Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern
bei unbemerktem Fehlschlag
dd)Zum Fehlschlag bei mehraktigem Tatgeschehen
ee)Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels
(2)Schussversuch, um den Kontrahenten kampfunfähig zu machen
(3)Abbruch eines Mitnahmesuizids
ff)Eingreifen durch Hilfswillige
(1)Rücktritt nach Eingreifen durch Hilfswillige
(2)Eingreifen gegen den bereits Zurückgetretenen
e)Freiwilligkeit des Abstandnehmens
aa)Aufforderung eines Mittäters
bb)Beschwichtigung durch das Opfer
2.Rücktritt des Einzeltäters vom beendeten Versuch
a)Freiwilligkeit
aa)Rettungsbemühungen trotz erkennbar vorhandener Tatzeugen
bb)Rettungsanstrengungen in Verdeckungsabsicht
b)Erfolgsabwendung durch den Täter, § 24 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 StGB
c)Nicht kausale Rettungsbemühungen, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB
3.Rücktritt des Unterlassenstäters
b)Mehraktiges Geschehen beim Unterlassen
IV.Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, § 24 Abs. 2 StGB
1.Individueller Strafaufhebungsgrund
2.Kausalbeitrag zur Tatvollendung trotz Rücktrittsbemühungen
3.Gemeinsames Abstandnehmen vom unbeendeten Versuch
4.Rücktritt des einzelnen Tatbeteiligten
B.Unternehmenstatbestände, §§ 30, 31 StGB
I.Versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, § 30 Abs. 1 StGB
1.Zur Annahme eines strafbaren Anstiftungsversuchs
2.Rücktritt vom Anstiftungsversuch, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB
a)Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch
b)Fehlschlag des Anstiftungsversuchs
c)Rücktritt vom untauglichen Anstiftungsversuch
II.Sonstige Vorbereitungshandlungen i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB