Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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rel="nofollow" href="#ulink_37ba9e13-f1c2-56e8-bb97-b0b71fa6dbd2">§§ 97–106) und neuerdings die Gewährleistungsmarken (§§ 106a–106h), ferner international registrierte Marken (§§ 107–125). Schließlich zählen zu den Marken iSd § 1 Nr 1 auch die Unions- oder Gemeinschaftsmarken (Ingerl/Rohnke § 1 Rn 5), auf welche – neben der Unionsmarkenverordnung – die §§ 125b–125i ergänzend Anwendung finden.

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      Der kennzeichenrechtliche Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen ist in §§ 5, 15 und 18–24 geregelt. Während § 5 zur Schutzfähigkeit geschäftlicher Bezeichnungen Auskunft gibt, enthält insb § 15 Vorschriften zum Schutzumfang. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 Abs 1). Im Unterschied zu Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs 2) weisen Werktitel (§ 5 Abs 3) nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern dienen der Kennzeichnung des Werkes selbst (§ 5 Rn 80). § 5 Abs 2 S 2 ergänzt den in § 5 Abs 2 S 1 genannten Kreis von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen gelten, die die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben (§ 5 Rn 1).

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      Geographische Herkunftsangaben kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen nicht – im Unterschied zu Marken – hinsichtlich ihrer betrieblichen, sondern ihrer geographischen Herkunft (BT-Drucks 12/6581, 116; vgl § 126 Abs 1). Die Rechtsnatur des in den §§ 126–129 geregelten Schutzes geographischer Herkunftsangaben ist str. In einer neueren Entscheidung hat sich der BGH – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – dafür ausgesprochen, geographische Herkunftsangaben als immaterialgüterrechtliche Vermögensrechte aufzufassen und dementsprechend als subjektive Rechte einzuordnen (BGH GRUR 2016, 741 – Himalaja-Salz). Bei dem Schutz geographischer Herkunftsangaben handelt es sich demnach um einen kennzeichenrechtlichen, mithin nicht um einen rein wettbewerbsrechtlichen Schutz (Büscher GRUR 2017, 105, 115 f). Der BGH hat sich damit der wohl überwiegenden Auffassung in der Lit angeschlossen (vgl zu den in dieser Diskussion vorgebrachten Argumenten Fezer § 126 Rn 4–8 m zahlreichen weiteren Nachweisen). Zu den geographischen Herkunftsangaben zählen ferner Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die nach Maßgabe der VO (EU) Nr 1151/2012 vom 21.11.2012 unionsrechtlichen Schutz genießen. Die nationalen Vorschriften zur Ausführung dieser VO finden sich in den §§ 130–136.

      Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen KennzeichenTeil 1 Anwendungsbereich › § 2 Anwendung anderer Vorschriften

      Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

      Kommentierung

      I.Normzweck1, 2

      II.Grundfragen und bisherige Diskussion3 – 5

      III.Wettbewerbsrecht6 – 12

       1.Irreführungsschutz6 – 9

       2.Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr 3 UWG)10, 11

       3.Behinderungswettbewerb12

      IV.Schutz nach dem BGB13 – 16

      V.Schutz nach dem HGB17

      VI.Sonstige Gesetze18, 19

      Literatur:

      Bornkamm Markenrecht und wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz, GRUR 2005, 97; ders Die Schnittstellen zwischen gewerblichem Rechtsschutz und UWG-Grenzen des lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutzes, GRUR 2011, 1; ders Der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Verwechslungen: Ein Kuckucksei im Nest des UWG?, in: FS Loschelder, 2010, S 31; Bülow Aktuelle Probleme des Weinbezeichnungsrechts. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Marktwirtschaft und Weinwirtschaft, WRP 1996, 88; Büscher Schnittstellen zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht, GRUR 2009, 230; Fezer Kumulative Normenkonkurrenz im Kennzeichenrecht. Ein Beitrag zur autonomen Anwendung des MarkenG, des UWG und des BGB nach § 2 MarkenG, WRP 2000, 863; ders Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung, GRUR 2009, 451; ders Imitationsmarketing – Die irreführende Produktvermarktung im Sinne der europäischen Lauterkeitsrichtlinie (Art. 6 Abs. 2 lit. a RL), MarkenR 2006, 511; v Gamm Rufausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken und geschäftlicher Bezeichnungen, FS Piper, 1996, S 537; Goldmann Lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen mittelbare Verwechslungsgefahr?, GRUR 2012, 857; ders Unternehmenskennzeichen 4. Aufl 2018; Ingerl Der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz und sein Verhältnis zum MarkenG in der neueren Rechtsprechung des BGH und in der UWG-Reform, WRP 2004, 809; Köhler Das Verhältnis des Wettbewerbsrechts zum Recht des geistigen Eigentums, GRUR 2007, 548; Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 37. Aufl 2019; Nägele Das Verhältnis des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen nach § 15 MarkenG zum Namensschutz


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