Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
sind die an dem jeweiligen Standort geltenden Vorschriften.[5] Besonderes Augenmerk ist auf die Fragen zu richten,
– | welche umweltrechtlichen Genehmigungen oder Anmeldungen für den Betrieb einer Anlage erforderlich sind und ob diese vollständig vorliegen, |
– | welche Auflagen und/oder Bedingungen bestehen und ob diese erfüllt sind, |
– | ob Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren – insbesondere Drittanfechtungen durch direkte Nachbarn oder Anwohner – hinsichtlich der Genehmigungen oder Auflagen anhängig sind. |
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Die Umwelt-Due Diligence selbst unterteilt sich in zwei Phasen:
Die I. Phase dient in der Regel der erprobungslosen Erfassung der Umweltrisiken des Zielunternehmens anhand folgender Unterlagen:[6]
– | Grundbuchauszug, |
– | Bebauungs- und Flächennutzungsplan, |
– | interne/externe Audits, |
– | Boden- und Umweltgutachten, |
– | Altlastenkataster und Bodendatenbanken, auch für „former sites“,[7] |
– | Behördliche Genehmigungen und/oder Auflagen, |
– | Informationen von Behörden nach Umweltinformationsgesetz (UIG).[8] |
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Deren Auswertung dient der Vorbereitung der Orts- oder Betriebsbesichtigung. Diese ist zwingender Bestandteil jeder Umwelt-Due Diligence. Sie erlaubt den Umweltgutachtern, mögliche Umweltrisiken zu identifizieren. Die Ergebnisse der 1. Phase werden in einem sog. Phase-I-Gutachten (Umweltbetriebsgutachten) zusammengefasst.
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Die Phase I vermittelt dem potentiellen Käufer eine erste Einschätzung. Wird dabei der Verdacht auf eine Altlast oder eine sonstige Umweltbelastung festgestellt, so findet in Phase II eine separat beauftragte Begutachtung kritischer Bereiche statt, um das Ausmaß des Sanierungsbedarfs und die Sanierungskosten genauer einschätzen zu können (Phase-II-Gutachten oder Gutachten zur Quantifizierung wertmindernder Tatbestände).[9]
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Der Zeitraum zwischen Phase I und Phase II der Begutachtung sollte möglichst kurz gehalten werden. Von entscheidender Bedeutung für den Ablauf ist die Kooperationsbereitschaft der Verantwortlichen des Zielunternehmens.
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Die Ergebnisse der Umwelt-Due Diligence sind Bestandteil der Transaktionsverhandlungen. Zu unterscheiden ist zwischen Sachverhalten mit äußerer und solchen mit rein innerbetrieblicher Umweltrelevanz. Während erstere die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens zu Dritten (Nachbarn, Behörden, etc.) betrifft, geht es bei der inneren Umweltrelevanz um unternehmensinterne Strukturen und Abläufe, wie z.B. das Vorhandensein von Umweltbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter, § 53 BImSchG; Störfallbeauftragter, § 58a BImSchG; Gewässerschutzbeauftragter, §§ 64, 65 WHG; Abfallbeauftragter, § 54 KrW/AbfG).
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Die umweltrechtliche Situation eines Unternehmens und die damit ggf. verbundenen Haftungsrisiken sind wesentliche Faktoren bei der Wertermittlung des Zielunternehmens.[10] Umweltprobleme können den Unternehmenswert erheblich beeinflussen.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber u.U. in eine umweltstrafrechtliche Verantwortung des Voreigentümers eintritt und sich damit dem Risiko straf- oder ordnungsrechtlicher Verfolgung aussetzt, etwa wenn für eine Anlage keine ausreichende behördliche Genehmigung vorliegt (§§ 324 ff., 327 StGB).[11]
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Die gewonnen Erkenntnisse sind bei der Verteilung der Kosten- und Haftungsrisiken im Kaufvertrag zu berücksichtigen.[12] Massive Umweltbelastungen können zum Scheitern der Verhandlungen führen. Zudem liefert die Umwelt-Due Diligence wichtige Erkenntnisse über ggf. notwendige Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für technische und organisatorische Verbesserungsmaßnahmen, die eine solide Grundlage für künftige Investitionen bilden.
Anmerkungen
Berens/Brauner/Strauch S. 551; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.
Eilers/Koffka/Mackensen/Paul/Conradi Private Equity, 3. Aufl. 2008, III. 2. Rn. 31; Turiaux/Knigge BB 1999, 913; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.
Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 144.
Landmann/Rohmer/Görisch § 4 Rn. 1-10; Berens/Brauner/Strauch S. 551; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.
Berens/Brauner/Strauch S. 551.
Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 136.
Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 158.
Vgl. Stollwerck LKV 2016, 538; Turiaux/Knigge BB 1999, 913, 917.
Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 136; Pföhler/Hermann WPg 1997, 628, 633.
Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 142.
Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 124; Turiaux/Knigge BB 1999, 913 f.
Eilers/Koffka/Mackensen/Paul Private Equity, 3. Aufl. 2008, I. 3. Rn. 13; König/Fink