Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)

      Folgende Tiere sind auf Grund dieser Norm der Pfändung nicht unterworfen und dienen der Erhaltung eines Existenzminimums für den Schuldner:

      Ziffer 3 :

      Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder …. . .. . .. . .. . .. . .

      der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; . . .

      Ziffer 4:

      bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh, . . . soweit sie zur Sicherung des Unterhalts . . . oder zur Fortführung der Wirtschaft . . . erforderlich sind.

      Wenn der Eigentümer eines Tieres dem Zahlungsanspruch eines Gläubigers ausgesetzt ist, kann im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners, also auch auf seine Tiere, zurückgegriffen werden. Die Vorschrift gewährleistet einen gesetzlichen Pfändungsschutz und begrenzt die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf die Tiere, die in der Norm aufgeführt werden. Darüber hinaus vorhandene Tiere können jedoch ohne weiteres zum Zwecke der Verwertung gepfändet werden.

      Der Pfändungsschutz nach Ziff. 3 gilt auch für Personen, die nicht Landwirte sind. Die Praxis versteht unter dem Begriff der Erforderlichkeit einen geringen Grad der Unentbehrlichkeit der Tiere.8 Die Bewertung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht etwa nach den Bedürfnissen des Schuldners. Landwirte gem. Ziff. 4 sind Personen, die zur Zeit der Vollstreckung eine Landwirtschaft betreiben. Eine Landwirtschaft ist jede erwerbsmäßige Bearbeitung eigenen oder fremden Bodens.9 Eine Tätigkeit im Nebenerwerb ist ausreichend.

      Kleintiere sind zum Beispiel Kaninchen und Geflügel.

      Nicht unter Ziffer 4 fallen die Bienen- und Hundezucht, sowie die Legehennen- und Mastviehintensivhaltung sowie Pferdezucht, wenn das Futter nicht selbst angebaut wird. Diese beruhen nicht auf der Nutzung von Grund und Boden.

      Eine Anwendbarkeit von Ziffer 4 wurde gerichtlich bejaht bei einer Fischzucht.

      Eine gegen diese Regelung verstoßende Pfändung ist zunächst voll wirksam. Der Schuldner, der sich auf die Unpfändbarkeit beruft, muss gegen die Pfändung Rechtsmittel einlegen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann über die Unzulässigkeit der Maßnahme.

      § 811c(Unpfändbarkeit von Haustieren)

      (1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

      (2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

      Der Gesetzgeber hat hier den Pfändungsschutz für Haustiere, die nicht Erwerbszwecken dienen, erweitert. Der eigenständigen Rechtsstellung des Tiers gem § 90a BGB wird Rechnung getragen.

      Grundsätzlich besteht damit ein Pfändungsverbot. Mit dieser Norm soll das Bestehen einer emotionalen Verbindung zwischen dem Tier und dem Eigentümer anerkannt und respektiert werden. Unter dem Begriff des häuslichen Bereichs versteht man die räumliche Nähe zwischen Tier und Schuldner. Darunter fällt somit die Tierhaltung in Haus, Wohnung, Zelt, Wohnwagen und Garten. Unter Haltung versteht man die nicht nur vorübergehende Haltung des betroffenen Tieres. Ein Tier wird dann nicht zu Erwerbszwecken gehalten, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht.

      Der Grundsatz des Pfändungsverbotes wird jedoch im Rahmen des Absatz § 811c Abs. 2 ZPO durchbrochen, in dem eine Pfändbarkeit von Tieren mit hohem Wert zulässig ist. Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Pfändung stellen. Hoher materieller (nicht ideeller) Wert setzt voraus, dass ein Erlös zu erwarten ist, der die Wertgrenze von € 300,– übersteigt. Einige Gerichte fordern ein deutliches Überschreiten der vorgenannten Wertgrenze. Das berechtigte (Gegen-)Interesse des Schuldners ist insbesondere die emotionale Bindung, aber auch Tierschutzaspekte. So wurde die Pfändbarkeit eines Pferdes, welches „Gnadenbrot“ erhielt, verneint. Persönliche Bindungen auf Grund besonderer Lebensumstände (Alter, Gesundheit, Kinder) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

      § 765a(Vollstreckungsschutz)

      (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

      (2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

      (3) Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

      Durch diese Einfügung soll die Verantwortung des Menschen für das Tier auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgehoben werden. Nach dieser Norm müssen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem in § 1 Satz 1 TierSchG bestimmten Grundsatz in Einklang stehen.

      Das Gericht prüft nach objektiven Maßstäben und unter Abwägung der Gläubiger- , Schuldner- und Tierinteressen die Sittenwidrigkeit der bevorstehenden Pfändung. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit wurde bejaht, wenn das zu pfändende Tier nach der Vollstreckungshandlung in ein Tierheim verbracht werden soll.

      § 765a ZPO ist nur einschlägig, wenn §§ 811, 811c nicht schon Pfändungsschutz gewähren. Der Pfändungsschutz muss beim Gericht ausdrücklich beantragt werden.

      Im Gegensatz zu § 811 ZPO soll nicht der Schuldner, sondern allein das Tier geschützt werden.

      Für Tiere sind auch nach Einführung des § 90a BGB die entsprechenden Vorschriften für Sachen einschlägig. Tiere können demnach ohne weiteres Tatobjekt aller Straftatbestände sein, deren Schutzobjekt körperliche Sachen sind. In Betracht kommen hier insbesondere

       Diebstahl gemäß §§ 242 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit der Absicht, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, d. h. Enteignung des bisherigen Eigentümers des Tieres und Aneignung durch den Täter oder einen Dritten)

       Unterschlagung gemäß §§ 246 ff. StGB (Rechtswidrige Zueignung eines fremden Tieres),

       Raub gemäß §§ 249 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in der Absicht, das Tier sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen),

       Hehlerei gemäß §§ 259 ff. StGB (Ankaufen, sonstiges Verschaffen, Absetzen oder Helfen beim Absetzen eines Tieres, dass ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will) und die

       Sachbeschädigung gemäß §§ 303 f. StGB (Töten und Verletzen eines Tieres).

      Der im Jahr 2001 eingeführte § 143 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden) wurde 2004 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und 2006 durch den Gesetzgeber aufgehoben

      Ferner ist im Strafgesetzbuch


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