Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer


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Elemente im Recht der Ordnungswidrigkeiten

       I.Überblick

       II.Entscheidung über die Einspruchserhebung

       III.Einstellung aus Opportunitätsgründen

       1.Voraussetzungen der Einstellung nach § 47 OWiG

       2.Folgen der Einstellung nach § 47 OWiG

       3.Wechselwirkungen zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

       G.Konsensuale Elemente im Bereich des Privatklageverfahrens

       Teil 3 Die Urteilsabsprache nach der Reform der StPO

       A.Vorbemerkungen

       B.Rückblick: Die Urteilsabsprachen in der früheren Rechtsprechung des BGH

       I.Ausgangsüberlegungen

       II.Formale Vorgaben

       III.Inhaltliche Vorgaben

       IV.Fehlerfolgen, insbesondere Revisibilität von Regelverstößen

       V.Die frühere Rechtsprechung des BGH zur informellen (oder auch: gescheiterten oder einseitigen) Verständigung

       VI.Die Entscheidung BGHSt 50, 40 ff. als Ausgangspunkt der Gesetzesreform

       C.Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

       I.Vorbemerkungen

       II.Regelungsinhalt des § 257c

       1.Übersicht

       2.Grundsätzliche Zulässigkeit der Verständigung, § 257c Abs. 1 Satz 1

       3.Keine Einschränkung der Aufklärungspflicht, § 257c Abs. 1 Satz 2

       4.Mögliche Gegenstände einer Verständigung, § 257c Abs. 2

       5.Bekanntgabe des Inhalts der Verständigung, § 257c Abs. 3 Satz 1, 2

       6.Einbeziehung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem, § 257c Abs. 3 Satz 3, Satz 4

       7.Voraussetzungen und Folgen der Abweichung vom Inhalt der Verständigung, § 257c Abs. 4

       8.Belehrungspflicht, § 257c Abs. 5

       III.Flankierende Vorschriften

       1.Vorbemerkung

       2.Absicherung der Öffentlichkeit der Verständigungsgespräche: §§ 243 Abs. 4, 267 Abs. 3, Abs. 4

       3.Verständigung und Protokollierungspflichten, § 273 n.F. StPO, § 78 Abs. 2 OWiG n.F

       4.Verständigung und Rechtsmittel: §§ 35a, 44 Satz 2, 302 n.F

       D.Die Entscheidung des BVerfG vom 19.3.2013

       I.Information

       1.Übersicht

       2.Verfassungsrechtliche Einordnung des VerstG

       3.Folgerungen im konkreten Fall

       II.Interpretation

      


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