Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth
und Inhalt dieser Sachkunde ist in § 4 genau umrissen. Nach § 5 dürfen die Tiere bei der Beförderung innerhalb der Schlachtstätte nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf empfindliche Stellen zu schlagen oder zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Tritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen. Der Einsatz von elektrischen Treibhilfen (Viehtreiber) ist nur in speziellen Situationen zugelassen, da solche Treibhilfen nach § 3 Ziff. 11 TSchG grundsätzlich verboten sind. § 6 regelt die konkreten Anforderungen an die Ausstattung der Schlachtstätte, z. B. trittsichere Böden und Ausgestaltung der Treibgänge. Gemäß § 7 sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Ihnen ist jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität und Quantität zu gewährleisten. Wenn die Tiere nicht innerhalb von 6 Stunden nach Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden, müssen sie mit geeignetem Futter versorgt werden. Das Allgemeinbefinden ist mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Platz der Tötung gebracht werden.
§ 16 enthält weitere Ordnungswidrigkeiten in Konkretisierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG.
2.6Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)
Seit dem 22. Dezember 2004 ist der Transport von Tieren durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 geregelt.
Die Verordnung gilt für alle Tiertransporte, die nicht privater Art sind, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattfinden. In Art. 3 EG Nr. 1/2005 sind die allgemeinen Bedingungen der Tierbeförderung geregelt, z. B. Transportfähigkeit, Betreuung und Versorgung.
Weiterhin werden in Art. 5 bis 9 die administrativen Voraussetzungen aufgeführt. Die Anforderungen an die genehmigenden und kontrollierenden Behörden sind in Art. 10 festgehalten. In den Anhängen der EG VO sind zahlreiche und detaillierte Vorgaben für die Behandlung der Tiere und Ausstattungsvorgaben (Anhang 1) und Musterformulare vorgegeben.
In der Tierschutztransportverordnung selbst als Durchführungsverordnung der vorbeschriebenen EG VO sind nochmals gesonderte Regelungen für deutsche Transporte und Behörden geregelt. § 21 normiert die Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG. In Anlage 1 dieser Norm sind die notwendigen Mindestabmessungen der Transportbehältnisse aufgeführt. Anlage 2 regelt notwendige Abtrennungen und Raumbedarf. Die Kontrollmodalitäten hinsichtlich der Identität der transportierten Tiere sind in Anlage 3 zu finden.
2.7Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)
Die Verordnung enthält Definitionen für bestimmte Begriffe, wie zum Beispiel Alleinfuttermittel, Tagesration oder Mindesthaltbarkeitsdatum. Im Übrigen werden Anforderungen an Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen aufgestellt. Auch die Überwachung des produzierenden Betriebes ist geregelt. Des Weiteren wird verboten, bestimmte Stoffe als Futtermittel in den Verkehr zu bringen. In §§ 38 und 39 sind weitere Straftatbestände aufgeführt. §§ 40 ff. enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.
In den Anlagen der Futtermittelverordnung sind ein Diätfuttermittelverzeichnis, Energiegehaltsangaben, Einzelfuttermittelgruppen und weitere Betriebsanforderungen und -verpflichtungen normiert.
2.8Rechtsfolgen
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG wird ein Zuwiderhandeln gegen eine nach § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. In den jeweils erlassenen Rechtsverordnungen erfolgt meist eine Konkretisierung der Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch eine Erfüllung des Straftatbestandes nach § 17 TierSchG kommt in Betracht.
IV.Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung
§ 3Tierschutzgesetz
Es ist verboten
1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1 a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1 b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder bei ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf eine anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8 a.
ein Tier zu einem derart aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
1 bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
2 im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder,
3 seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.