Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler


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Matrizen, Negative oder Disketten. Dieser Anspruch steht aber auch unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt des § 98 III UrhG.

      Dabei sollten wir klar erkennen, dass sich diese Ansprüche auch gegen Ahnungslose richten können, z.B. gegen Buchhändler, CD-Läden, Bibliotheken. In derartigen Fällen schafft § 100 UrhG eine gewisse Erleichterung durch ein Ablösungsrecht. Richten sich nämlich die Ansprüche nach §§ 97, 98 UrhG gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre, also eine angemessene Lizenzgebühr.

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      Sehr detailliert werden die Ansprüche auf Auskunft geregelt (§ 101 ff. UrhG); sie sollen lediglich skizziert werden:

      Bei widerrechtlicher Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann vom Verletzer unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstiger Erzeugnisse verlangt werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben (§ 101 I UrhG). Unter den Voraussetzungen von § 101 II UrhG können sogar gegenüber Dritten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden.

      Die Auskunftspflicht bezieht sich auf: Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Dienstleistungen und der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über Preise (§ 101 III UrhG).

      In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann der Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (§ 101 VII UrhG).

      Wird die Auskunft vorsätzlich, grob fahrlässig oder unvollständig erteilt, so ist dem Auskunftsberechtigten Schadensersatz zu leisten (§ 101 V UrhG).

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      Ist die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen worden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Verletzer Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache verlangt werden. Bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Urheberrechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen (§ 101a I UrhG).

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      Bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Urheberrechtsverletzung kann zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen des Verletzers zurückgegriffen werden, auch im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 101b UrhG).

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      Sollte eine Urheberrechtsverletzung noch andere gesetzliche Vorschriften betreffen, etwa das BGB, so bleiben diese unberührt (§ 102a UrhG).

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      Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung verjähren – entsprechend den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB – in drei Jahren (§ 102 UrhG).

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      Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Arbeit eine Urheberrechtsverletzung begangen, so stehen dem Urheber die oben dargestellten Ansprüche der §§ 97, 98 UrhG auch gegen den Arbeitgeber zu (§ 99 UrhG).

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      Auch die Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung im Internet erfolgt ist, hat die Gerichte in den letzten Jahren in einer Reihe von typischen Fallkonstellationen beschäftigt.

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      Jahrelange Rechtsunsicherheit bestand bei der Frage, ob Links in der einen oder anderen Form eine Urheberrechtsverletzung darstellen können. Im Kern bieten Links lediglich einen technischen Weiterleitungsvorgang. Daher erfüllt das bloße Setzen eines Hyperlinks noch keine Verwertungshandlung nach den §§ 15 f. UrhG. Das fremde Werk wird schließlich nicht wiedergegeben, sondern es wird lediglich auf dieses verwiesen. Somit ermöglicht der Link zwar eine Vervielfältigung durch Dritte, stellt aber selbst noch keine Vervielfältigungshandlung dar. Im Übrigen ist im Regelfall von dem mutmaßlichen Einverständnis des Berechtigten mit der Verlinkung auszugehen.

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      Zu unterscheiden von normalen Links sind die sog. Deep Links. Diese verweisen nicht auf die Einstiegsseite Dritter, sondern führen direkt zu einer Unterseite eines fremden Anbieters. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Deep Links zu dem gewöhnlichen Inhalt des Internets gehören und somit mit einer Verlinkung gerechnet werden muss. Ein Deep Link stellt damit keinen Verstoß gegen das Urheberrecht in der Form des Vervielfältigungsrechts dar (Paperboy, Az.: I ZR 259/00). Allerdings muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 UrhG) auf den jeweiligen Urheber verwiesen werden.

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      Eine noch offene Rechtsfrage zum Thema Framing wurde im Jahr 2014 vom Europäischen Gerichtshof (C 348/13) geklärt. Ein Frame beschreibt den Bereich einer Website, der externe Dateien in das Erscheinungsbild einer Website einbindet. Fraglich war nicht, ob Framing eine Vervielfältigungshandlung darstellt; das tut es regelmäßig nicht. Fraglich war vielmehr, ob eine derartige Einbindung eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG bzw. Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie darstellt. Dies ist nach neuester Rechtsprechung nicht der Fall, sofern und soweit das entsprechende Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist.

      Eine weitere Fallkonstellation war die Frage der Vorschaubilder im Internet – die sog. Thumbnails. Vorschaubilder sind in etwa daumennagelgroße Bilder, die kleine Abbilder von Fotos oder Bildern darstellen. Fraglich war, ob die Anzeige eines Bildes in Mini-Format eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies hat der BGH nun abschließend geklärt (u.a. BGH I ZR 140/10, I ZR 69/08). Zunächst wurde festgestellt, dass Vorschaubilder als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind. Folglich kann die Einblendung eines derartigen Mini-Formats als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sowie als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gewertet werden und bedarf damit der Zustimmung des Urhebers. Damit ist das Einblenden eines Vorschaubildes eine schadensersatzpflichtige Urheberrechtsverletzung. Jedoch wurde zugleich die Haftung von Suchmaschinen für derartige Urheberrechtsverletzungen eingeschränkt. So wurde ebenso entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in das Internet einstellt, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und somit die Urheberrechtsverletzung nicht rechtswidrig ist.

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      Ein weiterer Fragekomplex stellt die Frage des Streamings dar. Streaming – ob On-Demand-Streaming oder Live-Streaming – beschreibt dabei einen Vorgang, bei dem in Echtzeit kontinuierlich Daten von einem Rechner auf einen anderen über ein Netzwerk übertragen werden, wobei Inhalte im Cache des Zielrechners vorübergehend zwischengespeichert werden. Fraglich ist dabei einerseits, ob Streaming-Portale urheberrechts-relevante Handlungen ausführen, und andererseits, ob sich die Nutzer derartiger Portale einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen. Unstrittig ist, dass das Verhalten von Streaming-Portalbetreibern eine Urheberrechtsverletzung


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