Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahre 2011, GRUR 2012, 440; Kortge/Mittenberger-Huber Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2016, GRUR 2017, 451; dies Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2017, GRUR 2018, 460; Krüger Zum markenrechtlichen Schutz von Kfz-Karosserie-Ersatzteilen, MarkenR 2005, 10; Kur Formalschutz dreidimensionaler Marken, FS Deutsches Patentamt 100 Jahre Markenamt, 1994, S 175; dies Alles oder Nichts im Formmarkenschutz GRURInt 2004, 755; dies Probleme im Überschneidungsbereich von Marken und Design MarkenR 2017, 185; dies Anm zu EuGH GRUR 2014, 1079; Hauck/Stokke GRUR 2014, 1099; Lewalter/Schrader Die Fühlmarke, GRUR 2005, 476; Lewalter Akustische Marken, GRUR 2006, 546; Meinel/Bonn Das Libertel-Urteil und seine Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung, MarkenR 2004, 1; Rohnke Zum Prüfungsmaßstab bei Formmarken, MarkenR 2001, 199; Rohnke/Thiering Rechtsprechung des EuGH und BGH in den Jahren 2009 und 2010, GRUR 2011, 8;
I. Vorbemerkung
1
Nach den Bestimmungen des bis zum 31.12.1994 geltenden Warenzeichengesetzes war ein abstrakter Markenschutz stark eingeschränkt. So war ein Markenschutz für Merkmale, die das Wesen der Ware bestimmen, auch im Falle einer Verkehrsdurchsetzung grds ausgeschlossen (BGH MarkenR 2006, 213, 214 – Scherkopf). Mit dem Inkrafttreten des MarkenG sind demgegenüber Hörmarken, dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung (EuGH GRUR 2004, 428, 430 – Henkel) sowie sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen abstrakt markenfähig geworden. Die Bestimmung gilt für alle Marken iSv § 4 und damit nicht nur für die durch Registrierung Schutz erlangenden Kennzeichen. Wenn § 3 Abs 1 MarkenG auf die Eignung abstellt, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, betrifft dies nur die sog abstrakte Markenfähigkeit. Hiermit ist nicht zwangsläufig die konkrete Unterscheidungseignung nach § 8 Abs 2 Nr 1 verbunden (BGH GRUR 2001, 334, 335 – Gabelstapler). Nicht eine Frage der abstrakten Markenfähigkeit gem § 3, sondern der konkreten Unterscheidungskraft ist die Schutzfähigkeit des Namens von staatlichen Stellen (BGH GRUR 2001, 240, 241 – SWISS ARMY in Abweichung von BPatG GRUR 1999, 58 – SWISS ARMY).
2
Die Erweiterung der Markenformen (zu den einzelnen Markenarten vgl Bingener Markenrecht, Rn 9 ff) durch § 3 Abs 1 MarkenG verfolgt in