Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari
Ertragsaussichten vielleicht noch mehr als bei einem sonstigen kleineren Unternehmen von der Person des Inhabers abhängen. Daneben zieht der BGH (zumindest im Zugewinnausgleich) die Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Standesorganisationen heran.[332] Nach anderer Ansicht soll auch bei kleineren, personenbezogenen Unternehmen die Ertragswertmethode herangezogen werden. Der personale Faktor soll dann durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.[333]
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Praxishinweis:
Die Bewertung von Unternehmen im Pflichtteilsrecht ist mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund kann es anratsam sein, dass der Erblasser sich mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich auf ein Verfahren zur Unternehmensbewertung einigt. Dies kann aus Sicht des Erblassers der zweitbeste Weg sein, wenn er einen Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen Abfindung nicht erreichen kann. Die Beteiligten sollten das Bewertungsverfahren möglichst detailliert beschreiben, um alle etwa später auftretenden Streitigkeiten (Abschläge, Berücksichtigung von latenten Steuern, Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrags etc.) zu vermeiden. In einer solchen Vereinbarung kann freilich ein teilweiser Pflichtteilsverzicht liegen, so dass die notarielle Form eingehalten werden sollte, § 2348 BGB.
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Formulierungsbeispiel:[334]
… vereinbart mit dem Erblasser was folgt und verzichtet mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser insoweit vorsorglich auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich von Ergänzungs- und Zusatzpflichtteilsansprüchen: Für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen soll mein Unternehmen … nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW), Düsseldorf, in der jeweils gültigen Fassung bewertet werden. Die derzeit gültigen Standards sind dieser Urkunde als Anlage beigefügt. Die Bewertung hat für alle Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu erfolgen. Können sich die Beteiligten über die Person des Wirtschaftsprüfers nicht einigen, soll dieser auf Antrag eines Beteiligten vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Kammer der Wirtschaftsprüfer bestimmt werden. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt diesen beschränkten Pflichtteilsverzicht an.
b) Stundung
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Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich sofort mit dem Erbfall fällig sind und können damit die Liquidität des Unternehmens erheblich belasten oder gar den Bestand des Unternehmens gefährden. Auch die Neufassung der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB führt nur zu einer geringfügigen Besserstellung des Erben. Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich erweitert worden des Inhalts, dass nun alle Erben (und nicht nur die pflichtteilsberechtigten) einen Anspruch auf Stundung haben. Der sachliche Anwendungsbereich ist aber unverändert eng. Musste nach alter Rechtslage die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben bislang „ungewöhnlich hart treffen“, genügt nun eine „unbillige Härte“. Nach neuer Rechtslage sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten „angemessen“ zu berücksichtigen, § 2331a Abs. 1 S. 2 BGB, wohingegen bislang die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten „zumutbar“ sein musste. Unverändert kann der Pflichtteilsberechtigte auch nach aktueller Rechtslage die Verzinsung sowie die Bestellung von Sicherheiten verlangen, § 2331a Abs. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 3 BGB.
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Ausweislich der Gesetzesmaterialien bezweckte der Gesetzgeber mit den Änderungen in § 2331a BGB zwar eine Erweiterung der Norm.[335] Zumindest für den Bereich der Unternehmensnachfolge ist der Anwendungsbereich ist aber weiterhin deutlich zu eng. Die den Erben treffende „unbillige Härte“ bezieht sich unverändert auf die Art des Gegenstands und nicht etwa auf die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Zahlungspflicht.[336] Fehlende Liquidität im Unternehmen ist damit kein Stundungsgrund.
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De lege ferenda wäre eine Angleichung zur Stundungsvorschrift im Zugewinnsrecht wünschenswert, § 1382 BGB. § 1382 BGB stellt auf die „Unzeit“ der Forderung ab, die bei Liquiditätsschwierigkeiten durchaus bejaht werden kann. Was im Übrigen unter der neuen Formulierung „unbillige Härte“ zu verstehen ist, lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht klar ergründen. Die Regelbeispiele im Gesetz (Aufgabe der Familienwohnung, Veräußerung eines die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildenden Wirtschaftsgutes) sind jedenfalls unverändert. Ebenso unklar ist, ob es sich bei der Umformulierung von „zumutbar“ in „angemessen“ lediglich um Semantik handelt oder wirklich rechtlicher Gehalt beikommt. Sofern der Tatrichter § 2331a BGB nicht extensiver als bislang auslegt, wird die gesetzliche Stundung zumindest im Bereich der Unternehmensnachfolger weiterhin ein Schattendasein führen.
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Praxishinweis:
Angesichts der Schwächen der gesetzlichen Regelung für den Bereich der Unternehmensnachfolge kann es sich empfehlen, eine vertragliche Stundungsvereinbarung zu treffen. Diese wird der Erblasser oftmals deutlich einfacher (und kostengünstiger) erreichen, als einen (gegenständlich beschränkten) Pflichtteilsverzicht. Der Inhalt der Stundung (Dauer, Verzinsung, Sicherheitsleistung, Ratenzahlung, Wertsicherung etc.) sollten präzise festgelegt werden. Da die Stundung einen teilweisen Pflichtteilsverzicht bedeutet, ist die notarielle Form des § 2348 BGB einzuhalten.
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Formulierungsbeispiel:[337]
Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist wie folgt gestundet: Der Pflichtteilsanspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach verbindlicher Einigung über den für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Nachlasswert zur Zahlung fällig. Der Pflichtteilsanspruch ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit jährlich 2 % zu verzinsen. Eine Sicherheitsleistung für den Pflichtteilsanspruch kann nicht verlangt werden. Soweit die vereinbarte Stundung einen Pflichtteilsverzicht bedeutet, verzichtet … für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser insoweit auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich von Ergänzungs- und Zusatzpflichtteilsansprüchen. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt diesen beschränkten Pflichtteilsverzicht an.
c) Auskunftsanspruch
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Nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, so kann der Auskunftsberechtigte die Vorlage von allen Dokumenten und Unterlagen verlangen, die es ihm ermöglichen, den Geschäftswert zu ermitteln.[338] Welche Unterlagen der Erbe im konkreten Fall genau vorlegen muss, hängt entscheidend von der Bewertungsmethode für das in Frage stehende Unternehmen ab. Wird der Wert eines Unternehmens wie im Regelfall auf der Grundlage der Ertragswertmethode berechnet, wird die Vorlag einer Bilanz nicht ausreichen. Vielmehr muss der Erbe sämtliche Unterlagen vorlegen, die eine Ermittlung des prognostizierten Ertrags ermöglichen (insbesondere Gewinn und Verlustrechnung, Umsatzzahlen, Geschäftsbücher).[339] Der Anspruch geht dabei fünf Jahre zurück.[340] Stehen Erben und Pflichtteilsberechtigter im Wettbewerb, kann der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB dahingehend beschränkt sein, dass nur eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen darf.[341] Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen kann der Pflichtteilsberechtigte die Ausarbeitung eines Bewertungsgutachtens verlangen.[342] Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf Herstellung eines Gutachtens auf der Grundlage einer bestimmten Bewertungsmethode.[343] Legt der Erbe ein Wertgutachten vor, besteht der Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen gleichwohl unverändert fort.[344]
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Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Ansprüche auf Auskunft (gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung