Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook. Christian Wittmann
das Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte in den Verfahren gemäß § 96 Abs. 2a S. 1 SGB V.
bb) Beschlussfassung
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Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV können Beschlüsse nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefasst werden. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ebenso unzulässig sind Stimmenthaltungen, § 41 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter haben in den sie gemäß § 140f Abs. 3 SGB V betreffenden Fällen lediglich eine beratende Stimme (§ 41 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV); an der Beschlussfassung selbst wirken sie nicht mit. Ein unter Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Ärzte-ZV gefasster Beschluss kann nach § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 SGB X geheilt werden.[333]
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In den Verfahren gemäß § 96 Abs. 2a S. 1 SGB V hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde u.a. das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung (§ 96 Abs. 2a S. 2 SGB V), jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.[334]
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Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, § 96 Abs. 2 S. 6 SGB V. Eine Ausnahme hiervon macht § 103 Abs. 3a S. 9 SGB V.[335] Die Stimmen der Mitglieder des Zulassungsausschusses haben gleiche Stimmkraft, insbesondere gibt bei Stimmengleichheit nicht die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
cc) Geheimhaltungspflicht
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Über den Hergang der Beratungen und das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung ist gemäß § 41 Abs. 3 Ärzte-ZV Stillschweigen zu bewahren. Dementsprechend dürfen in die Sitzungsniederschrift nach § 42 S. 2 Ärzte-ZV der Inhalt der Beratung sowie das Stimmenverhältnis nicht aufgenommen werden. Das Beratungsgeheimnis dient dem Schutz der Einheit des Ausschusses und dem Ansehen seiner Spruchpraxis.[336] Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt eine Abberufung des betroffenen Ausschussmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 34 Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZV.[337]
5. Sitzungsniederschrift
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Über jede Sitzung des Zulassungsausschusses ist gemäß § 42 S. 1 Ärzte-ZV eine Niederschrift anzufertigen, die Bestandteil der Verwaltungsakte und somit vom Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X mit umfasst ist.[338] Die Sitzungsniederschrift soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten, § 42 S. 2 Ärzte-ZV. Sie ist gemäß § 42 S. 3 Ärzte-ZV von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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Für die sie betreffenden Fälle erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter ein Exemplar der Niederschrift, § 42 S. 4 Ärzte-ZV. Auch wenn dies in § 42 Ärzte-ZV nicht eigens geregelt ist, dürfte nichts anderes in Bezug auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde gelten, der nach § 96 Abs. 2a S. 2 SGB V ein Mitberatungsrecht zusteht.[339]
6. Verfahrensleitende Beschlüsse
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Beschlüsse des Zulassungsausschusses, die das Verfahren selbst betreffen, wie etwa Vertagungen oder Beschlüsse über die Durchführung einer Beweisaufnahme müssen nicht begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Sie sind auch nicht isoliert anfechtbar.[340]
a) Inhalt
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Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 Ärzte-ZV ist das Ergebnis des Verfahrens, also die Entscheidung in der Hauptsache, in einem – schriftlichen – Beschluss niederzulegen. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wird als Bescheid bezeichnet.[341] Aus § 41 Abs. 4 S. 2 bis 4 Ärzte-ZV ergibt sich der unabdingbare Inhalt des Beschlusses: In ihm sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben. Er ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden der betreffenden Sitzung und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Außerdem ist dem Beschluss eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, über die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen. Die fehlende, unrichtige oder sonst unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, sondern zur Anwendung von § 66 Abs. 2 S. 1 SGG, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses zulässig ist.[342]
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Ein entsprechender Beschluss, der erst später als fünf Monate nach der Beschlussfassung abgefasst und durch die Geschäftsstelle zum Versand gebracht wird, gilt als nicht mit Gründen versehen und ist rechtswidrig.[343] Bei mehreren Beteiligten kommt es hierbei auf den Tag der ersten Herausgabe an.[344]
b) Tenor, Nebenbestimmungen
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Der Beschluss enthält den Tenor (Verfügungssatz) der Entscheidung des Zulassungsausschusses, der in sich widerspruchsfrei sein muss.[345] Bei etwaigen Unklarheiten ist der Tenor – unter Heranziehung auch der Entscheidungsgründe – auszulegen.[346]
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Nebenbestimmungen sind nach Maßgabe von § 32 SGB X zulässig. In aller Regel handelt es sich bei der vom Zulassungsausschuss zu treffenden Entscheidung um eine sogenannte gebundene Entscheidung, auf die der Antragsteller einen Anspruch hat. Gemäß § 32 Abs. 1 SGB X dürfen gebundene Entscheidungen mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie entweder durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.[347] Durch Rechtsvorschrift zugelassen ist bspw. die zeitliche, räumliche und gegenständliche Beschränkung der erteilten Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV oder die Erteilung einer qualifikationsbezogenen Sonderbedarfszulassung gemäß §§ 36, 37 Abs. 1 bis 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie verbunden mit der Auflage, dass der Arzt nur die ärztlichen Leistungen erbringen darf, die im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen (vgl. § 36 Abs. 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Zur Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes zulässig ist z.B. die Erteilung der Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV mit dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) für den Fall, dass nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein in bestimmten Punkten abgeänderter Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag vorgelegt wird, oder etwa die Genehmigung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft verbunden mit der Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X), dass sich die Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft auf das Fachgebiet beschränken müssen, für das sie jeweils zugelassen sind.
c) Anforderungen an die Begründung
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Der Bescheid muss eine Begründung enthalten, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X genügt. Die Begründung darf sich nicht in allgemeinen Floskeln und Behauptungen erschöpfen oder gar nur den Text der angewendeten Norm wiedergeben. Vielmehr sind die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen. Bei Ermessensentscheidungen sind im Einzelnen die berücksichtigten und nicht berücksichtigten Kriterien so darzulegen, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist. Begründungsmängel können im Verfahren