Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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Bedenken gegen eine schriftliche Formel oder die Hinterlegung eines Musters geäußert (BPatG GRUR 2000, 1048; vgl auch Hildebrandt MarkenR 2002, 1 und Sieckmann WRP 2002, 491). Das HABM hat demgegenüber die Einreichung einer Beschreibung des Dufts als zulässig anerkannt (WRP 1999, 681; vgl auch Sieckmann WRP 1999, 618; Vifhues MarkenR 1999, 249), was im Hinblick auf die Feststellung des genauen Schutzgegenstands problematisch erscheint. Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit weder durch eine chemische Formel noch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder einer Kombination dieser Elemente genügt wird (EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann; vgl auch BPatG GRUR 2000, 1044 – Riechmarke; Bölling MarkenR 2004, 1 ff; Sieckmann WRP 1999, 618 und WRP 2002, 491, 492 ff; Hölk FS Ullmann, S 239 ff). Letztlich läuft die Entsch des EuGH auf eine Verweigerung dieser Markenform hinaus. Auch die MarkenV schweigt zu dieser Markenform.

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      Für Positionsmarken bzw Formmarken gelten §§ 9, 12 MarkenV, die auf die Voraussetzungen des für Bildmarken maßgeblichen § 8 MarkenV Bezug nehmen, wonach eine grafische Darstellung der Marke (bezw die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand) in schwarz-weiß und bei farbiger Gestaltung in der jeweiligen Farbe einzureichen ist. Bei der Formmarke „Schokoladenstäbchen“ ist die bildliche Darstellung nicht hinreichend bestimmt, wenn sie ein ganzes Bündel unterschiedlicher dreidimensionaler Gestaltungsvarianten zulässt (BPatG GRUR 2012, 283 – Schokoladenstäbchen; vgl allerdings BGH WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II). Hat der Anmelder eine dreidimensionale Marke mit nur einer Ansicht eingereicht, kann dies im Einzelfall zu einer Einschränkung führen, weil diese ausschließlich durch die in der Anmeldung und Eintragung eingereichte Ansicht beschränkt wird (BGH WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II). § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale Wiedergabe des Zeichens beziehen und zu einer einzigen Anmeldung gehören (BPatG MarkenR 2009, 461 – Bleistift mit Kappe).

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      Eine den Besonderheiten der Positionsmarke entspr Darstellung ist eine Kombination von fotografischer Wiedergabe des zu positionierenden Zeichens je nach seiner Art (Wort-, Bild-, 3D-Marke) und skizzierter Positionierung (Bingener MarkenR 2004, 377, 378; zu den Anmeldevoraussetzungen BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 19/08). So stellt der rote Querstreifen, der sich gleichbleibend auf der selben Stelle eines Schuhabsatzes befindet, die Marke dar, nicht aber die Schuhsohle oder der Absatz (vgl BPatG GRUR 1998, 390 – Roter Streifen im Schuhabsatz). Die Positionsmarke besteht aus einem Zeichen in einer bestimmten Position. Anders als die anderen Markenform besitzt die Positionsmarke einen zweigliedrigen Schutzgegenstand, der aus dem Zeichen und der Position besteht (Klein GRUR 2013, 556; Bingener MarkenR 2004, 377, 378; Heise GRUR 2008, 286).

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      Um registerfähig zu sein, muss das verobjektivierte Zeichen in irgendeiner Form konkret wiedergegeben werden (Lewalter/Schrader GRUR 2005, 476, 479). Dies dürfte bei Tast- oder Fühlmarken kaum zu verwirklichen sein (Guth Mitt 2003, 97, 99 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann; vgl auch Sieckmann WRP 2002, 491, 495). Die bildliche Wiedergabe der Tastmarke kann nur einen kleinen Bereich der möglichen haptischen Eindrücke vermitteln. Eine erg Beschreibung ist nicht mehr als eine individualisierende Momentaufnahme der subjektiv gefärbten Eindücke und Empfindungen, die für Dritte nicht objektivierbar reproduzierbar sind (BPatG GRUR 2005, 770, 771 – Tastmarke). Gleichwohl ist der BGH davon ausgegangen, dass als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung Abbildungen oder Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Betracht kommen, hat aber letztlich in den Abbildungen von Autositzen, die haptische Reize auslösen sollen, keine ausreichende Darstellung der Tastmarke gesehen (BGH WRP 2007, 69, 71 – Tastmarke).

