Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich

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nur ihrem Auftraggeber zugänglich gemacht werden; denn Dritten gegenüber wollen sie hierfür in der Regel keine Haftung übernehmen. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Soweit eine Due Diligence aus tatsächlichen Gründen vor der Transaktion nicht möglich ist, ist dringend anzuraten, eine Post-Acquisition-Due Diligence zu vereinbaren und durchzuführen.[16]

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      Auf der Verkäuferseite führt eine bevorstehende Due Diligence-Prüfung stets zu ausgeprägter Betriebsamkeit; denn die unternehmensrelevanten Daten müssen aufbereitet und für die Prüfung zusammengestellt werden. Häufig werden hierbei Lücken in der Dokumentation oder das Fehlen behördlicher Genehmigungen entdeckt. Was „immer so gehandhabt“ wurde, stellt sich plötzlich als einer Prüfung nicht standhaltend heraus und muss nachgebessert werden. Der Verkäufer tut gut daran, sich intensiv vorzubereiten und hierbei fachkundig beraten zu lassen.

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Recht (Legal),
Umwelt (Environmental),
Steuern (Tax),
Finanzwirtschaft (Financial),
Markt und Wettbewerb (Commercial).

      Anmerkungen

       [1]

      Büchel/von Rechenberg/Bruhns Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kap. 21 Rn. 19 ff.; Harrer DStR 1993, 1673; Merkt BB 1995, 1041; Loges DB 1997, 965.

       [2]

      Beisel/Klumpp/Beisel Kap. 2 Rn. 2; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174.

       [3]

      Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Bergjan Praxishandbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, § 11 Rn. 45.

       [4]

      Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Bergjan Praxishandbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, § 11 Rn. 45; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174. Ausnahmsweise kann sich auch eine Aufklärungspflicht des Verkäufers ergeben, vgl. 9. Kap. Rn. 116.

       [5]

      Elfring JuS-Beil. 2007, 3, 9 f.

       [6]

      Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 43 Rn. 23; vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 3 f., 19 ff.

       [7]

      Vgl. Beisel/Klumpp/Beisel Kap. 2 Rn. 4; Beck‘sches Mandatshandbuch Due Diligence/Beisel § 1 Rn. 33 ff.

       [8]

      Zwar gilt der „caveat emptor“-Grundsatz im deutschen Recht so nicht, doch ist es auch in Deutschland üblich und sinnvoll geworden, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verkäuferhaftung abschließend im Vertrag zu regeln.

       [9]

      S. die Checklisten unter Rn. 278 f.

       [10]

      Wegmann/Koch DStR 2000, 1027 ff.

       [11]

      Wegmann/Koch DStR 2000, 1027.

       [12]

      Riedel/Schneider § 32 Rn. 86.

       [13]

      Wollny DStR 2013, 482, 483.

       [14]

      Gran NJW 2008, 1409, 1411; Loges DB 1997, 965 ff.; ausführlich hierzu auch im 3. Kap. Rn. 30 und 1. Kap. Rn. 90.

       [15]

      Gran NJW 2008, 1409, 1411.

       [16]

      Beisel/Klumpp/Beisel Kap. 2 Rn. 30.

       [17]

      Riedel/Schneider § 32 Rn. 70; Beck‘sches Mandatshandbuch Due Diligence/Beisel § 1 Rn. 49 ff. führt auch noch eine technische und eine kulturelle Due Diligence an; Beisel/Klumpp/Beisel Kap. 2 Rn. 7 sieht zusätzlich noch eine Due Diligence hinsichtlich der Human Resources vor. Weiterhin plädieren u.a. von Busekist/Timmerbeil CCZ 2013, 225 für eine Compliance Due Diligence, die Kartellrecht, Datenschutz und Korruption im Zielunternehmen erfasst.

      2. Kapitel Due Diligence › B. Rechtliche Due Diligence

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      Anmerkungen

       [1]

      Büchel/von Rechenberg/Bruhns Handbuch des Fachanwalts Handels- und Gesellschaftsrecht, 2009, Kap. 19 Rn. 27; Fleischer/Körber BB 2001, 841, 843 ff.; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.

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