Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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      Sinn dieses Verbotes ist es, Tiere, für die ein Weiterleben nur mit unbehebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, nicht als Objekt einer Eigentumsübertragung zuzulassen. Denn die Gefahr liegt nahe, dass die Verbote nach § 3 Nr. 1, 1a, 3, 6 und 8 TierSchG verwirklicht werden.

      Geschützt werden nicht nur Haustiere, sondern auch wilde Tiere. Voraussetzung ist nur, dass sie sich in der Obhut des Menschen befinden. Das Tier muss die Eigenschaften der Gebrechlichkeit, Krankheit oder Abgetriebenheit aufweisen oder sich auf Grund von Alterserscheinungen in einem Zustand befinden, in dem ein Weiterleben nur mit unbehebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist. Versteht man unter Gebrechlichkeit eine durch das Alter stark herabgesetzte körperliche Betätigungsfähigkeit, so kann man die Abgetriebenheit als altersunabhängigen Konditionsmangel durch chronische Überforderung definieren.

      Bei der Bestimmung des Alters gibt es keine feste Grenze, ab der ein Tier als „alt“ zu bezeichnen ist. Maßgebend ist vielmehr das Vorliegen von Alterserscheinungen.

      Die Aufzählung ist abschließend. Es gibt keine weiteren Gründe, die den Verkauf oder den Erwerb eines Tieres verbieten.

      Entscheidend ist, dass das Tier in diesem Zustand Schmerzen und Leiden empfindet und diese nicht mehr behebbar sind.

      Sowohl die Schmerzen, als auch die Leiden dürfen nicht behebbar sein. In Betracht kommt hier also ein Zustand des Tieres, der mit Hilfe der veterinärmedizinischen Kunst nicht mehr so wesentlich verbessert werden kann, dass das Tier keine Schmerzen und Leiden mehr erfährt.

      Gegen dieses Verbot können nur der Veräußerer oder Erwerber eines Tieres verstoßen. Unter Veräußerung wird die Übertragung des Eigentumsrechts an einem Tier verstanden. Dazu gehört eine Einigung über die Eigentumsübertragung zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer, die Übergabe des Tieres an den Erwerber und das Weiterbestehen der Einigung bei der Übergabe. Der Veräußerer muss weiterhin verfügungsberechtigt sein. Er muss also Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung sein. Eine Verfügungsbeschränkung ist zum Beispiel die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Veräußerers, weil er noch minderjährig ist oder unter krankhaften Störungen seiner Geistestätigkeit leidet. Auch wer Nichteigentümer ist, kann auf Grund rechtlicher Vereinbarungen verfügungsberechtigt sein. Dies ist zum Beispiel der Kommissionär, der nicht in seinem Eigentum stehende Tiere in eigenem Namen veräußert. Er ist auf Grund eines Kommissionsvertrages dazu berechtigt. Nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes ist die bloße Übergabe des Tieres.

      Tathandlung ist neben dem Erwerb oder der Veräußerung eines Tieres das Unterlassen der unverzüglichen schmerzlosen Tötung. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dies kann je nach konkreter Situation eine unterschiedliche Zeitspanne darstellen. Entscheidend bei der Bemessung dieses Zeitraumes ist immer, inwieweit das Zögern auf Gründen beruht, die wissentlich dem Wohl des Tieres zuwiderlaufen.

      Wenn sich zum Beispiel die Ankunft des herbeigerufenen Tierarztes, der das Tier schmerzlos töten soll, durch die Behandlung anderer Patienten oder einer Autopanne um Stunden verzögert, liegt trotzdem das Merkmal der Unverzüglichkeit vor. Bei Zeitspannen von über einer Woche wird man aber in der Regel von einem schuldhaften Zögern ausgehen können. Maßgebend sind aber immer die Umstände des Einzelfalles.

      Bei der schmerzlosen Tötung sind die Maßgaben der §§ 4 ff. TierSchG zu beachten.

      Eine Ausnahme besteht nach § 3 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG bei Eigentumsübertragungen an Personen oder Einrichtungen, die Tierversuche durchführen. Allerdings muss das Versuchsvorhaben genehmigt sein und gegebenenfalls muss auch eine Genehmigung für die Verwendung nicht für den Tierversuch gezüchteter Tiere vorliegen.

