Markenrecht. Jennifer Fraser
ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerbs- und Berufsausübung zuzurechnen (BGH GRUR 2016, 810 Rn 21 – profitbricks.es; BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH GRUR 2008, 1099 Rn 12 – afilias.de).
15
§ 12 BGB wird auch nicht durch § 15 verdrängt, wenn Rechtsfolgen begehrt werden, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können wie zB die Löschung eines Domainnamens (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; BGH GRUR 2014, 393 Rn 16 – wetteronline.de; BGH GRUR 2012, 304 Rn 32 – Basler Haar-Kosmetik). Aus § 12 S 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; GRUR 2013, 294 Rn 12 – dlg.de; GRUR 2012, 304 Rn 29 – Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2008, 1099 Rn 19 – afilias.de; GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; GRUR 2003, 897 – maxem.de; GRUR 2002, 622 – shell.de).
16
Neben einem Beseitigungs- und einem Unterlassungsanspruch ist über §§ 12, 823 BGB auch ein Schadensersatzanspruch möglich; ferner kommen §§ 812 Abs 1 S 1, 2. Alt und 687 Abs 2 S 1 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht (zu den Einzelheiten § 15 Rn 150 ff).
V. Schutz nach dem HGB
17
Unabhängig von dem Schutz von Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 besteht ein Schutz der Firma nach dem HGB (vgl §§ 37, 30, 18–22 HGB). Verbietungsansprüche gegen eine bestimmte Firmenbenutzung können daher auch auf das HGB gestützt werden. Wer durch den unbefugten Firmengebrauch eines anderen in seinen Rechten verletzt wird, kann von diesem Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen (§ 37 Abs 2 S 1 HGB). Gemeinsam mit § 1004 BGB besteht zudem ein Beseitigungsanspruch, der sich auf die Löschung einer evtl Handelsregistereintragung richten kann. Schadensersatzansprüche sind nach § 37 Abs 2 HGB, § 823 BGB möglich. Der Tatbestand des § 37 HGB setzt immer einen firmenrechtlichen Verstoß voraus (ausf zu § 37 HGB und § 15 Rn 158 ff). § 23 HGB gilt nicht für Firmenmarken (dazu Pahlow GRUR 2005, 705) und nicht generell für geschäftliche Bezeichnungen (dazu Vor §§ 27–31 Rn 8).
VI. Sonstige Gesetze
18
Als „andere Vorschriften“ iSd § 2 kommen auch die einschlägigen Regelungen des UrhG, des PatG, des DesignG, der GGeschmVO, des GebrMG, des KUG (Recht am eigenen Bild) und des SortenSchG in Betracht (näher Ohly GRUR 2007, 731). Nach § 13 Abs 2 können derartige ältere Rechte zur Löschung der Eintragung einer Marke führen. Neben den Vorschriften des MarkenG und über die bisher genannten Gesetze hinaus sind weitere gesetzliche Bestimmungen anwendbar, aus denen sich vor allem Einschränkungen des Markenschutzes ergeben können. Dazu gehören etwa die zahlreichen Bestimmungen des Arznei- und Lebensmittelrechts, zB das HeilmittelwerbeG (vgl BGH GRUR 1985, 936 – Sanatorium II), §§ 26, 27 LFGB (BGH GRUR 1967, 362, 366 – Spezialsalz; GRUR 1984, 376, 377 – Johannisbeerkonzentrat) oder § 25 WeinG (dazu Bülow WRP 1996, 88 ff). Zu den Schranken nach allg Vorschriften Rn 3.
19
Die Bestimmungen des Kartellrechts als Bestandteil des Wettbewerbsrechts, insb des GWB sowie Art 34 ff, 101 ff AEUV, sind auch im Markenrecht zu beachten (vgl etwa § 30 Rn 23 f).
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Abschnitt 4 Schranken des Schutzes
Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen