Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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seiner Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

      12.

      ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben odereiner ähnlichen Veranstaltung auszuloben,

      13.

      ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

      Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

      § 3 TierSchG ergänzt mit seinen Verboten die Bestimmungen der §§ 2 und 2a TierSchG. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergeben sich Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren. Allerdings kann aus § 3 TierSchG nicht geschlussfolgert werden, dass eine Handlung, die keinen dieser Verbotstatbestände erfüllt, erlaubt sein muss. Die positiven Grenzen werden durch die §§ 2 und 2a TierSchG gezogen. Eine Handlung kann gleichzeitig gegen mehrere Verbote verstoßen.

      Wer einen der Verbotstatbestände des § 3 TierSchG erfüllt, kann sich in keinem Fall darauf berufen, sein Handeln basiere auf einem vernünftigen Grund. Verstöße gegen diese Vorschrift sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG.

      Die Konkretisierung der Ziffer 1 des § 3 TierSchG erfolgt durch Ziffern 1a und 1b, die beide erst 1998 neu eingefügt wurden. Geschützt wird jedes Tier, dem eine Leistung abverlangt wird. Darunter fallen im Gegensatz zu § 2 TierSchG auch wilde Tiere.

      Unter Leistung ist die Nutzung tierischer Kraft für einen bestimmten Zweck zu verstehen. Hierunter werden sowohl körperliche Leistungen in Form von Zug-, Lauf- oder Kraftleistungen verstanden, aber auch physiologische Leistungen wie Milchleistung, Legeleistung, Zuchtleistung und psychische Leistung wie Konzentration, Lernvermögen etc.

      In Betracht kommen vor allem die Abrichtung, Ausbildung und Dressur eines Tieres. Beim Einsatz eines Tieres im Sport oder bei der Jagd wird man bei fast allen an das Tier zu stellenden Anforderungen von Leistungen sprechen können. Auch Lege-, Mast-, Milch- und Fortpflanzungsleistungen fallen unter diesen Begriff. Auch die Inanspruchnahme der psychischen Kräfte des Tieres, zum Beispiel bei einem lang andauerndem Transport, ist ein Abverlangen einer Leistung.

      Die beiden Merkmale „Zustand“ und „Kräfte“ sind die relativen Ausgangspunkte für die Beurteilung des Vorliegens einer Überforderung im Sinne von „nicht gewachsen“ und „übersteigen“. Die Einschätzung muss für jedes Tier individuell erfolgen. In einem ersten Prüfungsschritt sind demnach Zustand und Kraft des Tieres einzuschätzen. Maßgebend sind Kriterien wie Alter, Gesundheit und Kondition des Tieres.

      Danach ist zu beurteilen, ob die konkrete Leistung auf Grund des Zustandes und der Kraft dieses Tieres eine Überforderung bewirkt. Je optimaler der Zustand und je größer die Kraft des Tieres ist, umso höher kann die abverlangte Leistung sein, ohne diesen Verbotstatbestand zu erfüllen. Es ist stets eine Einschätzung des Einzelfalles vorzunehmen.

      Für das Vorliegen der Merkmale „nicht gewachsen“ und „übersteigen“ ist es nicht erforderlich, dass die Überforderung so gravierend ist, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Allein die Gefahr, dass diese eintreten können, ist für eine Erfüllung dieser Verbotsnorm ausreichend.

      Unter Offensichtlichkeit wird verstanden, dass es ohne weiteres erkennbar ist, dass die Leistung das Tier überfordert. Wenn zum Beispiel erst die Hinzuziehung eines Veterinärmediziners das Vorliegen der genannten Voraussetzungen aufklären kann, ist das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht erfüllt.

      Das Überforderungsverbot gilt nicht in Notfällen. Dieser Begriff ist sehr eng auszulegen. Darunter fallen zum Beispiel Kriege, Brände oder ähnliche Katastrophen. Keinen Notfall stellen Situationen wirtschaftlicher Bedrängnis oder sportlicher Ehrgeiz dar.

      Eine Erfüllung dieser Verbotsnorm kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn bei der Ausbildung eines Jagdhundes flugunfähige Enten eingesetzt werden, die sich bereits in einem erschöpften Zustand befinden.

      Eine Überforderung ist auch anzunehmen, wenn die im Sport eingesetzten Tiere trotz eines deutlichen Erschöpfungszustandes weiter an der Sportveranstaltung teilnehmen müssen und Leistungen von ihnen gefordert werden. Hier ist insbesondere an den Pferdesport zu denken.

      Nach Nr. 1a des § 3 TierSchG kommt eine Überforderung insbesondere bei Tieren in Betracht, an denen Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken. Darunter fallen vor allem die Neurektomie (chirurgischer Eingriff zur Schmerzausschaltung) und das Verabreichen von schmerzreduzierenden und dadurch leistungssteigernden Medikamenten. Folge und Ziel des Eingriffs oder der Behandlung muss das Verdecken eines leistungsmindernden körperlichen Zustands sein. Die Beurteilung dieses Zustand richtet sich nach der konkret abverlangten Leistung. Genau diese Leistung kann das Tier auf Grund seiner Einschränkung nicht mehr in vollem Umfang erbringen. Auch dieser Tatbestand wird besonders häufig beim Einsatz von Tieren zu sportlichen Zwecken erfüllt. Aber auch bei der Zucht von Tieren ist das denkbar, wenn zum Beispiel eine kranke oder alte Hündin trotzdem gedeckt wird und sie durch das Verabreichen von bestimmten Medikamenten „gestärkt“ wird.

      Nr. 1b des § 3 TierSchG ist auf Überforderungen im Rahmen von Sportveranstaltungen zugeschnitten. Das Trainieren eines Tieres ist der Aufbau und das Aufrechterhalten eines bestimmten Leistungsstandes. Sportliche Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen umfassen das Zusammentreffen von Tieren, bei denen bestimmte Leistungen wie Kraft, Schnelligkeit und Ausdauer gemessen werden und das leistungsfähigste Tier ermittelt wird.

      Der Begriff der Maßnahmen soll deutlich machen, dass nicht nur Eingriffe und Behandlungen davon umfasst werden, sondern alle erdenklichen Handlungen, die eine Leistungssteigerung bezwecken und bei dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen. Neben konkreten körperlichen Eingriffen, wie das Zusammenbinden verschiedener Gliedmaßen oder die medikamentöse Einschränkung der Schmerzempfindlichkeit, ist auch die psychische Beeinflussung eines Tieres, die zu extremen Angst- und Stresssituationen führt, eine Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 1b TierSchG. Unter Leiden wird die Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgeht und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert, verstanden. Ein Schaden ist die Veränderung des Zustands eines Tieres zum Schlechteren.

      Ein weiterer Fall dieses Tatbestandes ist der Einsatz von Dopingmitteln. Unter Doping versteht man den Versuch einer unphysiologischen Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Anwendung einer Dopingsubstanz. Dopingmittel bewirken somit eine kurzfristige Steigerung oder Minderung der Leistungsfähigkeit, um den Ausgang des Leistungsstreits zu beeinflussen. Es ist nicht erforderlich, dass das verabreichte Dopingmittel dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

      Das Verabreichen außerhalb sportlicher Wettkämpfe, zum Beispiel zu Trainingszwecken, ist nicht tatbestandsmäßig, kann aber unter Umständen die anderen Verbote der Nr. 1a und 1b des § 3 TierSchG erfüllen.

      Dieses Verbot kommt wiederum bei fast allen Sportarten


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