Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth
Eigentum entsprechend geschützt wurde.
BDer Tierschutz in der Gesetzgebung
I.Tierschutz im GG
Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen. Der Art. 20a GG, indem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurde um „und die Tiere“ ergänzt:
Artikel 20a GG der Bundesrepublik Deutschland lautet:
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
Art. 20a GG enthält kein Grundrecht, sondern ist lediglich die Formulierung eines Staatsziels. Es ist daher nicht denkbar, aus dieser Norm bestimmte Leistungsansprüche abzuleiten, insbesondere bei möglichen Konflikten mit Grundrechten wie der Freiheit der Künste, der Forschung und der Lehre. Ein Verbandsklagerecht zu diesem Staatsziel wie z.B: beim Natur- und Umweltschutz gibt es auf Bundesebene bisher nicht. Die Staatszielbestimmung muss vom Gesetzgeber, der Justiz und der Verwaltung jedoch als Richtlinie berücksichtigt werden.
Auch in mehreren Bundesländern sowie in Berlin und Bremen hat der Tierschutz bereits Eingang in die Landesverfassungen gefunden, dies hat allerdings mehr symbolischen Wert, da der Tierschutz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt und der Bund in Form des Tierschutzgesetzes von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat.
Einige Bundesländer, z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Verbandsklage in Tierschutzangelegenheiten eingeführt. Im einzelnen zugelassene Verbände, z. B. der Dt. Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz und der BUND können gegen tierschutzrelevante Verstöße vorgehen. Damit besteht trotz der Einzelfallentscheidung eine gewisse Präzedenzwirkung. Beispielsweise klagt die Albert-Schweitzer-Stiftung gegen die Zustände einer konkreten Putenhaltung. Eine Entscheidung steht noch aus. Große praktische Relevanz scheint dieses Verfahren nicht zu erlangen.
Wenn sich Menschen im Namen der Tiere für diese engagieren möchten, sind sie auf ihre allgemeinen Grundrechte wie die Meinungs und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und ihr Petitionsrecht (Art. 17 GG) zu verweisen, um ihre Haltung zum Tierschutz in der politischen Meinungsbildung dieses Landes zum Ausdruck zu bringen.
Insbesondere bei der Durchführung von Tierversuchen und der Tötung von Tieren, aber auch beim Einsatz von Tieren in der Lehre und in der Kunst kann es zu Kollisionen mit Grundrechten wie der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kommen. Auf diese Problematik wird in den jeweiligen Kapiteln nochmals gesondert eingegangen.
II.Tierschutz im BGB
Der Tierschutz ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gesondert geregelt.
Spezielle Regelungen für Tiere enthielten lediglich die §§ 481–492 für den Viehkauf. Diese wurden jedoch im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 abgeschafft. Seitdem gilt das allgemeine Zivilrecht.
Erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) wurden weitergehende Vorschriften eingeführt oder abgeändert, um einen effektiveren Schutz des Tieres auch in diesem Rechtsbereich zu ermöglichen.
Im Folgenden sollen diese Regelungen erläutert werden:
1.Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB)
§ 90 aBGB (Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache im Sinne des § 90 BGB als schlechthin körperlicher Gegenstand gleichgestellt werden darf. Das Tier wird als Lebewesen anerkannt und soll besser als eine Sache geschützt werden. Dem Tier soll in besonderem Maße Schutz und Fürsorge gewährt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Beseitigung der formalen Gleichstellung des Tieres mit einer Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch die im Tierschutz verankerte Anschauung zum Ausdruck bringen, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.
Da der Gesetzgeber nur eine Negativabgrenzung – das Tier ist keine Sache – vorgenommen hat, bleibt weiterhin offen, welche Art von Rechtssubjekten Tiere sind. Da aber die für körperliche Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar bleiben, ist eine Verbesserung der Stellung des Tieres im Zivilrecht fraglich. Teilweise wird die Einführung dieser Norm als reine Begriffskosmetik verstanden, da nach überwiegender Auffassung auch davor das Tier nicht konsequent als lebloser körperlicher Gegenstand behandelt wurde. Da aber neben der Einführung dieses Paragraphen auch Änderungen im Vollstreckungsrecht durch Einführung der §§ 811c, 765a Abs. 1 S. 3 ZPO und im BGB durch Einfügung der §§ 251 Abs. 2 Satz 2 und 903 Satz 2 BGB vorgenommen wurden, wird man wohl nicht von einer reinen Deklaration sprechen können. Vielmehr wurde der Sonderstellung des Tieres unter den körperlichen Gegenständen nun auch gesetzestechnisch Rechnung getragen; dies insbesondere im Bereich des Pfändungsrechts sowie der Sachbeschädigungen.
2.Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)
§ 903BGB (Inhalt des Eigentums)
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache (trotz § 90a BGB auch der eines Tieres) mit ihr nach Belieben verfahren. Er darf andere von jeder Auswirkung auf die Sache ausschließen. Er hat ein umfassendes Herrschaftsrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Regelung wurde jedoch relativiert, so dass er nun bei der Ausübung der Eigentümerbefugnisse die besonderen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten hat. Der Eigentümer eines Tieres kann sich demnach bei der Vornahme einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Handlung nicht auf sein Eigentumsrecht und eine damit verbundene „Handlungsfreiheit“ berufen.
3.Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)
§ 833BGB (Haftung des Tierhalters)
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Diese Vorschrift regelt die Haftung des Tierhalters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Person, die durch das Verhalten eines Tieres einen Schaden erlitten hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Diese strenge Tierhalterhaftung beruht auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.
Schadenersatzpflichtig ist der Tierhalter. Nach Auffassung des BGH ist Tierhalter, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.1
So wurde die Tierhaltereigenschaft (und somit eine Haftung für den entstandenen Schaden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) bejaht bei einem Viehhändler, einem