      Wird der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 2 TierSchG erfüllt, treten nachstehende Rechtsfolgen ein:

      Im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Tieres nach § 3 Nr. 2 TierSchG kommt § 134 BGB zum Tragen. Diese Norm besagt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft, also die Veräußerung keine Rechtswirkungen hervorbringen kann. Wird also bei einer Veräußerung der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 2 TierSchG erfüllt, tritt der mit der Veräußerung bezweckte Eigentumsübergang vom Veräußerer auf den Erwerber nicht ein.

      Der Erwerber des alten, gebrechlichen, kranken oder abgetriebenen Tieres ist zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung des Tieres verpflichtet. Bei einem Verstoß liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG vor.

      Aber auch der Veräußerer kann dagegen verstoßen, wenn er bei der Eigentumsübertragung bereits wusste, dass der Erwerber die Tötung nicht oder zumindest nicht unverzüglich durchführen lassen wird. Es wird aber in der Praxis sehr schwer sein, dem Veräußerer das nachzuweisen. Währenddessen wird es leichter sein, den Zeitpunkt der Tötung oder das Weiterleben des Tieres festzustellen.

      Es ergibt sich aus § 3 Nr. 2 TierSchG keine generelle Verpflichtung zur Tötung für den Eigentümer eines solchen Tieres, der es nicht veräußert. Erst bei einer Veräußerung muss er sicherstellen, dass das Tier nach dem Eigentumsübergang unverzüglich schmerzlos getötet wird.

      Es können nur Tiere ausgesetzt werden, die sich in der Obhut des Menschen befinden. Voraussetzung ist demnach das Bestehen einer persönliche Beziehung. Die Anwendung dieser Norm ist nicht nur auf den Eigentümer eines Tieres beschränkt. Die Aufzählung „im Haus oder Betrieb“ ist beispielhaft und nicht abschließend. Gleichermaßen betroffen sind in Schrebergärten oder Ställen gehaltene Tiere.

      Das Tier muss ausgesetzt oder zurückgelassen werden. Die Handlung des Aussetzens ist erfüllt, wenn der Täter das Tier aus einer geschützten Situation in eine Lage verbringt, die für das Tier erhebliche Gefährdungen mit sich bringt.

      Das Aussetzen setzt nicht zwingend eine weite räumliche Trennung voraus. Häufige Fälle sind das Werfen von Tieren aus dem Auto, das Anbinden (meist von Hunden) an öffentlichen Straßen, das Einsperren von Tieren in abseits gelegenen Verschlägen. Aber auch die Rückführung eines vorübergehend aufgenommenen wilden Tieres in die Natur, ohne es genügend darauf vorbereitet zu haben, fällt unter den Begriff des Aussetzens. Auch das Fliegenlassen von Wohnungsvögeln (zum Beispiel eines Wellensittichs), die sich in der freien Natur weder ernähren können, noch der Witterung und anderen natürlichen Feinden gewachsen sind, erfüllt diese Verbotsnorm.

      Das Zurücklassen eines Tieres setzt im Gegensatz zum Aussetzen kein konkretes Tun voraus. Vielmehr ist damit ein passives Verhalten gemeint. Es kann dahinstehen, an welchem Ort das Tier zurückgelassen wird. Denkbar ist ein Zurücklassen in der freien Natur oder in bestimmten Räumlichkeiten.

      Aus § 3 Nr. 3 TierSchG ergibt sich auch das Verbot, ein Tier über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen. Es ist somit nicht gestattet, einen Hund in der Wohnung zurückzulassen, ihm Futter für 2 Wochen hinzustellen und dann in den Urlaub zu fahren, ohne dass sich andere Personen in regelmäßigen Abständen vom Wohlbefinden des Tieres überzeugen.

      Die wohl häufigste Verwirklichung dieses Verbots ist das Zurücklassen unliebsam gewordener Haustiere in der alten Wohnung bei einem Umzug.

      Im Zusammenhang mit dem Aussetzen oder Zurücklassen muss der Wille vorliegen, sich des Tieres zu entledigen, d. h. es dauernd aus der bestehenden Obhut zu entlassen. Der Beweggrund dafür ist unerheblich.

      Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, wilde Tiere davor zu schützen, in ihre natürliche Lebensumgebung entlassen zu werden, ohne ausreichend darauf vorbereitet zu sein. Ähnlich § 3 Nr. 3 TierSchG soll das Entstehen


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