Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern
Mordversuch aus „grobem Unverstand“
5.Fakultative Strafrahmenverschiebung bei Versuchstaten
6.Vertypter Milderungsgrund für minder schwere Fälle
II.Grundlegendes zum Rücktritt
3.Besondere Risiken des schweigenden Angeklagten
a)Bewusstes Verschonen oder gelungene Flucht des Opfers?
b)Todesgefahr erkannt oder nicht?
c)Gedankenlosigkeit über die „erkennbar ausgebliebenen“ Tatfolgen?
5.Idealkonkurrierende andere Tatbestände
III.Rücktritt des Alleintäters vom Versuch, § 24 Abs. 1 StGB
1.Rücktritt des Einzeltäters vom unbeendeten Versuch
a)Endgültiges Abrücken vom Tatentschluss
b)Beendeter oder unbeendeter Versuch - Rücktrittshorizont
aa)Täter „ohne Vorstellung“ von den Folgen ihres Tuns
bb)Zustand und Reaktionen des Opfers nach der Tatausführung
cc)Korrektur des Rücktrittshorizonts
dd)Äußerungen des Täters zum Tatgeschehen
ee)Besonderheiten beim Tötungsversuch durch Schütteln eines Kleinkindes
c)Alternative Handlungsmöglichkeiten
bb)Gelungene Flucht des Opfers
cc)Rücktritt bei unbemerktem Fehlschlag
dd)Zum Fehlschlag bei mehraktigem Tatgeschehen
ee)Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels
(2)Schussversuch, um den Kontrahenten kampfunfähig zu machen
(3)Abbruch eines Mitnahmesuizids
ff)Eingreifen durch Hilfswillige
(1)Rücktritt nach Eingreifen durch Hilfswillige
(2)Eingreifen gegen den bereits Zurückgetretenen
e)Freiwilligkeit des Abstandnehmens
aa)Aufforderung eines Mittäters