Markenrecht. Jennifer Fraser
Unterscheidungskraft zurückgewiesen (vgl allerdings BPat PAVIS PROMA – 32 W (pat) 230/01 – PRIMA, die Ausnahmecharakter hat). Auch zurückgewiesen wurden „maxSparplus“ (BPatG BeckRS 2016 10029) und „Fleck-Weg-Weiss“ (BPatG 27.10.2026 – 30 W (pat) 36/16). „Watt“ als physikalische Größe für die Leistung eines Energieversorgungsunternehmens, ist zwar nicht zur unmittelbaren Beschreibung geeignet, der Durchschnittsverbraucher wird indes einen engen beschreibenden Bezug erkennen, so dass die Unterscheidungskraft zu verneinen ist (BPatG BeckRS 2017, 139576; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 467). Zu weitgehend ist die Bejahung der Unterscheidungskraft für einen in der Werbung gängigen und vielseitig verwendbaren, positiv besetzten Begriff wie „Lifestyle“ ausgerechnet für Uhren und Schmuckwaren (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 352 – Lifestyle) oder das französische Wort „Oui“ für „Ja“ (BGH GRUR 2016, 934 – Oui); die Unterscheidungskraft wurde auch bejaht bei „2gether4life“ – BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 532/12), bei „Fräuleinwunder“ (BPatG BeckRS 2016, 05355 für ua „Uhren“) und „Dienstleistung mit Recht“ (BPatG BeckRS 2016, 16329). Demgegenüber ist „Abschiedsoase“ für Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit „Bestattungen“ stehen, als werbender Hinweis durchaus phantasievoll und hätte deshalb nicht zurückgewiesen werden sollen (BPatG PAVIS PROMA – 30 W (pat) 28/12). Unterscheidungskraft besitzt „FRASSFOOD“ für „Tiernahrung und -pflegedienste“, weil die Bezeichnung „Frass“ ungewöhnlich ist und in Kombination mit dem englischen Wort „Food“ durchaus phantasievoll ist (BPatG BeckRS 2017, 112830; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 467). Ebenfalls schutzfähig ist „Karriere-Jura“ für „Rechtswissenschaft als Studienfach“ als sprachunüblicher Gesamtbegriff (BPatG BeckRS 2017, 115519; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 467). Demgegenüber hat das Wort „Chef“ im Deutschen wie auch in Fremdsprachen verschiedene Bedeutungen (false friend). In Verbindung mit bestimmten Waren und Dienstleistungen – ua „Veranstaltungen“- und in Kombination mit einem englischsprachigen Wort hat es in der englischen Bedeutung „Chefkoch, Küchenchef“ keine Unterscheidungskraft (BPatG GRUR-RR 2015, 203 – Chefs Trophy). Fremdsprachige Begriffe, die in die Jugendsprache eingegangen sind, sind auch erheblichen Teilen der aus Erwachsenen bestehenden Kreise bekannt, und daher nicht unterscheidungskräftig (BPatG GRUR-RR 2015, 209 – Hakuna Matata- LS =BeckRS 2014, 20864).
d) Werbesprüche
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Das BPatG war – anders als das Harmonisierungsamt in Alicante – in stRspr davon ausgegangen, dass Wortfolgen, die auf den Verkehr wie Werbeslogans wirken, nicht unterscheidungskräftig sind (BPatGE 39, 85 – MIT UNS KOMMEN SIE WEITER; 39, 6 – Unter Uns – unter Berufung auf BGH GRUR 1988, 211 – Wie hammas denn?; vgl demgegenüber HABM GRUR 1999, 739 – Früher an später denken! – und auch BPatGE 41, 9 – COME TOGETHER; vgl auch EuG GRUR 2002, 258, 260 f – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Der BGH und auch der EuGH haben Werbesprüche für grds unterscheidungskräftig erklärt und betont, dass die Eintragbarkeit nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich – auch – um eine Werbeaussage handelt. Da sich bei einer Marke Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig ausschließen, soll in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Werbeslogan einen ausschließlichen produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm eine – wenn auch möglicherweise geringe – Unterscheidungskraft zukommt (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 321 f – Radio von hier; GRUR 2000, 323, f – Partner with the Best). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn 36 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn 32, 44 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949 Rn 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778 Rn 12 – Willkommen im Leben). Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese allerdings anders als bei normalen Wortmarken eher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (GRUR 2004, 1027, 1029 Rn 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; EuG GRURInt 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind werbemäßige Wortfolgen, die lediglich in werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl demgegenüber die zur Eintragung zugelassenen EuGH GRUR 2004, 1027 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 84/12 – my sportworld Wir bewegen dich; BPatG BeckRS 2017, 114960 – ROOM4YOU in Abgrenzung zu BGH GRUR 2015, 173 – for you).
