Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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2, 2a TierSchG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Mindestanforderungen festgelegt hat. Eine Betrachtung der erlassenen Rechtsverordnungen lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Intensivhaltung in großem Rahmen duldet und sie mit dem Tierschutz für vereinbar hält.

      Besonderer Brisanz „erfreute“ sich das Thema der sogenannten Legebatteriehühner.

      Nach den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes 2016 gibt es in Deutschland 40 Millionen Legehennen. In den Ländern der Europäischen Union sind es insgesamt 270 Millionen.

      In Deutschland werden inzwischen (Stand 2016) 63 % der Legehennen in Bodenhaltung gehalten, 17 % in Freilandhaltung, 10 % in Käfighaltung und nur 10 % in ökologischer Erzeugung.

      Bei der Käfighaltung der Legehennen wird das starke Bewegungsbedürfnis, angeborene Verhaltensweisen wie Sandbaden und Gefiederreinigung und Nahrungssuche (Scharren, Picken) auf Grund des fehlenden Platzes und der unnatürlichen Käfigbeschaffenheit (Drahtflächen) eingeschränkt. Vielfach sind Verhaltensanomalien zu beobachten. Andere europäische Länder sind in dieser Hinsicht fortschrittlicher. So ist z. B. in der Schweiz die Käfighaltung von Geflügel nicht ausdrücklich verboten, aber durch verschiedene Anforderungen und Gebote praktisch ausgeschlossen, allerdings werden bis zu 70 % der Eier importiert. In Schweden ist die Käfighaltung seit dem 1. Januar 1999 verboten und für jede Haltung sind Legenester, Sitzstangen und Sandbad vorgeschrieben.

      Trotz aller Veränderungen der Haltungsbedingungen für Legehennen ist der erreichte Zustand in Deutschland unbefriedigend, insbesondere auch deswegen, weil es bei alternativen Haltungssystemen zur Käfighaltung (Freilandhaltung, Bodenhaltung, Volierenhaltung) in der ökonomisch erforderlichen Dichte ebenfalls zu tierschutzrelevanten Tatbeständen kommt. Mit der Haltung von Legehennen befasste sich am 6. Juli 1999 das Bundesverfassungsgericht. Das höchste Gericht Deutschlands erklärte die damalige Hennenhaltungsverordnung für verfassungswidrig mit der Begründung, dass die Verordnung gegen das Gebot verhaltensgerechter Unterbringung § 2 Nr. 1 TierSchG verstoße. Die Nebenwirkungen der Batteriehaltung wurde somit erstmals gerichtlich anerkannt. Das Urteil hatte jedoch nur Auswirkungen auf die Gestaltung von Neuanlagen. Bestehende Einrichtungen genoßen noch einen Bestandsschutz und mussten nicht umgebaut werden, solange nicht eine neue Verordnung wirksam wird. Daraufhin wurde die Tierschutznutztier-Haltungsverordnung (siehe Anhang) um Bestimmungen für das Halten von Legehennen ergänzt. Ein absolutes Verbot der Käfighaltung gilt ab 2025.

      Neben einer tierschutzgerechten Gesetzgebung würde auch eine Änderung des Verbraucherverhaltens zu einer Verbesserung der Situation der in Intensivnutztierhaltungen lebenden Tiere führen. Dass Alternativen in gewissem Umfang möglich und auch anerkannt sind, zeigt die zunehmende Anzahl kleiner Bauernhöfe und ökologischer Tierhaltungen.

      § 2 aTierSchG

      (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

      1 hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere

      2 an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

      3 hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,

      4 an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

      5 an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten

      6 an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

      (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

      (1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

      (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

      1.

      Anforderungen

      1 hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren

      2 an Transportmittel für Tiere

      festlegen.

      1a.

      bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,

      2.

      bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tierarten vorschreiben,

      3.

      vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,

      3a.

      vorschreiben, dass Personen die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und nachweisen müssen,

      4.

      Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflege der Tiere erlassen,

      5.

      als Voraussetzungen für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

      6.

      vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßíg Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf und bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,

      7.

      vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union erforderlich ist.

      (3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

      1 nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

      2 nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.


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