Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth
nicht an, und die anderen existieren nicht mehr.“
III.Tierhaltung
§ 2Tierschutzgesetz
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1 muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2 darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3 muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
1.1Allgemeine Grundsätze
Mit dieser Norm werden grundsätzliche Anforderungen an die artgemäße Haltung von Tieren aufgestellt und umrahmt. Damit wird ein gesetzlicher Mindeststandard festgelegt und tierschutzrechtlichen Grundpflichten entsprochen.
§ 2 TierSchG enthält in Nr. 1 und 3 Gebote an die Haltung eines Tieres. In Nr. 2 erfolgt der Ausspruch eines Verbotes.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, Tieren erhöhten Schutz zu gewähren, die sich in der Obhut des Menschen befinden und somit stärker der Gefährdung durch diesen ausgesetzt sind.
Der Schutzbereich dieses Paragraphen erfasst alle Tiere und Tierarten, die von Menschen versorgt werden. Auch für Versuchstiere, sowie Tiere, die sich auf Transportfahrzeugen jeglicher Art befinden oder kurzzeitig auf Schlachthöfen gehaltene Tiere, gelten die Haltungsanforderungen dieser Norm.
Darunter fallen außerdem exotische oder wilde Tiere, soweit sie von einem Menschen gehalten werden. Wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere werden durch diese Norm nicht geschützt, da sie sich nicht in der Obhut des Menschen befinden. Auch für Wildtiere in Wildparks, Hege- und Winterfütterungsgatter gilt diese Regelung nicht, solange sie zum Überleben nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Menschen angewiesen sind. Das Einrichten einer Futterstelle ist dann als Unterstützung, jedoch nicht als Lebensnotwendigkeit zu erachten.
Der Haltungszweck und das Haltungsziel spielt für den anzusetzenden Maßstab einer artgemäßen Haltung keine Rolle. Private und gewerbliche Haltung sind gleichermaßen zu bewerten.
Der Gesetzgeber hat bei Beratungen zu dieser Norm hervorgehoben, dass Tierhaltung und Haltungssysteme generell dann als tiergerecht gelten, wenn dem Tier die Möglichkeit gegeben wird, sich gemäß seiner Art und seinen Lebensgewohnheiten zu verhalten und zu entwickeln. Die Anforderungen, die im Einzelfall aufgestellt werden können, richten sich nach der Individualität eines jeden Tieres. Insbesondere müssen die Anforderungen des ethisch ausgerichteten Tierschutzes (§ 1 TierSchG) beachtet werden. Dies ist bei der konkreten Gestaltung der Tierhaltung stets zu beachten. Vor allem ökonomische Belange dürfen nie vordergründig die Art und Weise der Haltung von Tieren bestimmen.
Die Formen der Tierhaltung in Deutschland sind sehr unterschiedlich. Hunde und Katzen werden größtenteils in Privathaushalten gehalten. Hinzu kommen Haltungen in gewerblichen Zuchten. Eine geringe Anzahl von Nutztieren, wie Rinder, Schweine und Geflügel, wird auf bäuerlichen Kleinhöfen gehalten. Überwiegend sind Nutztiere in Intensivtierhaltungen untergebracht. Intensivtierhaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass eine große Anzahl Nutztiere auf begrenztem Raum untergebracht sind, um aus Gründen der Ökonomie landwirtschaftliche Erzeugnisse mit industriellen Methoden zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird für die Organisation und Gestaltung dieser Tierhaltung überwiegend auf automatisch betriebene Technik zurückgegriffen.
Die praktische Bedeutung des § 2 TierSchG ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 2a TierSchG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Die in § 2 TierSchG verwendeten Begriffe wie „artgemäß“, „angemessen“ und „verhaltensgerecht“ lassen den Tierhalter/-betreuer nicht eindeutig wissen, an welche gesetzlichen Richtlinien er sich zu halten hat. Erst die auf Grund von § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen regeln konkret, wie das Tier gehalten werden muss. Alle Anforderungen sind eindeutig formuliert. Allerdings ist nicht für jede Tierart eine Rechtsverordnung erlassen worden. Es gibt beispielsweise keine spezielle Regelung zur Haltung von Katzen oder Pferden. Bei diesen Haltungen ist dann auf die allgemeinen Grundsätze des § 2 TierSchG zurückzugreifen und unter Heranziehung veterinärmedizinischer anerkannter Grundsätze sind die Haltungsbedingungen eindeutig festzulegen. Für viele dieser Fälle liegen bereits Gutachten vor, auf die im Bedarfsfall Bezug genommen werden kann. Aber auch die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) werden im Einzelfall bei Bedarf für die Bewertung von Haltungsbedingungen herangezogen.
Auf Europäischer Ebene wurden Rechtsvorschriften zur Haltungskonkretisierung erlassen, die in der deutschen Gesetzgebung wiederum Niederschlag gefunden haben. Außerdem wurden im Auftrag des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zahlreiche Gutachten und Leitlinien erarbeitet, die weitere Konkretisierungen enthalten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Anhang verwiesen.
Auch die jeweiligen Bundesländer haben zu verschiedenen Tierhaltungsformen Gutachten eingeholt und Richtlinien erlassen. Nähere Informationen können bei dem jeweils zuständigen Landesministerium eingeholt werden.
1.2Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung
Die in § 2 TierSchG Nr. 1 bis 3 aufgezählten Haltungskomponenten decken den gesamten Bereich der Tierhaltung ab. Alle relevanten Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Tierhaltung lassen sich von den fünf Begriffen: Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung und Qualifikation des Tierhalters/Tierbetreuers erfassen.
a)Person des Tierhalters und des Tierbetreuers
Adressaten des § 2 TierSchG sind der Tierhalter und der Tierbetreuer. Bei beiden kommt es auf die konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier an und nicht auf das Eigentum am Tier.18
Die Haltung eines Tieres definiert sich als umfassendes Obsorgeverhältnis tatsächlicher Art gegenüber einem Tier. Dieses ist gekennzeichnet durch weisungsunabhängiges und entscheidungsbefugtes Handeln des Halters und sein Eigeninteresse an der Pflege und Sorge für das Tier.19 Der in § 2 TierSchG aufgeführte Begriff entspricht dem Tierhalterbegriff gem. § 833 BGB (siehe Kap. II).
Auch juristische Personen und Minderjährige können Tierhalter sein. Die Tierhaltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen.
Familienangehörige und Personal des Tierhalters sind i. d. R. Tierbetreuer. Auf die rechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es nicht an. Auch in Fällen, in denen ein Haltungsverbot besteht, ist der Tierhalter nicht von seiner Verpflichtung entbunden, dem Tier den durch dieses Gesetz geschaffenen Schutz zu gewährleisten. Haltungsverbote können auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften ergehen, wenn zum Beispiel der Vermieter einer Wohnung die Haltung eines Hundes untersagt. Weiterhin kommen Haltungsverbote nach § 16a Nr. 3 TierSchG in Betracht.
Entscheidend ist eine tatsächliche Beziehung zu dem Tier und das Bestehen einer tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Beispiele für Tierhalter sind: der Eigentümer, der eine tatsächliche Beziehung zum Tier hat; der Leiter eines Versuchsvorhabens; Tierzüchter oder Personen,