Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich

Unternehmenskauf bei der GmbH - Stephan Ulrich


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Anfrage unter genauer Bezeichnung der Liegenschaft zu stellen. Denn für online bereitgestellte Unterlagen übernehmen die Gemeinden regelmäßig keine Haftung hinsichtlich Aktualität und inhaltlicher Richtigkeit.

      Angezeigt ist auch eine Prüfung der Bau– und sonstigen Genehmigungen für die baulichen Anlagen, insbesondere im Hinblick darauf, ob alle behördlichen Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt sind und – sofern für den laufenden Betrieb relevant – fortlaufend eingehalten werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die behördlichen Schlussabnahmescheine vorliegen. Denn diese stellen ein gewichtiges Indiz für eine genehmigungskonforme Errichtung dar.

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      Falls Steuern und Sozialabgaben in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, drohen Nachforderungen der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherungsträger. Eine mögliche Strafbarkeit gem. § 266a StGB kann die Folge sein. Streit entsteht häufig über die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern, die Anteile an der Gesellschaft halten.

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      Beim Beteiligungserwerb an einer GmbH, an der öffentliche Anteilseigner beteiligt sind (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), sind die aus deren Staatsnähe resultierenden Besonderheiten zu beachten.

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      Die Gemeindeordnungen der Länder umfassen detaillierte Regelungen zur Zulässigkeit einer kommunalen Wirtschaftstätigkeit, vgl. z.B. §§ 107 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NRW).

      Anmerkungen

       [1]

      Zu den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen s.u. 5. Kap. Rn. 74 ff; vgl. Hettler/Stratz/Hörtnagl/Zwirner § 2 Rn. 165.

       [2]

      Berens/Brauner/Strauch S. 461.

       [3]

      Frey/Bruhn § 26 Rn. 30.

       [4]

      Berens/Brauner/Strauch S. 461; Elfring JuS-Beil. 2007, 3, 8.

       [5]

      In NRW entfiel durch Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17.5.1994 die Subsidiaritätsklausel. Mit dem Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen v. 25.11.1997 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Telekommunikation erweitert. Mit dem 1. Modernisierungsgesetz NRW v. 15.6.1999 wurde die 1994 gestrichene Subsidiaritätsklausel wieder in das Gesetz aufgenommen.

       [6]

      Stüer/Schmalenbach NWVBl 5/2006, 161, 170.

       [7]

      Vgl. OVG NRW 13.8.2003 – 15 B 1137/03.

       [8]

      Ebd. Stüer/Schmalenbach NWVBl 5/2006, 161, 170.

      2. Kapitel Due Diligence › C. Umwelt-Due Diligence

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      Bei Unternehmen mit Immobilienbesitz sind die umweltrechtlichen Aspekte und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu berücksichtigen („Environmental Due Diligence“).

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EU,
Bund,
Land,
Kommune.

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