Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler


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§ 929 BGB. Der Maler ist gleichzeitig aber auch Schöpfer eines Kunstwerks (§§ 7, 2 I Ziff. 4 UrhG); er hat ein Urheberrecht in Bezug auf dieses Werk erworben (§ 1 UrhG).

      Wir sehen also, dass hier Sachenrecht und Urheberrecht nebeneinander treten: Einerseits das Sachenrecht in Bezug auf den körperlichen Gegenstand, das Werkstück (das Gemälde), andererseits das Urheberrecht in Bezug auf das Werk, den unkörperlichen Gegenstand, das Immaterialgut. Wie wir später erkennen werden, kann das Sachenrecht (Eigentum) eine Begrenzung durch das Urheberrecht erfahren (Rn. 60, 61).

      Obiges Beispiel hätte auch anders gewählt werden können, etwa so: Ein Erfinder konstruiert und baut eine technische Anlage und erwirbt hierfür einen Patentschutz. In Bezug auf die Maschine als körperlichen Gegenstand gilt Sachenrecht. Daneben tritt das Patentrecht, es bezieht sich auf das unkörperliche Gut, die Erfindung.

      Entsprechendes gilt für die anderen Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes.

      Wir erkennen also, dass das Urheberrecht und die Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes einerseits und das Sachenrecht andererseits selbstständig nebeneinander stehen.

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      Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und Marke sind subjektive private Rechte, also von der Rechtsordnung dem Einzelnen eingeräumte Rechtspositionen. Sie sind Ausschließlichkeitsrechte, absolute Rechte, wirken also gegen jedermann. Wir können sie mit dem Sacheigentum vergleichen. Ebenso wie dieses haben sie einen

- positiven Inhalt: nur der Inhaber hat die Verfügungsbefugnis;
- negativen Inhalt: ein unberechtigter Dritter hat diese Befugnis nicht; er darf die Rechte nicht ausbeuten, darf nicht nachahmen. Tut er dies doch, so hat der Inhaber der genannten Rechte gegen ihn Abwehransprüche, insbesondere solche auf Unterlassung, u.U. auf Schadenersatz;
- durch strafrechtliche Sanktionen gesicherten Schutz.

      Das UWG hingegen ist anders strukturiert. Es stellt in §§ 3, 7 UWG allgemeine Verhaltensnormen auf: Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen. Diese Vorschriften i.V.m. § 8 UWG sind vergleichbar mit § 823 BGB; bei allen geht es um relative Rechte. Einige öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt es allerdings auch hier, nämlich die Straf- und Bußgeldnormen der §§ 16 und 20 UWG.

      Auch das GeschGehG folgt einer eigenen Logik der subjektiven Rechte. Es sichert dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG) zu, dass kein Dritter ein Geschäftsgeheimnis ohne strafrechtliche oder zivilrechtliche Rechtsfolgen erlangen, nutzen oder offenlegen darf (§ 23 GeschGehG).

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      Zum einen können Schutzrechte durch den formalen Staatsakt einer Verleihung, Erteilung, Registrierung entstehen. Dabei stellt der Bürger bei der zuständigen Behörde zunächst einen Antrag, diese prüft bestimmte Voraussetzungen und schließlich entsteht das Recht. Man spricht hier von förmlichen Rechten. Zu diesen gehören: Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und eingetragene Marke.

      Zum anderen können Rechte auf einer sachlichen Grundlage beruhen, etwa einer Schöpfung, einer Benutzung, einer „Verkehrsgeltung“. Hier erfolgt kein Verfahren, also keine Förmlichkeit, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine behördliche Erteilung oder Registrierung. Man bezeichnet diese als sachliche Rechte. Solche sind: das Urheberrecht, die benutzte Marke (§ 4 Ziff. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 I MarkenG) sowie Geschäftsabzeichen (§ 5 II, 2 MarkenG).

      Daraus ergibt sich folgender Überblick (Abb. 2) über die Entstehungstatbestände:

      Abb. 2: Entstehungstatbestände

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      Auch wenn das Urheberrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz gewisse Parallelen aufweisen, so erfahren die beiden Rechtsgebiete dennoch eine unterschiedliche dogmatische Einordnung. Das Urheberrecht liegt auf kulturellem Sektor, der Gewerbliche Rechtsschutz, wie sein Name sagt, auf dem gewerblichen Bereich.

      Dies darf aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass mit gewerblichen Unternehmen nur Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes verbunden sein könnten. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass im geschäftlichen Bereich Urheberrechte entstehen können.

      Beispiel:

      Ein Unternehmer hat für seinen Betrieb einen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt entwickelt: Urheberrecht nach §§ 1, 7, 2 UrhG.

      Maßgebend, ob ein Urheberrecht entsteht, ist allein, ob die materiellen Voraussetzungen eines Werkes vorliegen (§ 2 UrhG). Ist dies der Fall, so ist es nicht urheberrechtsschädlich, wenn dabei weitere Zwecke verfolgt werden, wie hier etwa Werbezwecke.

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      Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht an ein- und demselben Gegenstand sowohl ein Urheberrecht als auch ein technisches Schutzrecht bestehen könnte. Es ist möglich, dass das gleiche Produkt – etwa ein Bilderrahmen, eine Schnalle – durch seine ästhetische Form eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 II UrhG) und außerdem durch seine technischen Funktionen die Rechtsvoraussetzungen eines technischen Schutzrechtes erfüllt. Die Abgrenzung im Einzelfall kann recht schwierig sein, vor allem bei den Werken der angewandten Kunst (§ 2 I Ziff. 4 UrhG), die Gebrauchszwecken dienen. Bei solchen Gebrauchsgegenständen muss – über die technisch notwendigen oder auch nur technisch bedingten Gestaltungsmerkmale hinausgehend – ein durch eine künstlerische Leistung geschaffener ästhetischer Gehalt (Rn. 23 ff.) vorliegen, um als Werk im Sinne von § 2 II UrhG anerkannt zu werden. Bei der Formgestaltung eines Kletternetzes sah der BGH eine derartige künstlerische Leistung nicht. Die Formgestaltung dieses Klettergerätes mag man zwar als eine technische Leistung betrachten, jedoch nicht als eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH, 12.5.2011, Az. I ZR 53/10 – Seilzirkus).

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      Abgrenzungsprobleme Urheberrecht / Patentrecht treten recht häufig bei der Schnittstelle Software auf. Letztere ist dem Urheberrecht (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) zugeordnet und dem Patentrecht (§ 1 III Ziff. 3 PatG) nicht zugänglich. Dies gilt – und dieser Ausgangspunkt ist einfach – für die reine Software als solche. Bedeutet dies aber, dass Computerprogramme dem Patentschutz gänzlich unzugänglich sind? Oder muss die „reine Lehre“ der Patentunfähigkeit Ausnahmen erleiden? Ein Beispiel aus der Praxis mag dieses zunächst theoretisch anmutende Problem beleuchten: Denken wir etwa an eine Maschinensteuerung. Früher wurden Maschinen durch Mechanik, Hydraulik, Pneumatik oder Elektrotechnik – also zweifelsfrei durch technische Vorgänge – gesteuert, heute durch ein Computerprogramm.

      Es geht hier um die Problematik der Patentierbarkeit von Erfindungen, in denen Software eine Rolle spielt, also der softwarebezogenen Erfindungen, der „computerimplementierten Erfindungen“, letztlich der Softwarepatente.

      Über


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