Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth
oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zwecke des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für ein Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
1 nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2 die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.
§ 4 aTierSchG
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zwecke des Schlachtens betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1 sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2 die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3 dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
§ 4 bTierSchG
Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1 das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regelnbestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne von § 4a Absatz 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die dem Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zu gefügt werden,
2 das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens von 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,
3 für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
Rechtverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen,
1.
soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
2.
Soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
1.1Allgemeine Grundsätze
Da nach § 1 TierSchG das Leben von Tieren zu schützen ist, ist Voraussetzung für die Tötung eines Wirbeltieres stets das Vorliegen eines vernünftigen Grundes § 17 TierSchG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die Auflistung vernünftiger Gründe lässt sich sicher nicht vollständig durchführen und ist jeweils im Einzelfall zu begründen. Als vernünftige Gründe werden von unserer Gesellschaft zurzeit anerkannt: die Tötung von Tieren zu Nahrungszwecken, zur Schädlingsbekämpfung, zu wissenschaftlichen Zwecken, selbstverständlich die tierärztliche Indikation, aber auch ökonomische Gründe werden im Einzelfall als vernünftige Gründe akzeptiert. Auf die Ausführungen im Rahmen des § 1 TierSchG wird verwiesen. Hauptgrund der Tötung von Tieren sind die Schädlingsbekämpfung sowie die Gewinnung des Fleisches als Nahrungsmittel.
In Deutschland wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 von jedem Bundesbürger 88,0 kg Fleisch beziehungsweise Fleischerzeugnisse verzehrt. Davon entfallen 50,2 kg auf Schweinefleisch, 14,1 kg auf Rindfleisch, 0,9 kg auf Schaffleisch und 20,9 kg auf Geflügel. Um diese Menge an Fleisch zur Verfügung zu stellen wurden 2016 z. B. 3,6 Millionen Rinder, 59,3 Millionen Schweine und 688,6 Millionen Geflügel geschlachtet.
Bei der Nichteinhaltung der Grundsätze des § 4 TierSchG kommt eine Ahndung nach §§ 17 Nr. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3, 5 TierSchG in Betracht.
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