Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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a. zu dem Ergebnis:

      „Ein frappierendes Defizit … besteht darin, dass häufig gehaltene Tierarten nicht von den bestehenden Rechtsvorschriften erfasst sind.“ (S. 55 d. Berichts)

      Weiterhin wird strategisch empfohlen, die erheblichen Lücken durch ein allgemeines Gesetz über das Wohlergehen von Tieren zu schließen (S. 64 d. Berichts).

      CTierschutz & Tierschutzgesetz

      Der Gesetzgeber musste im Bereich des Tierschutzes ethische Grundsätze, Tierwohl und wissenschaftliche sowie wirtschaftliche Erfordernisse miteinander in Einklang bringen. In vielen Bereichen können dabei Interessenkonflikte auftreten. Sie seien hier folgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit kurz aufgezeigt.

      In Deutschland wurden in den Jahren 2016/2017 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes

12.365.495 Rinder
27.175.000 Schweine
158.648.625 Geflügeltiere
440.000 Pferde
1.574.300 Schafe

      gehalten.

      Dass fast 200 Millionen Tiere auf einer Fläche von 356 950 km2 abzüglich des für die 82 Millionen Menschen notwendigen Lebensraum nicht ohne Probleme untergebracht und gehalten werden können, ist klar ersichtlich.

      Ein generelles oder spezielles Verbot der Intensivtierhaltung findet sich im Tierschutzgesetz nicht. Gleichzeitig wird sie nicht auch nicht ausdrücklich erlaubt. Die Intensivtierhaltung in Deutschland ist nicht nur ein tierschutzrechtliches Problem, sondern betrifft eine Vielzahl von Rechtsbereichen, wie das Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht und Futtermittelrecht.

      Die aktuellsten statistischen Angaben stammen aus dem Jahr 2016. Insgesamt leben in Deutschland ungefähr 8,6 Millionen Hunde und 13,4 Millionen Katzen. Gerade bei der Haltung von Haustieren kommt es immer wieder vorsätzlich oder auch unabsichtlich zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, da die Motivation und Sachkenntnisse der jeweiligen Halter äußerst unterschiedlich ausgeprägt sind. Endstation für viele dieser Tiere sind dann die Tierheime. Insgesamt wurden z.B 2009 in den dem Dt. Tierschutzbund angeschlossenen Heimen in Deutschland

74.900 Hunde
131.900 Katzen
17.300 Vögel
67.600 Kleintiere
1.000 Großtiere und
3.700 Exoten

      zusammen also 224.400 Tiere in Tierheimen aufgenommen. Dabei ist festzustellen, dass dort in den Sommermonaten Juni, Juli, August ein extremer Anstieg der Tiere zu verzeichnen ist. Der Zusammenhang mit Ferien und Urlaub liegt auf der Hand.

      Die Haltung von Tieren im Zoo verfolgt den primären Zweck lebende Wildtiere und z. T. auch Haustiere für Stadtbewohner erlebbar zu machen. Zu diesem Zweck erfahren die Tiere notwendigerweise eine Einschränkung ihres Bewegungsfreiraumes und auch ihrer Rückzugsmöglichkeiten, obwohl man gerade im Zoo bemüht ist, im Interesse der Tiere, aber auch der Besucher eine möglichst naturnahe und artgerechte Haltung der Zootiere zu gewährleisten. Besonders in diesem Bereich hat in den letzten Jahren ein Wandel stattgefunden. Nicht mehr die Schaustellung von Tieren allein, sondern auch ihres Lebensraumes, sowie die Nachzucht (Arterhaltungsprogramme) von Tieren haben einen hohen Stellenwert in der heutigen Zootierhaltung. Trotzdem handelt es sich um in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere, die hinsichtlich des Tierschutzes eine besondere Aufmerksamkeit erfahren. In Deutschland werden in über 500 Einrichtungen, Zoos, zoologischen Gärten, Tiergärten, Tierparks, Wildparks, Vogelparks Tiere gehalten und gegen Bezahlung der Öffentlichkeit zur Schau gestellt.

      In diesem Bereich werden zahlreiche Tierversuche durchgeführt. Sie müssen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen, zur Erkennung von Umweltgefährdungen oder für die Grundlagenforschung unerlässlich sein, das heißt, es darf keine andere Alternative geben. Dabei hat eine Abwägung stattzufinden, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hierbei ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Zusammenfassend wird man wohl die Notwendigkeit von Tierversuchen, insbesondere in der Human- und Tiermedizin, als gegeben betrachten können, da vielen Menschen und Tieren mit diesen Erkenntnissen das Leben gerettet oder erleichtert werden kann. Wichtig ist allerdings, den Tierversuchen eine möglichst große Effizienz zu kommen zu lassen, um so wenig Tiere wie irgend möglich im Versuch einzusetzen.

      Insbesondere im kosmetischen Bereich sind Tierversuche ein heikles Thema, da ihre Notwendigkeit nicht unumstritten ist. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Tierversuche zur Entwicklung von Waschmitteln und Kosmetika. Seit 2009 sind auch Tierversuche für Bestandteile kosmetischer Mittel verboten. Auch das EU-Recht enthält seit 2013 ein vollständiges Verbot, auch im Hinblick auf die Einfuhr derartiger Kosmetika aus Drittländern. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt (EuGH vom 21.9.2016 C-592/14).

      Allerdings gibt es immer noch Ausnahmen für Inhaltsstoffe, die auch in anderen Produkten z. B. Reinigungsmittel, eingesetzt werden und für diese ein Nachweis der Unbedenklichkeit im Tierversuch vorgeschrieben ist.

      Hatte die Jagd in der Vergangenheit die Bedeutung des Nahrungserwerbs, so handelt es sich heute überwiegend um bestandsregulierende Maßnahmen in einer durch den Menschen kontrollierten Natur. Angesichts der in Mitteleuropa herrschenden Bevölkerungsdichte und den relativ geringen Freiräumen für hier ansässige Wildtierpopulationen ist es Aufgabe des Menschen geworden, diese Bestände im Sinne einer ausgeglichenen Wildbiologie zum Schutz der Tiere und der Natur zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu regulieren. Tierschutzrelevant aber sind Jagden, bei denen der Schießsport im Vordergrund steht und zum Teil extra gezüchtete Tiere ausgesetzt werden, um im Rahmen einer Jagd getötet zu werden, ebenso wie Hetzjagden mit Hundemeuten etc. Insgesamt betrug 2015/16 die Jagdstrecke 4.257.905 Tiere vom Rehwild bis zum Wildkaninchen, vom Schwarzwild bis zu den Fasanen.

II.Das Tierschutzgesetz

      § 1Tierschutzgesetz

      Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

      Der Gesetzgeber hat dem Tierschutzgesetz in § 1 die ausdrückliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz vorangestellt. Dieser Norm kommt eine grundlegende Bedeutung für das gesamte Tierschutzrecht und der gesamten Rechtsordnung zu. Diese Rechtsvorschrift ist als Auslegungsnorm für alle Rechtsfragen maßgebend, die


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