Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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etwa die Anforderungen in §§ 31 und 33 ff. LMG NRW.

       [275]

      BVerfGE 87, 181, 201; 90, 60, 91 f.

       [276]

      BVerfGE 119, 181, Ziff. 124.

       [277]

      BVerfGE 90, 60, 92.

       [278]

      Vgl. BVerfGE 87, 181, 201.

       [279]

      BVerfGE 119, 181, Ziff. 124.

       [280]

      Vgl. zum „Google Hangout“ der Kanzlerin etwa Artikel in der ZEIT v. 18.4.2013, Feature: Mit der Kanzlerin beim digitalen Kamingespräch sowie zur Frage, ob es sich hierbei um Rundfunk handelt, 3. Kap. Rn. 15.

       [281]

      Artikel im Spiegel vom 6.3.2015, Merkels wunderbare Facebook-Welt, in dem von einer “perfekten Inszenierung der Koalitionsarbeit“ die Rede ist.

       [282]

      Obwohl nicht dem Rundfunkrecht zuzuordnen, haben neben dem RStV insbesondere das Telekommunikationsrecht (19. Kap.), das Kartellrecht (13. Kap.) und das Recht der Telemedien (10. Kap.) enge Berührungspunkte zum Rundfunkrecht. Für das Gebiet des Telekommunikationsrechts kommt indes dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, 87f Abs. 1 GG). Für das Kartellrecht ist er lediglich in konkurrierender Gesetzgebung zuständig (Art. 74 Abs. 1 Nr. 16), hat jedoch durch Schaffung des GWB von seiner Gesetzgebungsbefugnis zu Lasten der Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der Telemedien haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Bund seine Gesetzgebungskompetenz für den wirtschaftsregulierenden Bereich durch das TKG und TMG ausübt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), während den Ländern die inhaltsbezogene Regulierung im Rahmen des RStV überlassen bleibt (Art. 30, 70 GG).

       [283]

      Bei Staatsverträgen handelt es sich von der Rechtsnatur her nach Maurer Staatsrecht I, § 10 Rn. 62, der zur Begründung auf Art. 32 Abs. 3 GG hinweist, um einen eigenen Typ des „Zwischen-Länder-Rechts“. Diese staatliche Handlungsform des föderativen Vertragsrechts der Bundesrepublik Deutschland ist mangels Beteiligung des Bundes nicht Bundesrecht, mangels Beschränkung auf ein Bundesland handelt es sich aber auch nicht um typisches Landesrecht. Da kein Vertragsschluss zwischen den Ländern als Völkerrechtssubjekte, sondern als Glieder des Bundesstaates vorliegt, handelt es sich auch nicht um Völkerrecht. Die rechtlichen Wirkungen eines solchen Staatsvertrages lassen sich jedoch mit denen eines völkerrechtlichen Vertrages vergleichen. Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 152.

       [284]

      So Maurer Staatsrecht I, § 10 Rn. 66.

       [285]

      Zum Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm sowie der Abgrenzung ausnahmsweise zulässiger Produktplatzierung von der stets unzulässigen Schleichwerbung und Themenplatzierung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz 22.8.2013 – 2 A 10002/13 – juris.

       [286]

      Ausf. s.u. 6. Kap. Rn. 1 ff.

       [287]

      S. dazu unten 4. Kap.

       [288]

      Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 11 Rn. 7. Dazu unten 4. Kap. Rn. 22 ff.

       [289]

      Dazu unten 4. Kap. Rn. 96 ff.

       [290]

      Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 19 Rn. 8.

       [291]

      Dazu 5. Kap.

       [292]

      S. dazu 5. Kap. Rn. 34 ff.

       [293]

       5. Kap. Rn. 41 ff.

       [294]

      Dazu 10. Kap. Rn. 122 ff.

       [295]

      Dazu Hoeren NJW 2007, 801 ff.; zu den Grundprinzipien der Telemediendienste 10. Kap. Rn. 50 ff.

       [296]

      Vgl. zur Ersetzung des Teledienstegesetzes (TDG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) durch das Telemediengesetz (TMG) Dörr/Schwartmann Rn. 277.

       [297]

      Z.B. LT-Drucks. Rheinland-Pfalz, 15/432, 18.

       [298]

      Neben und zeitgleich zu einer Rundfunkübertragung erfolgende Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms über das Internet.

       [299]

      Alleinige Übertragung eines Rundfunkprogramms im Internet.

       [300]

      So die Begr. zum 9. RÄStV, LT-Drucks. Rheinland-Pfalz 15/432, 18.

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