Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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Marken iRd Marketing dürfte auch die Funktionenlehre in neuem Licht erscheinen lassen und verspricht darüber hinaus präzisere Erkenntnisse für die mit der Marke verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interessen. Derartige Erkenntnisse können nicht nur rechtspolitisch verwertet werden; sie dienen vielmehr ebenso der auch im MarkenR ständig vorhandenen Aufgabe der Abgrenzung zwischen privatrechtlichem Verständnis und Freiheit der Marke einerseits und Ordnungspolitik andererseits.

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      Nach der etwas unsystematischen Rspr des EuGH soll ein Markenrechtsverstoß nicht nur in Fällen der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, sondern auch bei der Beeinträchtigung anderer denkbaren Markenfunktionen, wie zB der Werbefunktion, der Investitionsfunktion oder der Kommunikationsfunktion, jedenfalls im Falle der Doppelidentität nach § 14 Abs 2 Nr 1 (Art 5 Abs 1 S 2 lit a MarkenRRL) in Betracht kommen (EuGH GRUR 2011, 1124 ff Rn 35 ff – Interflora; GRUR 2009, 756 ff – L'Oréal/Bellure; sowie die Kommentierung bei § 14 Rn 156 ff).

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      Als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes ist das Markenrecht Teil des Zivilrechts. Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit zusammen mit oder neben dem Markenrecht andere zivilrechtliche Gesetze und Normen auf den Schutz von Marken anwendbar sind (dazu, insb zur Frage der Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen außerhalb des MarkenG, die Kommentierung zu § 2). Selbstverständlich gelten die allg Bestimmungen des BGB, zB §§ 249 ff, für die Ansprüche aus dem MarkenG.

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      Seit dem MSchG von 1874 enthält das Markenrecht Straftatbestände. Im MarkenG regeln §§ 143–145 Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände (dazu die Kommentierung zu §§ 143 ff); die einschlägigen Vorschriften von StGB, StPO und OWiG sind anwendbar. Strafrechtliche Grundsatzfragen rechtspolitischer Art stellen sich insb im Zusammenhang mit der Produktpiraterie im nationalen und internationalen Strafrechtsschutz.

IV. Markenrecht und öffentliches Recht

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      Die im MarkenG geschützten Immaterialgüterrechte fallen in verschiedener Hinsicht unter den Schutz der Grundrechte. Vor allem gilt für sie die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), da Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn anders als (aus überholten historischen Gründen) der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch geistiges Eigentum umfasst. Persönlichkeitsrechtliche Interessen können durch Art 1 und 2 GG geschützt sein. Daneben können auch Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 5 Abs 3 GG (Kunstfreiheit) gelegentlich in Betracht kommen (vgl die Kommentierung bei § 14 Rn 18 mN).

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      Das DPMA ist eine Verwaltungsbehörde, und bei dem Verfahren in Markenangelegenheiten (dazu die Kommentierung zu §§ 56 ff) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Erg können daher die Grundsätze des allg Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts herangezogen werden. Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Eintragungs- und Benutzungsverbote aus bes Gesetzen und Verordnungen ergeben, so zB bei Weinbezeichnungen, bestimmten geographischen Herkunftsangaben und bestimmten Lebensmitteln (vgl dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 9).

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      Gegenüber der Eintragung von staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen besteht ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 (vgl dazu die Kommentierung zu § 8). Das gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder befugt ist, das Zeichen zu führen (§ 8 Abs 4 S 2). Dabei kann es sich um den berechtigten Verwaltungsträger handeln oder um denjenigen, der zur Führung und Eintragung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens in der Marke ermächtigt wurde.

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      Soweit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten) zulässig ist, gelten für sie, sofern nicht die in § 8 geregelten Tatbestände eingreifen, die Bestimmungen des MarkenG über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.

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      Das Warenzeichengesetz der DDR v 17.2.1954 (GBl Nr 216) hob das WZG von 1936 zugunsten einer eigenständigen Regelung auf. Seinerseits ersetzt wurde es durch das Gesetz über Warenzeichen v 30.11.1984 (GBl Nr 33 I 397). Im Zuge der Wiedervereinigung folgte den Einführungs- und Überleitungsvorschriften im Einigungsvertrag v 31.8.1990 (Anl I, Kap III, Sachgebiet E) das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten v 23.4.1992 (ErstrG; BGBl I S 938. Das Gesetz erstreckte die vor dem 3.10.1990 in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewerblichen Schutzrechte auf ganz Deutschland.

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      Das Markenrecht gehört zu denjenigen Rechtsgebieten, deren Entwicklung bes stark von europäischem Recht geprägt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der EU-Vertrag. Die Europäisierung des Markenrechts erfolgt einerseits durch die Harmonisierung der bestehenden nationalen Markenrechtsordnungen durch Richtlinien (Rechtsangleichung), andererseits durch die Schaffung eines einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden europäischen Markenrechts durch Verordnungen des Rates oder der Kommission (Rechtsvereinheitlichung). Daneben trägt die Rspr des EuGH zur Europäisierung des Markenrechts bei.

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      Grundlegend für das Verhältnis von EU-Recht und Markenrecht sind diejenigen Bestimmungen des EUV, die der Durchsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im gemeinsamen europäischen Markt dienen. Diesen Zielen widersprechen auf den ersten Blick nationale Schutzrechte wie Kennzeichenrechte, die iSd Dassonville-Urt des EuGH (GRURInt 1974, 467) als faktische Handelshindernisse zu gelten haben, da die dem Inhaber zustehenden Befugnisse zumindest geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern. Art 36 AEUV lässt jedoch ausnahmsweise solche Handelshemmnisse zu, die auf Schutzrechten beruhen, die zum Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums zählen; das Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Schutzrechte und das Gebot des freien Warenverkehrs sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

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