Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth
zu trockener, lockerer Einstreu haben. Es erfolgen genaue Vorgaben zu Lichtintensität (mind. 20 Lux) in Kopfhöhe der Tiere sowie Lichtdauer und Rhythmus. Die Besatzdichte darf zu keinem Zeitpunkt 39 kg pro Quadratmeter überschreiten. Weiterhin sind ausführliche Aufzeichnungen über Erzeugungsverfahren und Ausrüstung zu führen und 3 Jahre aufzubewahren. In § 20 sind die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof geregelt.
f)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)
In dieser Verordnung für Hausschweine werden in § 22 allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung des Schweinestalls und weitere Haltungsbedingungen aufgestellt. Schweine müssen sich insbesondere gleichzeitig und ungehindert bewegen (sitzen, liegen, aufstehen) können und einen trockenen Liegebereich haben. Bei diesen Anforderungen wird die Haltung von Ferkeln (Schweine bis 30 kg Körpergewicht) und die Haltung von Schweinen (ab 30 kg Körpergewicht) getrennt geregelt. Gemäß § 28 dürfen abgesetzte Ferkel nur in Gruppen gehalten werden. Eine Gruppenhaltung von Schweinen ist nur statthaft, wenn pro Tier (je nach Größe) eine bestimmte Bodenfläche zur Verfügung steht und das Schwein gegenüber anderen Schweinen keine Unverträglichkeiten zeigt. Eine Anbindehaltung ist bei Schweinen generell verboten (§ 30). Gemäß § 22 muss der Schweinestall über einen natürlichen Lichteinfall (mind. 3 % der Stallgrundfläche) verfügen. Nach § 26 darf das Stallklima die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beeinflussen. Schweine müssen mindestens 1 mal am Tag gefüttert werden und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für die Haltung von Saugferkeln (§ 23), Absatzferkeln (§ 28) Jungsauen und Sauen ( § 24, § 30), Zuchtläufern und Mastschweinen ( § 29) und Ebern (§ 25) werden konkrete Haltungsbedingungen formuliert. In § 44 erfolgt eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG.
g)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)
§§ 31–37 regeln die Haltungsanforderungen an Kaninchen. Es wird zwischen Mastkaninchen (§ 33) und Zuchtkaninchen (§ 34) differenziert. Es sind Mindesgrößenstandards je nach Tierzahl angegeben. § 35 regelt die Pflege, Ernährung, Hygiene und Beleuchtung. Auch für diese Tierhaltungen gelten Aufzeichnungspflichten; die Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren. Ebenso ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.
h)Anforderungen an das Halten von Pelztieren
War die Haltung von Pelztieren bis 2008 ebenfalls in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung geregelt, wird deren Haltung seit dem 8.12.2008 im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG geregelt (siehe Anhang). In diesem Gesetz wird die Haltung von Nerzen, Iltissen, Füchsen, Sumpfbibern, Chinchillas und Marderhunden geregelt, derart dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können. Die Haltungseinrichtungen sind im Abschnitt A und die Anforderungen an das Halten im Abschnitt B konkretisiert.
§§ 3 und 4 TierschNutztVO gelten weiterhin und müssen erfüllt sein.
2.4Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung ersetzt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien. Die am 2.5.2001 in Kraft getretene Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Gemäß § 2 der Verordnung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichender Kontakt mit der betreuenden Person zu gewähren. Der Umfang des Auslaufs und das Maß der Sozialkontakte sind dem individuellen Hund anzupassen. Dem Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes ist ausreichend Rechnung zu tragen. Welpen dürfen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Gem. § 3 muss bei gewerblicher Zucht für jeweils 10 Hunde und ihre Welpen 1 sachkundige Betreuungsperson eingesetzt sein.
Bei einer Haltung des Hundes im Freien muss dem Hund eine Schutzhütte aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material von einer Mindestgröße, die verhaltensgerechte Bewegungen mit ausreichender Liegefläche gewährleistet, zur Verfügung stehen. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden vorhanden sein (§ 4).
Für in Räumen gehaltene Hunde ist die Beleuchtung durch natürliches Tageslicht vorgeschrieben. Wird der Hund in Räumen gehalten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, muss dem Hund eine Bodenfläche gemäß den nachfolgenden Ausführungen zur Zwingerhaltung zur Verfügung stehen.
Bei der Haltung von Hunden in nicht beheizbaren Räumen müssen diese mit einer Schützhütte gemäß der Haltung im Freien oder einem Liegplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sein und außerhalb der Schutzhütte eine wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung stehen.
Bei der Zwingerhaltung sind folgende Mindestgrößen vorgeschrieben:
Widerristhöhe: | Bodenfläche mind.: |
Bis 50 cm | 6 qm |
Über 50 cm bis 65 cm | 8 qm |
Über 65 cm | 10 qm |
Keine Seite darf kürzer als 2 m sein und mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen.
Für jeden weiteren Hund muss jeweils die Hälfte der vorgenannten Fläche zur Verfügung stehen. Ein Zwinger für zwei Hunde mit einer Widerristhöhe von 60 cm muss demnach mindestens 12 qm groß sein.
Die Zwingerwand muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund sie mit seinen Vorderpfoten nicht erreichen kann. Die Zwingereinfriedung muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen gewährleisten. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
Bei der Anbindehaltung an einer Laufleine dürfen die Hunde nur mit breiten, nicht einschneidenden Halsbändern oder Brustgeschirr gehalten werden. Weiterhin muss die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert sein. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können. Der seitliche Spielraum hat mind. 5 m zu betragen. Auch ist zu gewährleisten, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
Dem Hund muss jederzeit Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung stehen. Er ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Die Betreuungsperson ist verpflichtet, den Hund der Rasse entsprechend zu pflegen, die Unterbringung einmal, die Anbinderichtung zweimal täglich zu prüfen.
Die Anbindehaltung ist verboten für junge Hunde (bis zu einem Alter von 12 Monaten), tragende Hündinnen (im letzten Drittel der Trächtigkeit), säugende Hündinnen und kranke Hunde, wenn dadurch Schmerz, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
Verbleibt ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug, ist für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen Sorge zu tragen.
Gem. § 10 der Verordnung ist es verboten, Hunde bei denen insbesondere Ohren oder Rute zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale amputiert wurden, auszustellen oder solche Ausstellungen zu veranstalten.
§ 12 konkretisiert die Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 TSchG.
2.5Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)
Diese Vorschrift regelt unter anderem die Betreuung von Tieren in einer Schlachtstätte. Bei der Betreuung ist darauf zu achten, dass nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Der