Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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obliegenden Treuepflichten dann, wenn bereits vor Beginn der Liquidation die Übernahme wesentlicher Unternehmensteile mit der AG vereinbart wird. In diesem Fall wird den Minderheitsgesellschaftern und externen Dritten die Möglichkeit genommen, sich ihrerseits um den Erwerb zu bemühen. Dies wiederum hat zur Folge, dass kein echter Marktpreis für die betreffenden Unternehmensteile ermittelt wird, sondern der Mehrheitsaktionär diesen weitgehend allein bestimmen und sich mithin einen Sondervorteil verschaffen kann.[14] Eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BGH schon dann vor, wenn „eine ausreichend sichere Grundlage für den alleinigen Erwerb durch den Mehrheitsgesellschafter“ geschaffen wurde und damit Dritte von dem Verkaufsprozess ausgeschlossen wurden. Eines rechtlich bindenden Vertrages bedarf es insoweit nicht.[15]

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      2. Kapitel GrundlagenVI. Beendigung der Mitgliedschaft › 3. Ablauf und Voraussetzungen des aktienrechtlichen Squeeze out

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      Verfügt ein Aktionär über eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 95 % des Grundkapitals einer AG, kann dieser durch Hauptversammlungsbeschluss (§ 327a AktG) und Eintragung in das Handelsregister (§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG) die Übertragung der übrigen Aktien auf sich herbeiführen. Folgende Voraussetzungen sind hierfür im Einzelnen erforderlich:

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      § 327a Abs. 1 S. 1 AktG definiert den Hauptaktionär als einen Aktionär, dem Aktien der Gesellschaft (im Folgenden auch Zielgesellschaft genannt) in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, während die übrigen Aktionäre als Minderheitsaktionäre eingeordnet werden.

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