Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich

Unternehmenskauf bei der GmbH - Stephan Ulrich


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oder die Liste ist seit drei Jahren unrichtig. – Dem Erwerber ist die Unrichtigkeit der Liste weder bekannt noch grob fahrlässig unbekannt. – Gegen die Richtigkeit der Liste ist kein Widerspruch eingetragen.

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      Im Einzelfall sind die Übergangsvorschriften nach § 3 Abs. 3 EGGmbHG zu beachten. § 16 Abs. 3 GmbHG findet für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste bereits vor dem Inkrafttreten des MoMiG bestanden hat und dem Berechtigten zuzurechnen ist, frühestens auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach dem 1.5.2009 abgeschlossen worden sind. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen, war der 1.11.2011 maßgebend.

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      Anmerkungen

       [1]

      Rodewald GmHR 2009, 196; Vossius DB 2007, 2299; so auch die Überlegungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6140, 38; Rodewald GmbHR 1995, 718 ff.

       [2]

      HK-GmbH-Recht/H. Bartl § 16 Rn. 15 ff.; Vossius DB 2007, 2299, 2300; vgl. auch zum gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils die Ausführungen im 5. Kap. Rn. 32.

       [3]

      Kamlah GmbHR 2009, 841, 842; Götze/Bressler NZG 2007, 894, 897; BT-Drucks. 16/6140, 39.

       [4]

      Lutter/Hommelhoff/Bayer § 16 Rn. 67; Zessel GmbHR 2009, 303; Vossius DB 2007, 2299 f.

       [5]

      Schaub GmbHR 2017, 727, 728.

       [6]

      Schaub GmbHR 2017, 727, 731.

       [7]

      Lutter/Hommelhoff/Bayer § 16 Rn. 105.

       [8]

      HK-GmbH-Recht/H. Bartl § 16 Rn. 21 m.w.N.

       [9]

      Zessel GmbHR 2009, 303 f.

       [10]

      Rodewald GmbHR 2009, 196, 198; vgl. hierzu aber die ausführliche Darstellung zur Annahme einer „groben Fahrlässigkeit“ im Rahmen des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB bei Unterlassen der Due Diligence im 9. Kap. Rn. 100 ff.

       [11]

      BGH NZG 2011, 1268.

       [12]

      BGH NJW 2014, 2026; Schaub GmbHR 2017, 727, 728.

      


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