Markenrecht. Jennifer Fraser
Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz“ (RT-Drucks 4/987) im Jahre 1929 und dann wieder 1932 (RT-Drucks 5/1446) immerhin in den Reichstag, der ihn jedoch nicht als Gesetz verabschiedete. Dieser Entwurf ging, anders als das Reformvorhaben von 1913, davon aus, dass das WbzG sich bewährt habe und daher Staat und Wirtschaft ein Interesse daran hätten, am bestehenden Rechtszustand möglichst wenig zu ändern. Dementsprechend strebte man nur die Korrektur einzelner Vorschriften des WbzG an, ua die Einräumung eines Schadensersatzanspruchs bei jeder Art von Verschulden.
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Das Warenzeichengesetz (WZG) v 5.5.1936 (RGBl II 134) beruhte stark auf dem Entwurf von 1929; es übernahm in § 24 fast wörtlich dessen Neufassung der einschlägigen Anspruchsgrundlage (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, der jetzt auch bei Fahrlässigkeit gewährt wurde). Zudem brachte § 25 WZG die Anerkennung eines Markenschutzes durch Verkehrsgeltung, also eines sachlichen Warenzeichenrechts neben dem förmlichen Zeichenrecht, das durch Eintragung erworben wurde. Der Gedanke beruhte auf der von Rspr und Lit nach 1900 zu § 826 BGB und § 1 UWG von 1909 entwickelten Auffassung, dass das Warenzeichenrecht Teil des allg Wettbewerbsrechts sei.
VII. Das Warenzeichenrecht nach 1945
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Überblickt man die im Einzelnen recht komplizierte Geschichte des Warenzeichenrechts nach 1945, so lassen sich vier Entwicklungen feststellen (Einzelheiten bei Fezer Einl Rn 7 ff). Nach der Schließung des Reichspatentamts 1945 ging es zunächst um die Wiederherstellung eines effektiven Anmeldeverfahrens. Sodann präzisierten und erweiterten zahlreiche Änderungsgesetze das WZG von 1936, ua durch Einführung des Benutzungszwangs, durch die Zulassung von Dienstleistungsmarken und vor allem durch die Verstärkung des Schutzes vor internationaler Markenpiraterie. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden ua Überleitungs- und Erstreckungsregelungen zur Herstellung der Rechtseinheit getroffen (su E 2, Rn 13). Vor allem aber wirkte sich die zunehmende Europäisierung des Rechts aus: Eine fundamentale Reform des deutschen Markenrechts erfolgte durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken v 21.12.1988 (MRL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40 v 11.2.1989) im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v 25.10.1994 (MarkenG, BGBl I S 3082). § 16 UWG wurde aufgehoben; das MarkenG bildet nunmehr die Grundlage des Schutzes für Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Darüber hinaus brachte das Gesetz ua eine Ausweitung der möglichen Markenformen und – dies im Gegensatz zum WZG – die Anerkennung der Marke als selbstständigen und frei übertragbaren Vermögenswert durch die Aufhebung des Akzessorietätsgrundsatzes. Dass diese und andere Veränderungen dazu führen, dass neue Grundsatz- und Einzelprobleme zu lösen sind oder alte Fragen sich neu stellen, liegt auf der Hand.
2. Das Markenrecht in der Rechtsordnung
II.Markenrecht und Zivilrecht7
III.Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht8
IV.Markenrecht und öffentliches Recht9 – 12
1.Markenrecht und Verfassungsrecht9
2.Markenrecht und Verwaltungsrecht10
3.Das Markenrecht der öffentlichen Hand11, 12
VI.Markenrecht und EU-Recht14 – 20
2.Richtlinien16, 17
3.Verordnungen18, 19
VII.Internationales Markenrecht21
VIII.Markenrecht und Internationales Privatrecht22, 23
Literatur:
Adrian/Nordemann/Wandtke Erstreckungsgesetz und Schutz des geistigen Eigentums, 1992; Alt Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen nach dem Markengesetz, ZAP 2006, 313; Ann Die Europäisierung des Markenrechts, ZEuP 2002, 5; Badura Zur Lehre von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Eigentums, betrachtet am Beispiel des „geistigen Eigentums“, FS Maunz, 1981, S 1; Baeumer Anmerkungen zum Territorialitätsprinzip im internationalen Patent- und Markenrecht, FS Fikentscher, 1998, S 803; Bender Europäisches Markenrecht in neuer (Ver-)Fassung – Teil 1, MarkenR 2010, 1; ders Europäisches Markenrecht in neuer (Ver-)Fassung – Teil 2, MarkenR 2010, 57; ders Das Ende des deutschen Markenrechts? Die Reformvorschläge der Kommission zum nationalen Markenrecht und zur europäischen Marke, MarkenR 2013, 129; Berlit Die Europäisierung des Markenrechts durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EWS 2004, 113; Bock Kennzeichenrechtliche Kollisionsprobleme bei Erweiterung des Hoheitsgebietes, 1997; ders Aktueller Blick auf die Schranken des Markenrechts, MarkenR 2007, 141; Böttcher/Siebert/Romald Abgrenzung von Markenrecht und ergänzendem Rechtsschutz, FS Säcker, 2006, S 233; Bröcher/Hoffmann/Sabel Dogmatische Grundlagen des Markenrechts, 2005; Celli Internationales Kennzeichenrecht, 2000; Danger Die rechtsverletzende Benutzungshandlung im Markenrecht, 2007; Dannecker Strafrechtlicher Schutz der Gemeinschaftsmarke, in Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht in der Europäischen Union, 2002, S 369; Dauses Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, 1995; Fezer Grundprinzipien und Entwicklungslinien im europäischen und internationalen Markenrecht, WRP 1998, 1; ders Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 457; ders Der Wettbewerb der Markensysteme, GRUR 2013, 1185; ders Kumulative Normenkonkurrenz zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht – Schutzzweckkompatibilität zwischen Immaterialgüterrecht als Funktionseigentum und Wettbewerbsrecht, GRUR 2010, 953; ders Die Marke als Immaterialgut, MarkenR