B. Absolute Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1–3 I. Abgrenzung von Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben und Unterscheidungskraft

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      Der Begriff des Freihaltungsbedürfnisses findet sich im MarkenG nicht. § 8 Abs 2 Nr 2 stellt seinem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass es sich um eine beschreibende Angabe handelt. Auch das bis zum 31.12.1994 anzuwendende WZG verwendete diesen Begriff nicht. Das Freihaltungsbedürfnis stellt einen Rechtsgrundsatz dar, den Rspr und Schrifttum entwickelt haben (vgl Beyerle S 69 ff; Ströbele FS Ullmann, S 425). Letztlich handelt es sich um das gesetzgeberische Motiv, das § 8 Abs 2 Nr 2 zugrunde liegt: Stellt ein Zeichen objektiv betrachtet eine Beschreibung von Ware oder Dienstleistung dar, so dass grds das Zeichen oder die Angabe im Interesse der Mitbewerber nicht monopolisiert werden darf, ist gleichwohl eine einschränkende Auslegung zugunsten der Anmelder erforderlich. Benötigen die Mitbewerber die unter § 8 Abs 2 Nr 2 fallende Angabe – ausnahmsweise – nicht, ist die Schutzfähigkeit trotz des beschreibenden Charakters zu bejahen. Allerdings entfällt ein Freihaltungsbedürfnis nicht schon deshalb, weil der Markenanmelder eine rechtliche oder faktische Monopolstellung innehat (BGH WRP 2006, 1121, 1128 – FUSSBALL WM 2006 mit Anm Berlit GRUR 2006, 858; BPatG GRUR 2005, 865, 870 – SPA).

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      Bes Bedeutung gewinnt die im Freihaltungsbedürfnis liegende Reduktion bei geographischen Herkunftsangaben. Derartige Angaben sind dem Gesetzeswortlaut nach von der Eintragung ausgeschlossen. Die Rspr hat die Schutzunfähigkeit zunächst auf die Orte beschränkt, an denen bereits einschlägige Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen existieren bzw ernsthafte Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung gegeben sind (BGH GRUR 1983, 768 – Capri-Sonne). Das Harmonisierungsamt in Alicante hat demgegenüber im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Chiemsee“ darauf hingewiesen, dass dem Europäischen Markenrecht ein Freihaltungsbedürfnis als eigenständiger Rechtssatz unbekannt sei (HABM Mitt 1999, 29 m Anm v Popp Mitt 1999, 33). Dennoch prüft auch das HABM, ob die fragliche Angabe zur Bezeichnung der Herkunft der Waren naheliegt, etwa, weil es eine entspr Produktion an dem Ort oder in der Region bereits gibt oder eine derartige Entwicklung zu erwarten ist. Damit wird letztlich auch bei der Frage der Registrierung von geographischen Herkunftsangaben als Gemeinschaftsmarken geprüft, ob eine Verwendung als Herkunftsbezeichnung ernsthaft in Betracht kommt. Die Chiemsee-Entsch des EuGH (GRUR 1999, 723) geht demgegenüber davon aus, dass die Behörde – nur – prüfen muss, ob die fragliche Angabe einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder ob dies in Zukunft vernünftiger Weise zu erwarten ist. Aufgrund dessen hat sich die Rspr dahin entwickelt, geographische Angaben wie andere Sachangaben zu behandeln und keine strengeren Anforderungen an die Prüfung zustellen, so dass geographische Angaben eher zurückgewiesen werden als früher (BGH GRUR 2003, 882 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2005, 677 – Newcastle; BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND; vgl auch Kahler GRUR 2003, 10, 11).

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      Im Gegensatz zum Freihaltungsbedürfnis gem § 8 Abs 2 Nr 2, wonach allein der objektiv beschreibende Gehalt eines Zeichens oder einer Angabe zur Schutzunfähigkeit führt, kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft nach §


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