Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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bei unbemerktem Fehlschlag

       dd)Zum Fehlschlag bei mehraktigem Tatgeschehen

       ee)Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels

       (1)„Denkzettel“-Fälle

       (2)Schussversuch, um den Kontrahenten kampfunfähig zu machen

       (3)Abbruch eines Mitnahmesuizids

       ff)Eingreifen durch Hilfswillige

       (1)Rücktritt nach Eingreifen durch Hilfswillige

       (2)Eingreifen gegen den bereits Zurückgetretenen

       e)Freiwilligkeit des Abstandnehmens

       aa)Aufforderung eines Mittäters

       bb)Beschwichtigung durch das Opfer

       cc)Risikoerhöhung

       dd)Augenzeuge

       ee)Seelische Blockaden

       ff)Entdeckung der Tat

       2.Rücktritt des Einzeltäters vom beendeten Versuch

       a)Freiwilligkeit

       aa)Rettungsbemühungen trotz erkennbar vorhandener Tatzeugen

       bb)Rettungsanstrengungen in Verdeckungsabsicht

       b)Erfolgsabwendung durch den Täter, § 24 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 StGB

       c)Nicht kausale Rettungsbemühungen, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

       3.Rücktritt des Unterlassenstäters

       a)Kindesmisshandlung

       b)Mehraktiges Geschehen beim Unterlassen

       IV.Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, § 24 Abs. 2 StGB

       1.Individueller Strafaufhebungsgrund

       2.Kausalbeitrag zur Tatvollendung trotz Rücktrittsbemühungen

       3.Gemeinsames Abstandnehmen vom unbeendeten Versuch

       4.Rücktritt des einzelnen Tatbeteiligten

       B.Unternehmenstatbestände, §§ 30, 31 StGB

       I.Versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, § 30 Abs. 1 StGB

       1.Zur Annahme eines strafbaren Anstiftungsversuchs

       a)Tatbestandsmerkmale

       b)Strafe

       2.Rücktritt vom Anstiftungsversuch, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB

       a)Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch

       b)Fehlschlag des Anstiftungsversuchs

       c)Rücktritt vom untauglichen Anstiftungsversuch

       II.Sonstige Vorbereitungshandlungen i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB

       1.Bereiterklärung zur Tatbegehung oder zur Kettenanstiftung

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