Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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rel="nofollow" href="#ulink_e1fb47b4-63de-566e-b3ca-de9476ed9882">Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten

       Teil 4 Kollektivmarken

       Teil 5 Gewährleistungsmarken

       Teil 6 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken

       Teil 7 Geographische Herkunftsangaben

       Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

       Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

       Teil 10 Übergangsvorschriften

      Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

       § 2 Anwendung anderer Vorschriften

      Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen KennzeichenTeil 1 Anwendungsbereich › § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

      Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Geschützte Kennzeichen2 – 4

       1.Marken2

       2.Geschäftliche Bezeichnungen3

       3.Geographische Herkunftsangaben4

      1

      § 1 umschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des MarkenG: Es gewährt Marken (§ 1 Nr 1), geschäftlichen Bezeichnungen (§ 1 Nr 2) und geographischen Herkunftsangaben (§ 1 Nr 3) Kennzeichenschutz. Grdl inhaltliche Neuerungen bringt das MarkenG im Zuge der Umsetzung der MRL (89/104/EWG) nur für das Recht der Marke (vgl BT-Drucks 12/6581, 55; Berlit NJW 1995, 365). Dagegen war weder bei geschäftlichen Bezeichnungen, noch bei geographischen Herkunftsangaben eine Abkehr von früher entwickelten Rechtsgrundsätzen beabsichtigt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 4, vor §§ 126–139 Rn 1). Soweit der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und geographischer Herkunftsangaben betroffen ist, fand daher weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Kennzeichenrechts, als vielmehr der Wille Ausdruck, die Rechtsanwendung durch die Zusammenfassung verwandter Vorschriften in einem Gesetz zu erleichtern. Das MarkenG schließt allerdings die Heranziehung anderer als markengesetzlicher Vorschriften zum Kennzeichenschutz nicht aus (§ 2).

II. Geschützte Kennzeichen

      2

      Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheiden diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3 Abs 1). Die Marke lässt sich vor dem Hintergrund ihrer Funktion im Geschäftsverkehr als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen definieren (Fezer § 1 Rn 13). Zu beachten ist, dass ein Kennzeichen nicht nur das Produkt eines Unternehmens, sondern zugleich das Unternehmen selbst identifizieren kann; für ein und dieselbe Bezeichnung kommt daher je nach betroffenem Funktionsbereich sowohl Markenschutz als auch ein Schutz nach dem Recht der geschäftlichen Bezeichnungen in Betracht (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; § 5 Rn 4). Zu den Marken iSd MarkG zählen als Marken eingetragene Zeichen (Registermarken, § 4 Nr 1), weiterhin solche Zeichen, die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (Benutzungsmarken, § 4 Nr 2) sowie notorisch bekannte Marken (Notorietätsmarken, § 4 Nr 3). Vorschriften zum Schutz dieser Marken sind in den §§ 3, 4, 6–14 und 16–31 geregelt; die entsprechenden verfahrensrechtlichen Normen in den §§


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