Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer
rel="nofollow" href="#ulink_4becd403-ea97-5eb6-a2e4-e903eb95b810">III.Eigene Position
E.Gelöste, ungelöste und neu geschaffene Rechtsprobleme der Urteilsabsprache
I.Vorüberlegungen
2.Grobsichtung: Problemschwerpunkte
II.Probleme mit dem Inhalt der Verständigung
1.Eignung des Falles, § 257c Abs. 1 Satz 1
2.Gegenstände und Inhalt der Verständigung des § 257c Abs. 2
b)Seite des Gerichts: Rechtsfolgen als Urteils- oder Beschlussgegenstand
aa)Keine Vereinbarung einer Punktstrafe
bb)Strafaussetzung zur Bewährung
c)Seite des Angeklagten
bb)„Sonstiges Prozessverhalten“
cc)Verhalten der Verteidigung als Absprachegegenstand
d)Insbesondere: Qualität des Geständnisses
e)Seite der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage
aa)Seite der Staatsanwaltschaft
f)Ausdrückliche Verbote, § 257c Abs. 2 Satz 3
aa)Keine Absprache über den Schuldspruch
bb)Keine Absprache über Maßregeln der Besserung und Sicherung
III.Probleme mit dem Verfahren der Verständigung
2.Vorgaben des BVerfG zum Verfahren bei Verständigungen nach § 257c im Einzelnen
b)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz
c)Insbesondere: Protokollierungspflicht
d)So genannte Bindungswirkung und Belehrungspflicht
e)Verfahrensverstöße und Revision
3.Das Verständigungsverfahren in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte
b)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz
aa)Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4
bb)Insbesondere: Angabe der Strafober- und -untergrenze
c)So genannte Bindungswirkung und ihr Entfallen, § 257c Abs. 4
aa)Vorbemerkung: Irreführende Terminologie
bb)Wegfall der „Bindungswirkung“
cc)Probleme des Beweisverwertungsverbots
dd)Bindung der Staatsanwaltschaft an die Verständigung?
d)Aufnahme der Verständigung in das Urteil, § 267 Abs. 3 Satz 5
IV.Insbesondere: Verständigung und Rechtsmittel