Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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      Die TierSchNutztVO gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Gemäß § 2 sind dies landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Diese Regelungen ersetzen die bisher geltende Schweine-, Kälber- und Hennenhaltungsverordnung.

      Im ersten Teil sind allgemeine Anforderungen geregelt. Im Abschnitt 2 wird die Haltung von Kälbern und im Abschnitt 3 die Haltung von Legehennen geregelt. § 44 der Verordnung konkretisiert die in § 18 Abs. 1 Nr. 3a und b TSchG geahndeten Ordnungswidrigkeiten.

      Haltungseinrichtungen sind Ställe (Gebäude und Räume), Käfige, Ausläufe und andere Behältnisse und Einrichtungen, die zur dauerhaften Unterbringung von Tieren dienen. Diese müssen nach ihrer Bauweise, Material und Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere bestmöglich ausgeschlossen ist. Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so ausgestattet, beschaffen und angeordnet sein, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf eine Mindestmaß begrenzt werden. Die Haltungseinrichtung muss den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen und Beutegreifern bieten. Ställe sind mit Beleuchtungsvorrichtungen auszustatten, die jederzeit eine Inaugenscheinnahme der Tiere und Hilfsmaßnahmen der verantwortlichen Personen ermöglichen. Außerdem ist eine ausreichende Wärmedämmung vorgeschrieben. Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration in der Luft müssen für die Tiere unschädlich sein. Kann dies nur mit Hilfe technischer Einrichtungen (bspw. Lüftungsanlagen) erreicht werden, so müssen solche vorgehalten werden. Die Lärmimmission ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ist bei einem Stromausfall eine Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt, besteht die Pflicht zur Bereitstellung eines Notstromaggregats. Bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen muss bei einem Ausfall ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet und eine entsprechende Alarmanlage vorhanden sein.

      Für die Fütterung und Pflege der Tiere muss ausreichend viel qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft werden. Die Versorgung mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität ist sicherzustellen. Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen. Für den Fall einer Betriebsstörung muss für die Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser ausreichend vorgesorgt werden. Der betriebsbedingte Geräuschpegel ist so gering wie möglich zu halten. Die Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer ist den Bedürfnissen der Tiere anzupassen, gegebenenfalls auch durch künstliche Beleuchtung. Ausscheidungen sind so oft wie nötig zu entfernen und alle Gebäudeteile und Geräte sind in angemessenen Abständen zur reinigen.

      Es besteht die Pflicht, über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

      In Abschnitt 2 der TierSchNutztVO werden die Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen konkretisiert.

      Diese Rechtsverordnung ist anwendbar auf Rinder, die nicht älter als 6 Monate sind. In §§ 5 bis 11 dieser Verordnung werden Anforderungen an den Kälberstall, wie Bauweise und Beschaffenheit, und Haltungsbedingungen für unterschiedliche Altersstufen festgelegt. So dürfen bei Kälbern keine Anbindevorrichtungen benutzt werden. Bezüglich des Platzbedarfs und der Haltungsart (Gruppen- oder Einzelhaltung) werden für Kälber im Alter von bis zu 2 Wochen, Kälber im Alter von 2 bis 8 Wochen und Kälber im Alter von über 8 Wochen unterschiedliche Regelungen getroffen. Gemäß § 6 muss beim Einsatz natürlicher bzw. künstlicher Beleuchtung der Stall mit einer Stärke von mindestens 80 Lux beleuchtet werden. Nach § 6 muss das Stallklima unter Angabe konkreter Meßwerte so beschaffen sein, dass keine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber möglich ist. Eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch § 44 dieser Verordnung.

      Nachdem am 6. Juli 1999 die alte Legehennenhaltungsverordnung durch das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, wurde eine neue Verordnung im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (§§ 12–15) erlassen.

      Legehennen sind legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden. Für je neun Legehennen muss mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen sowie eine Höhe von mindestens 200 cm. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht.

      Sie müssen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, aufsuchen können. Die Gebäude sind so zu beleuchten, dass die Tiere sich untereinander erkennen können und durch qualifiziertes Personal jederzeit in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13.3.2002 in Benutzung genommen wurden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, die einen natürlichen und gleichmäßigen Lichteinfall gewährleisten. Mit Hilfe von Lüftungsvorrichtungen ist der Ammoniakgehalt der Luft nach konkreten Messwerten zu vermindern. Die Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein, dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt werden können. Die Haltungseinrichtungen für Legehennen sind mit für alle Hennen gleichzeitig ausreichenden Fütterungs- und Tränkevorrichtungen auszustatten. Die Einzelnester müssen eine Größe von mindestens 35 cm mal 25 cm für jeweils höchstens sieben Legehennen bzw. mindestens 1 qm für höchstens 120 Legehennen haben. Die Nester sind während der täglichen Legephase uneingeschränkt zugänglich zu machen, um eine ungestörte Eiablage zu ermöglichen. Die Haltungseinrichtung ist in einem Bereich mit Einstreu auszustatten, der den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein muss. Jeder Legehenne sind bei gleichzeitigem Ruhen aller Legehennen 15 cm einer Sitzstange zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine besondere Vorrichtung zum Krallenabrieb vorgeschrieben. Es dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet werden, wenn sich die Tiere zwischen den Ebenen bewegen dürfen. Haltungseinrichtungen mit einem abgetrennten Scharrraum müssen mit ausreichend vielen Zugängen mit einer Höhe von mind. 35 cm und einer Breite von mind. 40 cm ausgestattet sein.

      Den Legehennen ist jederzeit Zugang zum Tränkwasser zu gewähren. Bei künstlicher Beleuchtung ist diese für mind. acht zusammenhängende Stunden während der Dunkelphase auf weniger als 0,5 Lux zu reduzieren. Die Auslaufflächen müssen so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig benutzt werden können.

      Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere und die Legeleistung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

      Diese Verordnung gilt nur für Betriebe mit mehr als 500 Masthühnern. In § 17 wird ein umfangreicher Sachkundenachweis vom Halter gefordert. Anforderungen an Tränke, Fütterung und klimatische Bedingungen und die Beleuchtung werden konkretisiert


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