Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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292Absatz 1 StGB (Jagdwilderei)

      (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

      1 dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

      2 eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

      wird mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

      Bei der Anwendung sind die Vorschriften des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts maßgebend. Es sind also die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und der jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Geschützt wird das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten und die Tierschutzbelange des Wildbestands.

      § 293StGB (Fischwilderei)

      Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

      1 fischt oder

      2 eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

      wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      Auch hier werden die durch das Fischerei- und Fischereiausübungsrecht gewährleisteten Rechte im Rahmen der Landesfischereigesetze und Fischereiverordnungen geschützt. Die Regelung gilt nicht für Fische, Muscheln, Seemoos und sonstiges in geschlossenen Privatgewässern.

       Sonstige Strafvorschriften

      Insofern Tiere als Tatmittel eingesetzt werden, können diese gem. § 74 StGB eingezogen werden, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, z. B. im Eigentum des Täters stehende bissige Hunde, mit denen zuvor eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wurde.

      Ein Schutz von Tieren ist auch durch die Anwendung des § 323c StGB gewährleistet, der die Strafbarkeit einer unterlassenen Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorsieht. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGH in NJW 1983, 350). Damit gemeint ist auch eine erhebliche Gefahr für ein Tier. Das Unterlassen der erforderlichen und auch zumutbaren Hilfeleistung für das Tier, insbesondere wenn es ohne eigene Gefahr und ohne die Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird strafrechtlich geahndet.

      § 121(Halten gefährlicher Tiere)

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1 ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder

      2 als Verantwortlicher für die Beaufsichtigug eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

      Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt in § 121 Verstöße beim Halten gefährlicher Tiere. Davon umfasst sind z. B. illegale Auswilderungsprojekte. Die Strafbarkeit tritt auch ein, wenn kein Schaden verursacht wird.

      Darüber hinaus kommt eine Ahndung von Straftaten im Rahmen der §§ 17 und 18 TierSchG in Betracht (siehe Kapitel XIV).

      Die Strafprozessordnung sieht für alle vorgenannten Strafprozesse keine besonderen Vorschriften vor, so dass diese nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt werden.

      Seinen Anfang findet ein effektiver und umfangreicher Tierschutz in der Ausschöpfung aller bestehenden Möglichkeiten durch den Gesetzgeber. Auf Grund der Einführung des Art. 74 Nr. 20 GG wurde diese Möglichkeit in Deutschland geschaffen. Ausgeschöpft wurde diese Möglichkeit insbesondere durch die Einführung des Tierschutzgesetzes und dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1990. Darüber hinaus wurden auf Landes- und Bundesebene sowie auch europaweit zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen. Allerdings bestehen stellenweise Zweifel über die Hinlänglichkeit dieser Verordnungen. Auf diese Probleme wird in den jeweils betroffenen Kapiteln gesondert eingegangen.

      Mit der Durchsetzung des Tierschutzes und der damit geschaffenen Rechte und Möglichkeiten sind verschiedene Institutionen betraut.

      Insofern die Fragen des Tierschutzes Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, sind die Gerichte dafür verantwortlich, eine effektive Ausnutzung der geschaffenen Gesetze zu gewährleisten. Diesbezüglich muss jedoch festgestellt werden, dass in vielen Fragen des Tierschutzes in Deutschland eine sehr uneinheitliche Rechtsprechung geübt wird.

      Weiterhin sind amtliche Stellen mit der Durchsetzung des Tierschutzes betraut. Hierzu zählen insbesondere die Amtstierärzte, die Veterinärverwaltungen, die Ordnungsämter, die Staatsanwaltschaften und letztlich auch die Polizeidienststellen.

      Auf Bundesebene ist der Bereich des Tierschutzes beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Überlegenswert ist es, ob diese Konstellation in manchen Fragen nicht ungünstig ist, da über kollidierende Interessen entschieden werden muss. So müssen z. B. bei Entscheidungen im Rahmen landwirtschaftlicher Betätigung sowohl die ökonomischen Belange der Landwirte als auch der Schutz der Tiere berücksichtigt werden.

      Um auch in der Ausbildung der Veterinärmediziner dem Tierschutz einen festen Platz zu sichern, wurde am 4. Oktober 1996 an der Tierärztlichen Hochschule Hannover ein Tierschutzzentrum eingerichtet, das sich mit der Bearbeitung und Beantwortung tierschutzrelevanter Fragestellungen auf wissenschaftlicher Basis befasst. Nach Schließung des Instituts für Tierschutz und Verhalten an der TierärztlichenHochschule Hannover Ende September 2018 wird ein neues virtuelles Tierschutzzentrum als „Tierschutzzentrum-Hannover“ fortgeführt. Es ist auch weiterhin zu finden unter: http://www.tierschutzzentrum.de.

      Aber auch von privater Seite wird Tierschutz durchgesetzt. Viele private Organisationen haben sich dem Tierschutz verschrieben. Die wohl größte Tierschutzorganisation in Deutschland ist der Deutsche Tierschutzbund e. V. Er wurde 1881 gegründet. An diesen Verein sind 16 Landesverbände und circa 740 örtliche Tierschutzvereine mit ungefähr 800000 Mitgliedern angeschlossen. Unterhalten wird ebenfalls die Akademie für Tierschutz in Neubiberg, welche insbesondere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf diesem Gebiet anbietet, sowie ein Tierschutz- und Jugendzentrum in Weidefeld in Schleswig Holstein.

      Hinzu kommen Tierheime, die von Städten, Gemeinden, Kreisen oder anderen privaten Trägern betrieben werden. Insgesamt gibt es ungefähr 900 deutsche Tierheime.

      Anhand der aufgezählten Umstände wird man wohl sagen können, dass der Tierschutz in Deutschland recht fortschrittlich ist. Aber auch andere Länder in Europa sind diesbezüglich positiv hervorzuheben wie die Schweiz, Skandinavien und die Niederlande. Leider sind die Probleme in vielen südeuropäischen Staaten noch allzu groß, was jedoch auch immer vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage mancher Länder zu sehen ist.

      Aber europaweit nimmt der Tierschutz einen immer größeren Stellenwert ein, da nur so ein effizienter Tierschutz möglich und durchsetzbar ist. Es ist keinem Tier geholfen, wenn durch Transport über irgendeine Grenze sämtliche Schutzbestimmungen umgangen werden können.

      Der Europarat hat zahlreiche völkerrechtliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Tierschutzes erarbeitet. Auf diese wird im entsprechenden Kapitel nochmals ausführlich eingegangen. Das nationale Recht der Länder, die dem Europarat angeschlossen sind, ist diesen Übereinkommen jeweils anzupassen.

      Die Fachabteilung „Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten“ des Europäischen Parlaments hat sich im Bericht „Das Wohlergehen von


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