Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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zumeist früher oder später entlassen werden, weil sich ihre Gefährlichkeit so vermindert habe, dass eine Aussetzung zu verantworten sei; die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe stelle die Ausnahme dar. Gegen eine der sozialen Wiedereingliederung abträglichen Rechtsanwendung durch die Vollzugsanstalt stünde dem Gefangenen im Einzelfall der Rechtsweg offen. Auch wenn für den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht die Möglichkeit der Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB bestehe, sei nach geltendem Recht, um haftbedingten psychischen Belastungen Rechnung zu tragen, an die Verlegung eines Lebenslänglichen in eine sozialtherapeutische Anstalt zu denken. Im Falle einer Erkrankung habe der Gefangene nach § 58 StVollzG Anspruch auf Krankenbehandlung. Hier sei u.U. eine Verlegung in eine externe psychiatrische Einrichtung geboten. Ein weiteres Mittel, dem Lebenslänglichen einen „Rest an Lebensqualität“ zu gewährleisten, sieht das BVerfG[8] in Fällen, in denen der Freiheitsentzug schon über Jahrzehnte andauert, im Einräumen von Privilegien („privilegierter Vollzug“).

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      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › II. Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

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      Die Liste der Tötungsdelikte, für die das Strafgesetz – ohne §§ 6-8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – im Höchstmaß lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, ist mittlerweile beachtlich lang:

Mord § 211 StGB
Totschlag im besonders schweren Fall § 212 Abs. 2 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB
Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge § 179 Abs. 6 i.V.m. § 176b StGB
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge § 239a Abs. 3 StGB
Geiselnahme mit Todesfolge § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
Raub mit Todesfolge § 251 StGB
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge § 252 i.V.m. § 251 StGB
Räuberische Erpressung mit Todesfolge § 255 i.V.m. § 251 StGB
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge § 307 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge § 308 Abs. 1 und 3 StGB
Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen mit Todesfolge § 309 Abs. 2 und 4 StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge § 313 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge § 314 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge § 316a Abs. 3 StGB
Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge § 316c Abs. 3 StGB

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      Für Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist zwingend auf „Lebenslang“ zu erkennen; die Strafandrohung ist „absolut“. Bei allen übrigen Tatbeständen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen „LL“ und zeitiger Freiheitsstrafe; die „Lebenslange Freiheitsstrafe“ wird also nur fakultativ angedroht.

      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

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