Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer
Kurt Schellhammer
Präsident des Landgerichts Konstanz a.D.
6., neu bearbeitete Auflage
Autor
Kurt Schellhammer, Jahrgang 1935, Studium der Rechte in Freiburg/Br. und Bonn von 1956 bis 1960, Assessorexamen 1963, seither Staatsanwalt und Richter im Justizdienst von Baden-Württemberg, 1972 Vorsitzender Richter am Landgericht, von 1972 bis 1980 Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare und Rechtspraktikanten, 1991 Vizepräsident des Landgerichts, 1992 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, 1997 bis 2000 Präsident des Landgerichts Konstanz.
Veröffentlichungen: Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, 18. Aufl. 2019; Zivilprozess, 16. Aufl. 2020; Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2021.
Impressum
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ISBN 978-3-8114-8734-5
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Vorwort
Das gute Lehrbuch,
dieser Satz steht fest,
besteht aus all dem Schlechten,
das es lässt.
(frei nach Wilhelm Busch)
Auch das gefürchtete Sachenrecht verliert seine Schrecken, wenn es so beschrieben wird, dass schon ein Studienanfänger es versteht.
Drei Überlegungen machen es möglich:
- | erstens die Anspruchsmethode; |
- | zweitens eine leserfreundliche Didaktik; |
- | drittens eine klare und präzise Sprache. |
Auch das Sachenrecht lässt sich als ein System von Anspruchsgrundlagen, Gegennormen und Beweislastregeln begreifen. Der Anspruch, nach § 194 I BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, kann an Gegennormen scheitern, die Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch begründen. Der Anwalt, der für oder gegen einen Anspruch prozessiert, muss nun genau wissen, welche Tatsachen er in einem streitigen Verfahren behaupten und beweisen muss, wenn er gewinnen will, und welche Tatsachen er bestreiten darf.
So schlägt die Anspruchsmethode praxisnah eine Brücke vom materiellen Sachenrecht zum Zivilprozessrecht, denn Ansprüche verfolgt man gewöhnlich mit der Leistungsklage, und sie beherrscht den Zivilprozess. Der Leser erfährt so nebenbei, dass und wie das Zivilrecht mit dem Zivilprozessrecht zusammenhängt.
Zwar begründet das Sachenrecht weit weniger Ansprüche als das Schuldrecht, aber was wären Besitz, Eigentum und beschränkte dingliche Rechte noch wert ohne die starken Ansprüche auf Herausgabe der Sache, auf Störungsabwehr und auf Schadensersatz, die sie rundum schützen.
Eine leserfreundliche Didaktik gliedert den umfangreichen Rechtsstoff übersichtlich so, dass der Leser stets weiß, wo er sich gerade befindet, und das Labyrinth heil verlassen kann. Auch behandelt sie das Besondere vor dem Allgemeinen, denn so denkt und handelt auch der Praktiker.
Anspruchsmethode und Stoffgliederung allein führen freilich noch nicht zum Ziel. Erst eine klare und präzise Sprache erhellt das Dunkel, das den Anfänger regelmäßig umgibt. Das Lehrbuch soll dem Leser keine Rätsel aufgeben, sondern ihm Schritt für Schritt die Geheimnisse der Jurisprudenz enthüllen. Nun sagt man dem Juristen, ob Anwalt, Richter oder Rechtsgelehrten nicht nach, dass er ein begnadeter Stilist sei, das Juristendeutsch hat vielmehr einen miserablen Ruf. Die deutsche Sprache ist daran nicht schuld, mit ihr lässt sich jede Wissenschaft, auch die rätselhafte Jurisprudenz verständlich beschreiben. Und wer nicht zu den wenigen Autoren gehört, denen ein guter Stil in die Wiege gelegt ist, muss ihn sich mühsam erarbeiten, denn ein schwer verständliches Lehrbuch ist wertlos.
Schwerpunkt dieser Auflage ist das nagelneue „modernisierte“ Wohnungseigentumsrecht, das ich mit neuer Gliederung völlig neu verfasst habe.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, der dieses Lehrbuch meistens folgt, ist bis 20.2.2021 berücksichtigt.
Konstanz, im Juli 2021 Kurt Schellhammer
Vorwort zur 1. Auflage
Jetzt auch noch ein Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen? Wer soll das lesen und wem soll es nützen?
Das neue Buch kann und soll all denen helfen, die das gesetzliche System des Sachenrechts verstehen und daraus Nutzen ziehen wollen für ihre praktische Arbeit. Ich denke vor allem an die Rechtsreferendare, an die jungen Anwälte und jungen Richter.
Das Vorhaben, auch das Sachenrecht in Anspruchsgrundlagen und Gegennormen zu gliedern, scheitert nicht schon daran, dass es vordergründig nicht von Ansprüchen, sondern von Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten handelt. Ansprüche kommen im Sachenrecht zwar seltener vor als im Schuldrecht, wo es von Ansprüchen nur so wimmelt, was aber wären Besitz, Eigentum und die anderen dinglichen Rechte noch wert ohne die starken dinglichen Ansprüche auf Herausgabe, auf Beseitigung fortwirkender Störungen und auf Unterlassung künftiger Störungen? Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem Grundpfandrecht sowie auf Berichtigung des unrichtigen Grundbuchs kommen dazu.
Den Gang der Darstellung bestimmt wiederum das gesetzliche System der Beweislast, das auch das Sachenrecht in Anspruchsgrundlagen, Gegennormen und Hilfsnormen zerlegt. Auch dort, wo nicht ein Anspruch, sondern das Eigentum selbst oder ein beschränktes dingliches Recht beschrieben wird, weist das gesetzliche System von Regeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen den richtigen Weg, denn die Beweislast bildet nun einmal das Rückgrat des gesamten materiellen Rechts und steuert das juristische Denken in der gerichtlichen Praxis.
Nach einem knappen Vorspann über den Standort des Sachenrechts im weiten Feld des Zivilrechts fällt das Buch förmlich mit der Tür ins Haus und stellt sogleich den Besitz, das Eigentum und die