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Von mangelnder Unterscheidungskraft ist danach nur bei Werbeslogans mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allg Art auszugehen (BGH GRUR 2001, 1043, 1205 – Gute Zeiten–Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 f – REICH UND SCHÖN). Eine derartige beschreibende Wortfolge stellt „Bücher für eine bessere Welt“ dar (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), wobei allerdings die Frage der Schutzfähigkeit von Werktiteln im Vordergrund stand. Auch die in der Kaufauforderung „Test it“ liegende Anpreisung der Waren ist deshalb nicht unterscheidungskräftig (BGH WRP 2001, 692; vgl auch BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 44/10 – „Wach auf“ als Kaufaufforderung für „Tee“ oder 25 W (pat) 527/10 – „Gute Laune“ für „Tee“). Grds nicht unterscheidungskräftig sind idR auch längere Wortfolgen, wobei nach Auffassung des BGH der Slogan „Radio von hier – Radio wie wir“ mit sechs Worten noch nicht zu lang sein soll, um das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft zu bejahen (BGH GRUR 2000, 321 f – Radio von hier). Indizien für die Eignung eines Werbeslogans, die Waren und Dienstleistungen verschiedener Hersteller oder Anbieter voneinander zu unterscheiden, sind demgegenüber Kürze, eine gewisse Prägnanz und Originalität der Wortfolge. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge kann ein Anhalt dafür sein, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf ein Betriebskennzeichen sieht. Dementsprechend hatte das BPatG die Unterscheidungskraft von „Bar jeder Vernunft“ für die Verpflegung von Gästen, wozu auch das Betreiben einer Bar gehört, insoweit wegen Originalität und auch Mehrdeutigkeit bejaht, im Übrigen aber – noch bevor die Entsch des BGH zu „Radio von hier“ und „Partner with the Best“ ergangen waren – hinsichtlich anderer Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen (BPat PAVIS PROMA – 32W (pat) 187/99 – Bar jeder Vernunft). Diese Entsch hat der BGH tw für bestimmte Waren und Dienstleistungen mangels Eindeutigkeit des beschreibenden Charakters aufgehoben (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 f – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber erscheint bedenklich, wenn der BGH die Wortfolge „Wärme fürs Leben“ als von Haus aus unterscheidungskräftig beurteilt und auch ohne Bekanntheit nach § 1 UWG vor Nachahmung schützt (BGH GRUR 1997, 308, 310 – Wärme fürs Leben). Im Gegensatz hierzu ist „Energie mit Esprit“ als Marke für die Waren und Dienstleistungen eines Energieunternehmens noch unterscheidungskräftig, weil die Wortfolge eine ersichtlich unrealistisch euphorische, widersprüchliche Aussage enthält (BPatG GRUR 2001, 512, 513 – Esprit mit Energie). Der Slogan „ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“ ist mangels Sachbezug und Warenanpreisung zur Eintragung gelangt (BPatG GRUR 2004, 333, 334). Auch „Weingärten Wir sind die Winzer“ (26 W (pat) 507/10) oder „fit für fit“ (BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 98/10) sind zur Eintragung zugelassen worden. Demgegenüber ist „Getränke ins Haus“ wegen des beschreibenden Aussagegehalts nicht eingetragen worden (BPatGE 45, 186). Dies gilt auch für „Deutschlands schönste Seiten“ (BGH GRUR 2012, 532, 533), für „Willkommen im Leben“, woran eine gewisse begriffliche Unschärfe nichts ändert (BGH MarkenR 2009, 309, 311)
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Insgesamt lässt sich in der