Handbuch IT-Outsourcing. Joachim Schrey

Handbuch IT-Outsourcing - Joachim Schrey


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ca. x Mio. €. Die Service-Elemente der [Name der IT-Service-Tochter] beinhalten innerhalb des Marktes der Informationstechnologie: – RZ-Leistungen und Netz-bezogene Leistungen ca. x Mio. €. – Anwendungsbetreuung, Software Konzeption ca. x Mio. €. – CAD und Archivierung ca. x Mio. €. 2. Die [Name der IT Service-Gesellschaft] hat ein Stammkapital von xx Mio. € Der [Name des Providers] beabsichtigt, die gesamten Geschäftsanteile vom [Name des Kunden] im Nennwert von xx. Mio. € [Höhe des Stammkapitals] zu erwerben. 3. Die [Name des Providers] ist ein 100 % Tochterunternehmen des XXX Konzerns. Der Umsatz der [Name des Providers] betrug im Jahr 200x, xx,xx Mio. €, der Umsatz des XXX Konzerns betrug im Jahr 200x, x,x Mrd. €.

      Wir bitten um Mitteilung, dass die Untersagungsvoraussetzung des § 36 Abs. 1 GWB nicht vorliegt.

      Mit freundlichen Grüßen

      [Name des Providers]

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      (a) Notarielle Beurkundung

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      Bei der Betrachtung der Invesititionen in ein Outsourcing-Projekt können notwendige Notarkosten erhebliche Kosten darstellen und sollten auf jeden Fall bereits im Proposal oder in der Due Diligence mit in die ROI-Betrachtung einfließen.

      (b) § 15 GmbHG

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      Wird das Joint Venture ganz vom Provider übernommen oder wurde der Schritt zur Gründung eines Joint Ventures übersprungen (siehe die Fälle Triaton und RAG Informatik) und der Kunde übernimmt direkt die IT-Service-Gesellschaft (Spin-off) des Kunden sog. „Direktübernahme“, werden die übernommenen Assets und das Personal in den Konzern des Providers integriert.

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      Abb. 11:

      Integration in die entsprechenden IT-Abteilungen (Service- oder Business Lines) des Providers

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

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      Für die Integration des Joint Ventures oder für sog. „Direktübernahme“ der ehemaligen IT-Service-Tochter des Kunden (Spin-off) kann eine Ausgliederung auch hier außerhalb bzw. innerhalb des UmwG erfolgen. Soweit diese Fälle vergleichbar sind (was i.d.R. der Fall sein dürfte) kann hierbei auf die rechtliche Betrachtung bei der Ausgliederung beim internen Outsourcing verwiesen werden.

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      Bei solchen Restrukturierungsmaßnahmen sind folgende wichtige arbeitsrechtliche Punkte zu berücksichtigen:

Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG,
Interessenausgleich,
Sozialplan.

      (a) Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG

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