Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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      Üblicherweise wird das Verlangen auf den Übergang der restlichen Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung mit dem Verlangen auf Einberufung einer HV bzw. Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen HV kombiniert. Zudem ist es empfehlenswert, in dem Verlangen zugleich die Beteiligungsquote des Hauptaktionärs darzulegen und einen Zeitplan für die weiteren vom Hauptaktionär vorzunehmenden Schritte aufzustellen. Dementsprechend sollte sich das Übertragungsverlangen dazu verhalten, wann der Hauptaktionär die Barabfindung festlegen (§ 327b Abs. 1 S. 1 AktG), wann er die Bankerklärung vorlegen (§ 327b Abs. 3 AktG) und wann er seinen schriftlichen Bericht (§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG) erstatten wird. Mit diesen Informationen kann die Gesellschaft dann das weitere Vorgehen festlegen.

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      Der Bericht muss nach § 327c Abs. 3 Nr. 3 AktG schon zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die HV einberufen wird.

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