Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich

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der einer gesetzlichen Erlaubnisnorm oder einer Einwilligung der betroffenen Person bedarf.

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      Neben den potentiellen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Erwerbers (harte Faktoren) spielen personalwirtschaftliche Gesichtspunkte zur Bewertung des Human Capitals und damit zur Feststellung des Unternehmenswertes insbesondere von dienstleistungsgeprägten Zielobjekten eine nicht zu unterschätzende Rolle. Dabei sind insbesondere die Führungsstrukturen sowie Qualifikationen, Aufgeschlossenheit, Motivation, Leistungs- und Kooperationsbereitschaft des Personals gegenüber neuen Eigentümern wichtige Variablen für die qualitative Beurteilung des im Unternehmen tätigen Personals. Hierzu empfehlen sich einerseits Personalstatistiken über Fluktuationen, Fehlzeiten, festgestellte Arbeitssicherheitsmängel, dokumentierte Qualifikationen des Personals und der Führungskräfte sowie im Zielobjekt durchgeführte Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen etc. Andererseits können (nur) persönliche Mitarbeitergespräche Aufschluss über bestehenden Schulungs- und Entwicklungsbedarf, Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter, Identifizierung mit dem Unternehmen und Kooperationsbereitschaft mit neuen Eigentümern geben.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Meyer-Sparenberg/Jäckle/Liebers § 39 Rn. 23.

       [2]

      Vgl. §§ 38 GmbHG, 84 Abs. 3, 103 AktG.

       [3]

      WHSS/Seibt/Hohenstatt K. III. Rn. 26.

       [4]

      WHSS/Seibt/Hohenstatt K. III. Rn. 27; Sander/Schumacher/Kühne ZD 2017, 105, 107; Grau in: Interview „Der Betrieb“ vom 31.08.2018, abrufbar: www.der-betrieb.de/interview/datenschutz-und-ma-neue-anforderungen-durch-die-dsgvo/ (zuletzt geprüft am 19.9.2019).

       [5]

      Sander/Schumacher/Kühne ZD 2017, 105, 107.

       [6]

      Braun/Wybitul BB 2008, 782, 784.

       [7]

      Kühling/Buchner/Maschmann Art. 88 DS-GVO Rn. 21; Koreng/Lachenmann/Abedin G. IV. S. 732; Sander/Schumacher/Kühne ZD 2017, 105, 108 f.

       [8]

      Göpfert/Meyer NZA 2011, 486, 489.

       [9]

      Kühling/Buchner/Petri Art. 6 DS-GVO Rn. 149.

       [10]

      Sander/Schumacher/Kühne ZD 2017, 105, 109 f.; Koreng/Lachenmann/Abedin G. IV. S. 732 f.

       [11]

       Sander/Schumacher/Kühne ZD 2017, 105, 107; Maschmann BB 2019, 628, 633.

       [12]

       Sander/Schumacher/Kühne


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